TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/19 L503 2199968-2

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Veröffentlicht am 19.03.2020
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Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L503 2199968-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 09.04.2019, XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass vorliegen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") verfügte zunächst seit 1999 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH.

2. Aufgrund eines Antrags der BF auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung wurde der Grad der Behinderung der BF vom Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: "SMS") mit 7.11.2016 auf 70 vH erhöht und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass vorgenommen. Ausschlaggebend dafür war ein Sachverständigengutachten von Dr. G. P., einem Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.10.2016. In diesem Gutachten wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Frau L. berichtet sehr ausführlich über Schmerzen an Rücken, vor allem bei Belastung, am linken Bein und Fuß, in der Kniekehle, am Ellbogen. Schubweise habe sie auch Schmerzen am ganzen Körper, an vielen Knochen und Muskeln, dann teils bis zur Gehunfähigkeit. Mit der operierten linken Schulter sei sie allgemein zufrieden, habe noch etwas weniger Kraft und leicht eingeschränkte Beweglichkeit.

Psychisch gehe es ihr oft schlecht. Die körperliche Belastung sei wegen der Schmerzen reduziert, daher falle ihr eine Atemnot bei ev. stärkerer Belastung nicht auf. Im sonstigen Alltag komme sie mit der Luft zurecht. Der Einkauf sei ihr wegen der Wegstrecke schon zu viel, sie könne kaum mehr als einzelne Minuten gehen. Beim Tragen schmerzten die Hände. Im Lungau sei sie selber mit dem Auto unterwegs, längere Strecken schaffe sie wegen Panik und Ängsten nicht, vor allem nicht im Tunnel. Im Alltag sei sie selbständig.

Sie habe gehäuft Ekzeme, in Schüben an Füßen, Händen, auch Rücken und Nacken, beim Gehen Beinschwellungen."

Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kombinierte psychische Störung mit somatoformer Störungen, chronischer Schmerzerkrankung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Ängste, Panikattacken Gemeinsame Einstufung bei teils schwer trennbarer Symptomatik. Es besteht eine ernste Beeinträchtigung durch die Schmerzen und die Ängste, maßgeblicher Einfluss auf die Alltagtauglichkeit und Mobilität. Unterer Rahmensatz bei sozial geringen Defiziten, kognitiv gut, keine Wahnsymptome.

03.05.02

50 vH

02

Chronisch, schubhaft verlaufendes Hautekzem, vor allem Hände Einstufung bei teils , vor allem im Schub, schwerem Befall, maßgeblich die Beeinträchtigung im Alltag durch die Handbeteiligung, stärkere Probleme im Alltag und Beruf.

01.01.03

50 vH

03

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Schmerzen an mehreren Gelenken und Körperbereichen bei Zustand nach Verletzung (Schulter), Abnützung (Rücken), Sehnenreizung (Ellbögen) oder Fehlstellung bzw. knöcherner Veränderung (Fuß) Einstufung bei mäßigen radiologischen Veränderungen, Schmerzempfinden stark durch das führende Leiden geprägt. Unterer Rahmensatz bei guten Beweglichkeiten.

02.02.02

30 vH

04

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Einstufung anhand der Klinik bei wenig Atemnot, Alltag, soweit aufgrund der anderen Leiden möglich , ohne Atemnot zu bewältigen. Oberer Rahmensatz bei früher empfohlener , aber letztendlich nicht vertragener Medikation / Lungenspray.

06.06.01

20 vH

05

Gestörte Blutgerinnung (Faktor Leiden V Mutation) Analogposition. Geringe Funktionsstörung. Keine gehäuften Blutungen mit Folgen.

10.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, der GdB der führenden Position werde durch Nr. 2 und 3 wegen weiteren wesentlichen Funktionsstörungen, bzw. bei Nr. 1 und 3 auch wechselseitig negativer Leidensbeeinflussung, um je eine Stufe gesteigert. Keine weitere Erhöhung bestehe wegen Geringfügigkeit durch Nr. 4 und 5.

Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Gutachter wie folgt aus:

"Die Mobilität ist auf einzelne Minuten Gehstrecke reduziert. Unverändert zu den Vorgutachten ist auch aufgrund der Ängste und Panikattacken eine Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Auch unverändert zu den Vorgutachten ist die Beurteilung einer Begleitperson: es ist eine eigenständige Mobilität und geistige Selbständigkeit gegeben, nur spezielle Situationen wie Fahrten im Tunnel, längere Autobahn (auch bei fehlender Erfahrung) sind alleine nicht zu bewältigen. Es besteht keine grundsätzliche und ständige Notwendigkeit einer Begleitperson."

3. Am 5.7.2017 beantragte die BF die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach sie einer Begleitperson bedürfe.

4. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 30.1.2018 von Dr. F. F., einer Fachärztin für Psychiatrie, untersucht.

In dem in weiterer Folge von Dr. F F. am 8.2.2018 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten ("Beweggrund zur Antragstellung: Fragestellung: Ist eine Begleitperson erforderlich?") wird eingangs zu den derzeitigen Beschwerden der BF auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Die Untersuchte berichtet, dass sie mit keinen öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, sie bekomme dann panikartige Zustände.

Sie berichtet, dass sie auch nicht alleine einkaufen gehen könne.

Auch wenn sie als Mitfahrer in einem PKW fahre, dann bekomme sie Globusgefühl und Angstzustände.

Sie berichtet, dass sie keine Menschenmengen aushalte.

[...]

Sie berichtet über Klaustrophobie, sie könne auch nicht in einem Tunnel fahren.

Sie könne sich im öffentlichen Verkehrsmittel nicht festhalten.

Angegeben werden auch Schmerzen am ganzen Körper.

[...]

Sie berichtet, dass sie auch nicht mit dem PKW fahren könne aufgrund der Einnahme der vielen Medikation.

[...]

Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" wird unter anderem ausgeführt:

[...]

"4. Mag. S., Psychotherapie, Bestätigung, 29.09.2017:

Frau V. L. ist seit April 2015 bei mir in psychotherapeutischer Behandlung. Die Symptomatik, unter anderem Panik (Angststörung) besteht seit vielen Jahren. Sie war bereits von 2006 bis 2007 in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn K. R. in T.

Es ist für Frau L. gegenwärtig nicht möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren beziehungsweise sich ohne Begleitperson im öffentlichen Raum zu bewegen, wenn sich dort viele Personen befinden oder das Umfeld unbekannt ist.

Sie ist auf die Unterstützung einer ihr vertrauten Person angewiesen."

Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

01

Rezidivierend depressive Episoden mit berichteten Angstzustände, soziophobischen Zuständen und panikartigen Zuständen 50 Prozent Wahl des oberen Rahmensatzes bei stabilem Verlauf unter Medikamenteneinnahme und erhaltener sozialer Integration.

Unter "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" wurde wie folgt ausgeführt: "Im Vergleich zum Vorgutachten konnte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden, immer wieder auftretende depressive Episoden, verbunden mit Lustlosigkeitssymptomatik und soziophobischen Zuständen."

Unter "Gutachterliche Stellungnahme" wurde abschließend wortwörtlich wie folgt ausgeführt:

"Aufgrund der Anamnese und zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Psychopathologie beziehungsweise vorgelegter Befunde wurde eine keine Angststörung/Soziophobie/ Klaustrophobie dokumentiert von einem Facharzt für Psychiatrie. Bisher war auch kein stationärer Aufenthalt an einer psychiatrischen Abteilung erforderlich.

Derzeit wird auch keine adäquate neuropsychiatrische Behandlung beziehungsweise adäquate medikamentöse antidepressive Medikation in Anspruch genommen.

Laut Anamnese nimmt die Untersuchte seit dem Jahr 2015 regelmäßige psychotherapeutische Behandlung bei Mag. S. in Anspruch.

Beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel hat die Untersuchte zwar keine Kontrolle auf Bewegung, Richtung, Halten des Fahrzeuges, Freiraum, Enge des Fahrzeugraumes zu entgehen sowie der Präsenz anderer Personen ausgesetzt, jedoch aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Krankheitszustandes beziehungsweise Psychopathologie ist das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar.

Eine Begleitperson ist nicht erforderlich."

5. Mit Schreiben vom 12.2.2018 übermittelte das SMS der BF das dargestellte Gutachten und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

6. Mit Schreiben vom 1.3.2018 gab die BF - im Wege ihrer behandelnden Ärztin, Frau Mag. R. S. -, eine Stellungnahme ab.

In der Stellungnahme wurde bemängelt, das Sachverständigengutachten attestiere das Fehlen von fachärztlichen Befunden betreffend der Angststörung - hierzu gebe es allerdings Befunde sowohl vom Klinikum S. (psychiatrische Ambulanz 10.04.2015 - Angststörung), welcher zur Wiederaufnahme der Psychotherapie geführt habe, als auch von der A. Klinik B. A. (02.02.2016 - F61.0 - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich, vermeidenden und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen) und von der CDK (15.03.2017 - rezidivierende depressive Episode, Panikattacken). Weiters werde im Gutachten angeführt, dass keine entsprechende Medikation in Anspruch genommen werde. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass von diesen Einrichtungen (Psychiatrische Ambulanz Klinikum S. und CDK) auch entsprechende Medikamente verschrieben worden seien und von der BF auch eingenommen würden.

Zudem habe der Ehemann der BF glaubwürdig angegeben, dass Autofahrten mit der BF auch für den Fahrer eine große Herausforderung darstellen würden, weil sich die BF so sehr ängstige und panikartig reagieren würde. Er oder eine Begleitperson könnte aber auf ihre Ängste Rucksicht nehmen, während dies in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich sei. Die BF habe darüber hinaus starke Orientierungsprobleme im öffentlichen Raum bzw. in institutionellen Einrichtungen und benötige jemanden, der sie zum Zielort begleitet. Eine entsprechende Einschätzung sei auch von Prof. Dr. G. (Gutachten vom 13.05.2016) getroffen worden.

Es werde um Berücksichtigung dieser Umstände und um eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme ersucht.

7. In weiterer Folge wurde vom SMS eine "Stellungnahme" von Dr. H. R. V., einem Arzt für Allgemeinmedizin, zum Gutachten von Frau Dr. F. F. vom 8.2.2018 eingeholt, wobei das Gutachten von Dr. F. F. seinerzeit von Dr. H. R. V. "vidiert" worden war.

In seiner Stellungnahme vom 27.4.2018 führte Dr. H. R. V. ausschließlich wörtlich wie folgt aus:

"Nach erneuter Sichtung der Umstände und medizinischen Befunde sowie der gutachterlichen Einschätzung (Dr. F.) können keine objektiven bzw objektivierbaren medizinischen Gründe festgestellt werden, die eine Unzumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, bedingen noch eine dauernde Begleitperson zur Unterstützung im öffentlichen Raum erforderlich machen. Im einzelnen wird nocheinmal die ausführliche Begründung der Fachgutachterin Frau Dr. F., (Psychiatrie, Salzburg) angeführt, wonach eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durchaus zumutbar und möglich ist und eine dauernde Begleitperson nicht unabdingbar ist, um sich sicher im außerhäuslichen Raum zu bewegen:

?Aufgrund der Anamnese und der zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Psychopathologie beziehungsweise vorgelegter Befunde wurde keine Angststörung / Soziophobie / Klaustrophobie von einem Facharzt für Psychiatrie dokumentiert. Bisher war auch kein stationärer Aufenthalt an einer psychiatrischen Abteilung erforderlich. Derzeit wird auch keine adäquate neuropsychiatrische Behandlung beziehungsweise adäquate medikamentöse antidepressive Medikation in Anspruch genommen. Laut Anamnese nimmt die Untersuchte seit dem Jahr 2015 regelmäßige psychotherpeutische Behandlung in Anspruch. Beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel hat die Antragstellerin zwar keinen direkten Einfluß (...) darauf, der Enge des Fahrzeugraumes zu entgehen (und ist) der Präsenz anderer Personen ausgesetzt, jedoch ist aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Krankheitszustandes beziehungsweise der Psychopathologie das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar.

Eine Begleitperson ist nicht erforderlich.'

Ein sicheres Fortkommen im öffentlichen Raum ist demnach ohne dauernde Begleitperson möglich."

8. Mit Bescheid vom 15.5.2018 wies das SMS den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Begründend wurde - neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Aufgrund der Einwendungen der BF im Rahmen des Parteiengehörs sei eine nochmalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. F. F. vom 8.2.2018 sowie die "Stellungnahme" von Dr. H. R. V. vom 27.4.2018 zum Gutachten von Dr. F. F.

9. Mit Schreiben vom 28.5.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.5.2018. Darin führte die BF aus, das Gutachten von Frau Dr. F. F. sei fehlerhaft; es seien weder Befunde von der BF verlangt, noch solche von ihren Fachärzten angefordert worden. Zudem sei die BF von Dr. F. F. "unter Druck gesetzt" worden.

Die Gutachterin hätte ein Gutachten dahingehend erstellen müssen, ob die BF eine Begleitperson benötige, und nicht, wie tatsächlich erfolgt, ob die BF öffentliche Verkehrsmittel benützen kann; in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die BF über eine Eintragung, wonach ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar sei, schon seit ca. 15 Jahren verfüge. Laut Gutachten von Frau Dr. F. F. sei ihr dies aber sehr wohl zumutbar, was im Widerspruch zum Gutachten von Dr. G. stehe.

Sie ersuche um neuerliche Begutachtung.

10. Mit Beschluss vom 17.12.2018, Zl. L503 2199968-1/3E, behob das BVwG den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das SMS zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom SMS gegenständlich herangezogene Gutachten vom 8.2.2018 befasse sich in keiner Weise mit der Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson und sei darüber hinaus aus näher dargelegten Gründen unschlüssig. Dem BVwG liege somit kein brauchbarer Sachverhalt vor. Das SMS werde im Folgeverfahren ein Gutachten einzuholen haben, das sich schlüssig und nachvollziehbar -auch unter Einbeziehung des Vorgutachtens (insb. bereits bestehende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) - mit der Frage auseinandersetzt, ob die BF einer Begleitperson bedarf.

11. Daraufhin holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 21.2.2019 von Dr. H. H., einem Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, untersucht.

Unter "gutachterliche Stellungnahme" wird im Gutachten von Dr. H. H. vom 27.2.2019 wie folgt ausgeführt:

"Nach Durchsicht der Befunde und einer eingehenden klinischen Untersuchung, liegt keine Indikation zur Eintragung der "Begleitperson" vor. Trotz des Vorliegens eines "Chronischen Schmerzsyndroms", ist es der Patientin möglich, sich im öffentlichen Raum ohne Hilfe zu bewegen. Hochgradige degenerative Veränderungen im Achsenskelett liegen nicht vor -Gehbehelfe werden nicht verwendet. Die Schmerzsymptomatik an sich, ist keine Indikation zur Eintragung der Begleitperson. Durch adäquate Schmerztherapie ist die Mobilität im öffentlichen Raum durchaus gegeben. Ebenso sind die kognitiven Voraussetzungen für die Mobilität im öffentlichen Raum gegeben. Eine Einschränkung der Mobilität im engeren bzw. weiteren Sinne besteht derzeit nicht. Auch bzgl. der Angst-und Panikattacken kann in den Unterlagen und anamnestisch kein Hinweis für die Eintragung der "Begleitperson" gefunden werden."

12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 9.4.2019 wies das SMS den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 BBG neuerlich ab.

Begründend wurde - neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der BF sei die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch nicht Gebrauch gemacht habe, sodass vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht habe abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. H. H. vom 27.2.2019.

13. Mit Schreiben vom 6.5.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 9.4.2019. Darin wies sie darauf hin, dass noch ein sehr wichtiger Befund dazugekommen sei; seit dem 1.3.2019 erhalte sie die Pflegestufe 2. Beigelegt wurde der Beschwerde ein Bescheid der PV vom 27.4.2019, demzufolge der Anspruch der BF auf Pflegegeld ab 1.3.2019 in der Stufe 2 anerkannt werde.

14. Daraufhin holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 1.8.2019 nochmals von Dr. H. H., einem Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, untersucht.

In seinem Gutachten vom 7.8.2019 führt der Gutachter auszugsweise wie folgt aus:

"Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin kommt mit ihrem Gatten und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie berichtet, dass sie nicht mehr selbst Auto fahren könne und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei Ihr wegen der Soziophobie und der Panikattacken ebenfalls nicht möglich. Im öffentlichen Raum braucht sie immer jemanden der sie begleitet. Derzeit habe sie noch Schmerzen nach Steißbeinextraktion beim Sitzen und neuropathische Schmerzen an beiden Fußsohlen. Zuhause brauche sie bei alltäglichen Arbeiten Hilfe.

[...]

Status Psychicus:

Patientin ist allseits orientiert. Antrieb reduziert. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich nicht gegeben. Konzentriert auf ihre Beschwerdesymptomatik. Depressives Zustandsbild mit Lustlosigkeit und Freudlosigkeit. Soziophobie mit Panikattacken bei Menschenansammlungen. Erschöpfung-und Ermüdungserscheinungen mit sozialem Rückzug. Duktus kohärent. Derzeit keine pathologischen Denkinhalte vorhanden. Zustand nach langjähriger Psychotherapie.

[...]

Gutachterliche Stellungnahme:

Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Stellungnahmen ist es der Patientin aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes nicht mehr möglich, sich im öffentlichen Raum ohne permanente Begleitperson aufzuhalten. Es bestehen laut den Unterlagen Panikattacken bei Menschenansammlungen und eine massive Angst alleine in der Öffentlichkeit aufzutreten. Aus diesem Grunde ist laut den Bestimmungen der EVO die Eintragung der der Zusatzeintragung "Begleitperson" indiziert. Die Patientin ist bzgl. dieser Symptomatik austherapiert (Langjährige Psychotherapie)."

15. Am 13.8.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wegen Ablauf der diesbezüglichen Frist nicht möglich gewesen sei. Es sei noch ein neues Sachverständigengutachten (gemeint: jenes vom 7.8.2019) erstellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die 1962 geborene und in Österreich wohnhafte BF verfügt über über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH samt Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Am 5.7.2017 beantragte die BF die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach sie einer Begleitperson bedürfe.

1.2. Der BF ist es aufgrund ihres psychischen Zustands nicht mehr möglich, sich im öffentlichen Raum ohne permanente Begleitperson aufzuhalten. Es bestehen Panikattacken bei Menschenansammlungen und eine massive Angst, alleine in der Öffentlichkeit aufzutreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur BF, ihrem Behindertenpass und ihrem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach sie einer Begleitperson bedürfe, ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

2.3. Die getroffene Feststellung, wonach es der BF aufgrund ihres psychischen Zustands nicht mehr möglich ist, sich im öffentlichen Raum ohne permanente Begleitperson aufzuhalten und wonach Panikattacken bei Menschenansammlungen und eine massive Angst bestehen würden, alleine in der Öffentlichkeit aufzutreten, beruht auf dem diesbezüglich zuletzt vom SMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H. H. vom 7.8.2019. In diesem Gutachten kommt der Gutachter aufgrund der am 1.8.2019 durchgeführten, ausführlichen Untersuchung der BF - unter Berücksichtigung der Vorbefunde - in nachvollziehbarer Weise zum dargestellten Ergebnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten:

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, [...]

§ 42. (1) [...] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. [...]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. [...]

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.3. § 1 Abs 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:

[...] (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

[...]

- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

[...]

- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen,

[...]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Wie bereits oben dargelegt, kam der vom SMS bestellte Gutachter Dr. H. H. in seinem Letztgutachten vom 7.8.2019 zum Ergebnis, dass es der BF nicht mehr möglich ist, sich im öffentlichen Raum ohne permanente Begleitperson aufzuhalten; es würden Panikattacken bei Menschenansammlungen und eine massive Angst bestehen, alleine in der Öffentlichkeit aufzutreten. Vor dem Hintergrund, dass die BF somit im Sinne von § 1 Abs 4 Z 2 lit a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf, ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" - nämlich auf § 1 Abs 4 Z 2 lit a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 - stützen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Begleitperson Behindertenpass Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2199968.2.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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