TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/24 95/10/0079

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs3;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak,

Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des S in Gnesau, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 18/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. März 1995, Zl. Ro-256/1-1995, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte unter Vorlage eines von der Agrarbehörde ausgearbeiteten Projektes die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Hofzufahrt. Nach den im Projekt enthaltenen technischen Daten umfaßt die Weganlage eine Gesamtlänge von 160 m und eine Fahrbahnbreite von 3,00 m. Die Steigung werde maximal 4 % betragen. Nach Ergänzungen des Projektes betreffend das Ausmaß der Geländeveränderungen holte die BH eine Stellungnahme der Abteilung Naturschutz der belangten Behörde ein. Diese legte nach Hinweisen auf die örtliche Lage des Projektes dar, "es betrage die Länge 160 m und die Breite 3 bzw. 4,5 m". Der Weg solle unmittelbar auf einer bereits jetzt als Zufahrt genutzten Trasse verlaufen. Die betroffenen Grundstücke würden als Wiese genutzt und stellten ein in Nord-Süd-Richtung wellenförmig verlaufendes Gelände dar. In der vorgesehenen Form (Geländeabtragungen und Anschüttungen im Ausmaß von bis zu 2,5 m Höhe, 81 m Länge und 3-4 m Breite) sei im natürlichen Gelände, das durch einen wellenartigen Verlauf geprägt sei, mit nachhaltigen Beeinträchtigungen des Charakters der Landschaft zu rechnen, die durch Auflagen nicht zu lindern seien. Dies treffe insbesondere für die 480 m3 geplante Abtragung und die beabsichtigte Anschüttung der Geländemulde im Ausmaß von 150 m3 zu. Es seien "die Versagungsgründe ex lege gegeben und betreffen eine wesentliche Änderung der natürlichen Oberflächenform und können daher sachlich nicht befürwortet werden". Hingegen könnte einer Befestigung der derzeit durch Fahrspuren ersichtlichen Trasse ohne Geländekorrektur zugestimmt werden, wobei der im Rahmen des Bodenaustausches anfallende Humus entweder breitflächig auf die angrenzenden Flächen verteilt oder auf eine entsprechende Deponie verbracht werde. In einer ergänzenden Stellungnahme wurde dargelegt, das Anwesen sei durch einen durchwegs eben verlaufenden Weg aufgeschlossen. Dieser Weg weise keine "hohen Steigungen" auf und sei das ganze Jahr über problemlos befahrbar. Da er dem umgebenden Gelände angepaßt sei, trete er landschaftlich kaum in Erscheinung. Er sei um etwa die Hälfte länger als der nunmehr beantragte, in gerader Linie zum Anwesen führende Weg.

Mit Bescheid vom 8. September 1994 versagte die BH die angestrebte Bewilligung unter Hinweis auf die §§ 5 Abs. 1 lit. b und 9 Abs. 1 lit. c des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, LGBl. Nr. 54 (NSchG).

Im Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der Abteilung Naturschutz ein. Diese legte dar, im Zuge der Errichtung der Hofzufahrt seien laut Projekt Geländeabtragungen (Einschnitte) im Ausmaß von 35 bzw 480 m3 mit bis zu 2 m hohen Böschungen und Anschüttungen (Auffüllung einer natürlichen Geländemulde) im Ausmaß von 150 m3 vorgesehen. Im Projekt sei keine Aussage darüber enthalten, was mit dem Überschußmaterial geschehen solle. Laut Projekt falle eine Menge von 365 m3 an. Es könne demnach angenommen werden, daß es zur Auffüllung der das Grundstück in westöstlicher Richtung querenden Geländemulde verwendet werden soll. Diese Absicht sei vom Antragsteller anläßlich des Ortsaugenscheines kundgetan worden. Durch die vorgesehenen Abtragungen der bestehenden Geländekuppe bzw. deren Einschneidung mit bis zu 2 m hohen Böschungen sowie durch die Auffüllung der dazwischen befindlichen Mulde würden wesentliche Änderungen der natürlichen Oberflächenform verursacht, die durch Auflagen nicht zu mildern seien. Der Eindruck der Naturbelassenheit werde wesentlich gestört, da das derzeit naturgeformte Gelände mit Kuppen und dazwischenliegender Mulde durch ein stark geometrisch geformtes Element (Weg mit Böschung) unterbrochen werde. Der bestehende Weg sei problemlos befahrbar, weise keine unüberwindbaren Steigungen auf und trete, da er dem Geländeverlauf angepaßt sei, landschaftlich nicht störend in Erscheinung. Dies lasse den Schluß zu, daß die Errichtung einer zusätzlichen Hofzufahrt kein unbedingtes Erfordernis darstelle. Die angeführten nachteiligen Wirkungen könnten durch Auflagen nicht beseitigt werden. Eine Abänderung des Projektes in der vorgeschlagenen Form - Befestigung der derzeit durch Fahrspuren ersichtlichen Trasse ohne Geländekorrektur, also ohne die im Projekt vorgesehenen Abtragungen und Anschüttungen, breitflächiges Verteilen des im Rahmen des Bodenaustausches anfallenden Humusmaterials auf die angrenzenden Flächen sowie eine umgehende Rekultivierung seien jedoch Maßnahmen, die die nachteiligen Wirkungen eindämmen könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde nach Hinweisen auf den Verfahrensgang und die Rechtslage die Auffassung vertreten, es sei aufgrund des schlüssigen Sachverständigengutachtens erwiesen, daß durch die vorgesehenen Abtragungen der bestehenden Geländekuppen bzw. deren Einschneidung mit bis zu 2 m hohen Böschungen sowie durch die Auffüllung der dazwischen befindlichen Mulde wesentliche Änderungen der natürlichen Oberflächenform verursacht würden, die durch Auflagen nicht zu mildern seien. Auch käme es zu einer wesentlichen Störung des Eindruckes der Naturbelassenheit, da das derzeit naturgeformte Gelände mit Kuppen und dazwischenliegender Mulde durch ein stark geometrisch geformtes Element (Weg mit Böschung) unterbrochen werde. Es liege somit der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 3 lit. c und d NSchG vor. Eine Interessenabwägung im Sinne des § 9 Abs. 7 NSchG könne unterbleiben, weil der Beschwerdeführer kein öffentliches Interesse an den geplanten Geländeveränderungen im Zuge der Errichtung der Hofzufahrt geltend machen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird - neben der Voraussetzungen einer Bewilligung regelnden Vorschrift des § 9 Abs. 3 lit. c und d NSchG - der § 5 Abs. 1 lit. b NSchG genannt. Danach bedürfen in der freien Landschaft .... einer Bewilligung Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 1000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnliche weitreichende Geländeveränderungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf die Tatbestandsvoraussetzungen der soeben zitierten Vorschrift nicht Bezug genommen. Lediglich im Zusammenhang mit den Versagungsgründen findet sich der Hinweis, daß es durch die vorgesehenen Abtragungen und Auffüllungen zu wesentlichen Änderungen der natürlichen Oberflächenform käme. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, das Vorhaben bedürfe keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung, weil die Tatbestandvorausaussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. b NSchG nicht vorlägen. Sie verweist darauf, daß der Güterweg bei einer Breite von 3 m eine Länge von 160 m aufweise und somit eine Fläche von 480 m2 in Anspruch nähme.

Feststellungen über das Ausmaß der von Abgrabungen und Anschüttungen in Anspruch genommenen Fläche finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. In der Gegenschrift legt die belangte Behörde dar, der Flächenberechnung sei nicht die Fahrbahnbreite von 3 m, sondern die Kronenbreite (Fahrbahnbreite plus Bankette), also 4,5 m zugrundezulegen. Für die Errichtung der Hofzufahrt seien daher Geländeabtragungen auf einer Fläche von mindestens 720 m2 bei einer Niveauänderung von 1,5 m bis 2 m erforderlich. Durch die Abtragung fielen 365 m3 Überschußmaterial an. Dieses solle nach Aussage des Beschwerdeführers anläßlich des Ortsaugenscheines vom 14. April 1994 zur Auffüllung der das Grundstück in westöstlicher Richtung querenden Geländemulde verwendet werden. Bei einer durchschnittlichen Anschüttungshöhe von 1 m werde dabei eine Fläche von 365 m2 beansprucht. Mit der Errichtung der Hofzufahrt seien daher Geländeveränderungen im bewilligungspflichtigen Ausmaß verbunden.

Der angefochtene Bescheid ist in der Frage der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens mangelhaft begründet. Die Bescheidbegründung enthält keine Tatsachenfeststellungen, die eine Überprüfung in der Richtung zuließen, ob die Voraussetzungen einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 5 Abs. 1 lit. b NSchG zu Recht angenommen wurden. Auf welcher Fläche Abgrabungen und Anschüttungen durchgeführt und inwieweit diese mit Niveauveränderungen von mehr als einem Meter verbunden wären, wird nicht festgestellt; ebensowenig wird ein Sachverhalt festgestellt, der die Beurteilung tragen könnte, es handle sich - in Ansehung der Auswirkungen der Geländeveränderungen auf die geschützten Güter - um "ähnlich weitreichende Geländeveränderungen" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b NSchG.

Darlegungen in der Gegenschrift können eine fehlende Bescheidbegründung nicht ersetzen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie besteht überdies Anlaß zum Hinweis, daß auch die Darlegungen der Gegenschrift die Beurteilung, es liege der Tatbestand des § 5 Abs. 1 lit. b NSchG vor, nicht in mängelfreier Weise tragen könnten. Auch bei Zugrundelegung der - im übrigen im Verfahren nicht erörterten - Kronenbreite des Fahrweges von 4,5 m ist die den Darlegungen der Gegenschrift zugrundeliegende Annahme, die Herstellung des Weges sei auf der gesamten in Anspruch genommenen Fläche mit Niveauveränderungen von 1,5 bis 2 m verbunden, nicht nachzuvollziehen; auch der erwähnte Hinweis erlaubt somit keine abschließende Beurteilung in der Richtung, ob das Tatbestandsmerkmal vorliegt, wonach "das Niveau überwiegend mehr als 1 m verändert" wird. Die Darlegungen der Gegenschrift beruhen weiters auf der Annahme, der Beschwerdeführer werde das anfallende Aushubmaterial zur Anschüttung einer Fläche von 365 m2 mit einer "durchschnittlichen Anschüttungshöhe von 1 m" verwenden. Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist nicht zu entnehmen, daß das Projekt - und damit der Abspruch des Bescheides - die Herstellung einer Anschüttung von Aushubmaterial (über die allfällige Verwendung zur Herstellung von Böschungen hinaus) umfaßte; dies selbst dann, wenn die Behauptung der Gegenschrift zutrifft, daß der Beschwerdeführer derartiges gegenüber der Amtssachverständigen geäußert hätte. Es ist nicht aktenkundig, daß der Beschwerdeführer ein entsprechendes Anbringen (vgl. § 13 Abs. 1 AVG) an die Behörde gerichtet hätte, das geeignet gewesen wäre, den Inhalt des Projektes und damit seines Antrages in der von der belangten Behörde unterstellten Richtung zu ändern.

Die belangte Behörde hat sich auch - obwohl dies bei der gegebenen Sachlage naheliegend gewesen wäre - nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei dem Vorhaben (unter Heranziehung baurechtlicher Vorschriften) um die "Errichtung einer baulichen Anlage auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind", im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. i NSchG handelte.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme der belangten Behörde, das Vorhaben des Beschwerdeführers bedürfe einer Bewilligung, beruht somit nicht auf einer mängelfrei ermittelten Sachverhaltsgrundlage; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sind folgende Hinweise geboten:

Die belangte Behörde hat die Versagung der Bewilligung auf § 9 Abs. 3 lit. c und d NSchG gestützt. Danach ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde (lit. c) oder natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flußterrassen, Flußablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluß- oder Bachläufe wesentlich geändert würden (lit. d). Eine Bewilligung im Sinne (u.a.) des § 5 Abs. 1 NSchG ist nach § 9 Abs. 1 leg. cit. u.a. dann nicht zu erteilen, wenn durch das Vorhaben der Charakter des betreffenden Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es, um den "Charakter der Landschaft" zu erkennen, einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft bedarf, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft das Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0187 und vom 4. November 1996, Zl. 96/10/0152, sowie die dort jeweils angeführte Vorjudikatur). Entsprechende Darlegungen sind im gegebenen Zusammenhang mit den Begriffen der "Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes" (§ 9 Abs. 3 lit. c) und "natürliche Oberflächenformen" (§ 9 Abs. 3 lit. d) geboten.

Die belangte Behörde hat das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung einer Weganlage verneint. Dies gibt Anlaß zum Hinweis, daß beispielsweise Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes oder des Forstrechtes die mangelhafte Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen als Mangel der Agrarstruktur ansehen, dessen Beseitigung im öffentlichen Interesse gelegen sein kann. Ein öffentliches Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur ist gegebenenfalls auch bei der nach § 9 Abs. 7 NSchG vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen (vgl. z.B. bei ähnlicher Rechtslage das Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 91/10/0129). Anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren kann nicht abschließend beurteilt werden, ob bzw. aus welchen Gründen die gegebene Verkehrserschließung der Hofstelle des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes bzw. - in Verbindung damit - der zeitgemäßen Bewirtschaftung unzureichend ist. Es ist aber daran zu erinnern, daß auch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung besteht; gegebenenfalls wäre der Antragsteller somit aufzufordern, darzulegen, worin die Mängel der Verkehrserschließung seiner Hofstelle bestehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer umfaßt und für die Vorlage "überzähliger" Ausfertigungen von Schriftsätzen und Beilagen kein Ersatz der Stempelgebühren zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100079.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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