TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 W240 2183895-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
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Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch

W240 2183895-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. 1097782409/151921018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am 03.12.2015 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Herat, Afghanistan, geboren und ledig zu sein. Sein Vater sei bereits verstorben, ein Onkel sei in Österreich, seine Mutter und seine Schwester seien im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhältig. In Afghanistan habe er und seine Familie keine Wohnadresse, da sie im Iran leben würden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführe an, sein Vater sei in Afghanistan durch unbekannte Personen umgebracht worden und sie seien in den Iran geflogen. Als Afghane habe er im Iran nicht die Schule besuchen dürfen und nicht dort leben dürfen. Er habe Angst, dass sie ihn nach Afghanistan schicken würden, daher habe er den Iran verlassen.

Am 28.12.2015 erfolgte die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch ein Röntgen der linken Hand, dessen Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" lautete.

Dem Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 ist zu entnehmen, dass eine Minderjährigkeit nicht mit dem geforderten maximal möglichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Weiters wurde das errechnete fiktive Geburtsdatum mit XXXX datiert und ausgeführt, dass von einem Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 02.12.2015 von 18,27 Jahren ausgegangen werden könne.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2016 stellte das BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.

Am 27.05.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz "BFA") einvernommen.

Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zl. 1097782409/151921018, wurde der Antrag gem. §°5°Abs.°1°AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gem. Art°13°Abs.°1°Dublin III-VO Kroatien zuständig sei und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2016 wurde Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom XXXX .2016 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Verfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 04.08.2016, W205 2128516-1, wurde der Beschwerde gem. §°17°BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss vom 28.12.2016, GZ. W205 2128516-1, wurde der Beschwerde gem. §°21°Abs.°3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit Schreiben vom 23.08.2016 ersuchte das BVwG das BFA um Stellungnahme zum Gutachten vom 08.04.2016 und der Beschwerdeergänzung vom 25.07.2016.

Diese Stellungnahme gab das BFA am 08.09.2016 ab und führte aus, dass die Feststellung der Volljährigkeit mit dem Beweismaß der einfachen wahrscheinlich erfolgt sei, das entspreche > 50%. Das im Gutachten angeführte Alter von 18,5 Jahren entspreche daher dem wahrscheinlichsten Alter aufgrund der Befundlage und nicht dem höchstmöglichen Mindestalter.

Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen §°83°Abs.°1°StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Am 06.02.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

Am 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11.12.2017 wurde auf die Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen.

2. Mit Bescheid vom 14.12.2017, Zl. 1097782409/151921018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1

bis 3°FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen den angeführten Bescheid vom 14.12.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2018 wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in der Verfolgung von Taliban, die den Beschwerdeführer selbst bedroht und seinen Vater getötet hätten, bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe nach Österreich kommen müssen, um hier einen Antrag auf Asyl zu stellen. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine afghanische Frau geheiratet und die beiden hätten ein gemeinsames Kind. Sowohl der Ehefrau, wie auch dem Kind des Beschwerdeführers sei der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Erklärung des BFA, wie es zu der Ansicht gelange, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei und ihm innerhalb Afghanistans Fluchtalternativen zur Verfügung stehen würden, sei nicht nachvollziehbar.

Am 09.08.2018 legte der Beschwerdeführer ein mit "Praktikum unentgeltlich" betiteltes Schreiben vom 01.06.2018 und ein die ausstellende Firma betreffenden Bescheid der WKO vom 09.02.2018 vor.

Mit Schreiben vom 06.08.2018 wurde dem BVwG eine Verständigung einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 StGB übermittelt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.05.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, einvernommen wurde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht:

* LIB Afghanistan vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation vom 26.03.2019)

* UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer und dem Behördenvertreter Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist bis zum 07.06.2019 eingeräumt.

Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:

- Deutschzertifikat A1 vom 26.02.2018

- Deutschzertifikat A2 vom 16.04.2018

- Sozialversicherungsbestätigung

- Kursbesuchsbestätigung für Fahrtkostenerstattung vom 09.04.2018 und vom 21.01.2019

- Kursbesuchsbestätigung "Basisbildung Deutsch A1" vom 18.04.2018

- Geburtsurkunde des Sohnes

- Reisepasskopie der Lebensgefährtin und des Sohnes des Beschwerdeführers

- Tazkira (nicht übersetzt)

Am 21.05.2019 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass die aktuellen Berichte deutlich belegen würden, dass die Sicherheitslage Afghanistans eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren habe. Zudem sei die Sicherheit in den Städten, die als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommen würden, nicht als gegeben anzusehen. Beim Beschwerdeführer bestehe im Falle einer Rückkehr intensiv und realistisch die Gefahr, dass er in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer afghanischen Frau lebe und sie ein gemeinsames Kind hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer große Integrationsanstrengungen unternommen, die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte entwickelt. Außerdem sei er ebenso arbeitsfähig wie arbeitswillig.

Die Stellungnahme des BFA langte am 06.06.2019 ein. Darin wurde bezüglich der Fluchtgründe auf den Bescheid vom 14.12.2017 verwiesen und angemerkt, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter seines Sohnes nur wenige Tage nach Erhalt des Bescheides und der negativen Entscheidung in einen gemeinsamen Haushalt gezogen sei. Bei der asylrechtlichen Einvernahme habe die Lebensgefährtin damals angegeben, dass sie sich auch vorstellen könne, ohne den Vater des Kindes in Österreich leben zu können. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Lebensgefährtin hätten den Wunsch geäußert, heiraten zu wollen. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich um eine Zweckgemeinschaft handle, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu sichern.

5. Am 26.11.2019 übermittelte das BVwG im Rahmen eines Parteiengehörs das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan, datiert mit 13.11.2019, und räumte eine Frist für eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein sowie gewährte überdies die Möglichkeit, weitere Unterlagen zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist vorzulegen.

6. Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer von der ausgewiesenen Vertretung ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass eine Verbesserung der allgemeinen Situation in Afghanistan nicht feststellbar sei. Aus den aktuellen Länderberichten sei die mangelnde Effizienz und Durchschlagkraft der Zentralbehörden ersichtlich, diesen sei nicht möglich, jemanden wie den Beschwerdeführer zu beschützen und sei für jemanden, der entwurzelt sei, keine Reintegration möglich, weshalb eine existenzbedrohende Notlage im Fall einer Abschiebung drohe. Es bestehe in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative, vor allem nicht für den Beschwerdeführer, der zu Kabul keinen Bezug habe und dort auch keinen Rückhalt vorfinde. Der Beschwerdeführer sei entwurzelt und habe in der Zeit, die er bereits in Österreich verbracht habe, große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen, die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte entwickelt. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Es wurde ersucht, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für zulässig zu erklären.

7. Am 23.01.2020 übermittelte das BVwG im Rahmen eines Parteiengehörs die EASO Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis, datiert mit Juni 2018 und Juni 2019, und räumte eine Frist für eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein sowie gewährte überdies die Möglichkeit, weitere Unterlagen zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist vorzulegen.

8. Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer von der ausgewiesenen Vertretung ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Termin Ende XXXX 2020 bei einem Wiener Standesamt vereinbart hat, um die Ehe zu schließen. Vorgelegt wurde eine Kopie einer Terminvereinbarung bei einem Wiener Standesamt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.12.2017, Zl. 1097782409/151921018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3°FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die gegenständliche Beschwerde.

Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und in Herat, Afghanistan geboren. Im Kleinkindalter ist er mit seiner Familie in den Iran gezogen, hat dort etwa acht Jahre gelebt, kehrte dann wieder nach XXXX , Afghanistan zurück und hat dort drei Jahre gelebt.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ist sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses, gesund, volljährig und arbeitsfähig.

Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Schwester leben im Iran. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter, die bei ihrer Tochter und dem Schwiegersohn wohnt, in telefonischem Kontakt.

Es wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban umgebracht wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht wurde und er einer konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen ist bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer hat drei Jahre in Afghanistan und etwa fünf Jahre im Iran die Schule besucht. Nebenbei arbeitete er bei seinem Vater, einem Automechaniker mit eigner Werkstätte, mit.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf. In Österreich lebt ein subsidiär schutzberechtigter Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lernte im Dezember 2016 seine Lebensgefährtin, eine asylberechtigte Afghanin in Österreich kennen und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Sie beabsichtigen zu heiraten, ein Termin für die standesamtliche Hochzeit wurde Ende XXXX 2020 vereinbart. Ihr gemeinsamer Sohn kam im XXXX 2017 zur Welt, der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin bei der Kindererziehung und passt auf das gemeinsame Kind auf, wenn die Lebensgefährtin beispielsweise zum Deutschkurs geht.

Der Beschwerdeführer spricht neben Dari auch Farsi. Er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A2.

Der Beschwerdeführer arbeitet eine Stunde am Tag in der Firma seines Onkels mit. Der Beschwerdeführer verdient ? 100,- pro Monat, seine Lebensgefährtin befindet sich in Karenz. Beide beziehen Sozialleistungen.

Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen §°83°Abs.°1°StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Politische Lage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019).

Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019).

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019).

Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Politische Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019).

Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).

Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

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Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

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Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

 

2016

2017

2018

2019

Jänner

2111

2203

2588

2118

Februar

2225

2062

2377

1809

März

2157

2533

2626

2168

April

2310

2441

2894

2326

Mai

2734

2508

2802

2394

Juni

2345

2245

2164

2386

Juli

2398

2804

2554

2794

August

2829

2850

2234

2443

September

2493

2548

2389

-

Oktober

2607

2725

2682

-

November

2348

2488

2086

-

Dezember

2281

2459

2097

-

insgesamt

28.838

29.866

29.493

18.438

Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

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Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)

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Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Ans

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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