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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;Norm
AbgVG Vlbg 1984 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der F Gesellschaft mbH & Co, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29. Juni 1993, Zl. IIIa-206/127, betreffend Vorschreibung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 1992 (mitbeteiligte Partei: Stadt Bludenz, 6700 Bludenz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. März 1993 wurde der beschwerdeführenden Partei für die Filiale in Bludenz ein Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1992 in der Höhe von S 18.546,-- gemäß § 7 Abs. 5 des Fremdenverkehrsgesetzes, Anlage zur Neukundmachungsverordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 9/1978 in der Fassung LGBl. Nr. 5/1991 (im folgenden: Vlbg FrVerkG), samt einem Säumniszuschlag vorgeschrieben. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Bemessung der in Bludenz erzielte Umsatz für das Wirtschaftsjahr 1990 (abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990) zugrundegelegt worden, welcher vom Finanzamt Feldkirch mit S 52,701.040,-- bekanntgegeben worden sei.
Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung.
1.2. Mit Bescheid vom 29. Juni 1993 gab die Vorarlberger Landesregierung dieser Vorstellung gemäß § 4a Vlbg FrVerkG keine Folge. Nach der Begründung dieses Bescheides sei für die Bemessung des jährlich einzuhebenden Fremdenverkehrsbeitrages der abgabepflichtige Umsatz des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entscheidend. Weiche - wie hier - der Veranlagungszeitraum nach dem Umsatzsteuergesetz vom Kalenderjahr ab (Wirtschaftsjahr), so sei Bemessungsgrundlage der Hundertsatz des abgabepflichtigen Umsatzes, der im zweitvorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt worden sei. Im vorliegenden Fall sei somit der im abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990 erzielte Umsatz der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 1991 zugrundezulegen gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach der Begründung der Beschwerde sei zum Zeitpunkt der Vorschreibung des "Fremdenverkehrsbeitrages 1992" (mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 12. Jänner 1993) das Wirtschaftsjahr 1992/93 der beschwerdeführenden Partei gelaufen, welches am 1. März 1992 begonnen und am 28. Februar 1993 geendet habe. Das vorangegangene Wirtschaftsjahr sei daher jenes gewesen, das am 1. März 1991 begonnen und am 28. Februar 1992 (richtig wohl: 29. Februar) geendet habe. Der "zweitvorangegangene Veranlagungszeitraum" im Sinne des Gesetzes habe daher am 1. März 1990 begonnen und sei am 28. Februar 1991 zu Ende gegangen. Zu Unrecht sei daher der im Wirtschaftsjahr vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990 erzielte Umsatz der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 1992 zugrundegelegt worden.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Vlbg FrVerkG in der Fassung LGBl. Nr. 5/1991 bestimmt auszugsweise:
"§ 3
Ermächtigung zur Einhebung
Gemeinden, die sich gemäß § 1a zu Fremdenverkehrsgemeinden erklärt haben, sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Fremdenverkehrsbeiträge einzuheben.
§ 4
Abgabenschuldner
(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) ...
§ 4a
Höhe der Abgabe, Bemessungsgrundlage
(1) Die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz.
(2) Die Bemessungsgrundlage des Abgabenschuldners richtet sich danach, in welche Abgabegruppe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig und der Einreihung der Gemeinde in eine von drei Ortsklassen fällt. Sie beträgt für Abgabenschuldner der
...
Abgabegruppe 5 15 v.H.
...
des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Weicht der Veranlagungszeitraum nach dem Umsatzsteuergesetz vom Kalenderjahr ab (Wirtschaftsjahr), so ist Bemessungsgrundlage der Hundertsatz des abgabepflichtigen Umsatzes, der im zweitvorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt worden ist. Als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt das Jahr bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres.
(3) ...
(4) Für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit endet, ist der abgabepflichtige Umsatz der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im gleichen Zeitraum erzielte abgabepflichtige Umsatz.
§ 7
Bemessung und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis spätestens 31. Mai die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Feststellung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Den Organen der Behörde ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Abgabe gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
(2) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit aufgenommen worden ist, sind im folgenden Jahr durchzuführen.
(3) Endet die abgabepflichtige Tätigkeit während des Jahres, so hat die Behörde auf Verlangen des Abgabenschuldners die Abgabe mit Bescheid festzusetzen.
...
(5) Die Behörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist. ..."
2.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Vlbg FrVerkG sind in Gemeinden, die Fremdenverkehrsbeiträge einheben, alle Personen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Wie sich aus dieser Bestimmung mangels einer anderen Regelung im Gesetz ergibt, entsteht die Abgabenschuld mit der Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit und bei deren Fortsetzung jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. hat der Abgabenschuldner die Abgabe jährlich bis spätestens 31. Mai selbst zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten; nur für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit aufgenommen worden ist, sind die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. im folgenden Jahr durchzuführen. Für die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit während eines Kalenderjahres sieht das Gesetz in § 4a Abs. 4 und im § 7 Abs. 3 besondere Regelungen (bescheidmäßige Festsetzung auf Antrag des Abgabenschuldners) vor.
Für die Bemessungsgrundlage ist nun gemäß § 4a Abs. 2 zweiter Satz Vlbg FrVerkG grundsätzlich der abgabepflichtige Umsatz des zweitvorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. Diese Bemessungsmethode gilt gemäß dem hier in erster Linie auslegungsbedürftigen § 4a Abs. 2 dritter Satz leg. cit. auch für den Fall, daß der Veranlagungszeitraum nach dem Umsatzsteuergesetz vom Kalenderjahr abweicht (das Wirtschaftsjahr also vom Kalenderjahr abweicht), mit der Maßgabe, daß es diesfalls auf den abgabepflichtigen Umsatz ankommt, der im zweitvorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt worden ist. Diese Regelung bezieht sich auf die den Unternehmern, die den ertragsteuerlichen Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, eingeräumte Möglichkeit, das abweichende Wirtschaftsjahr grundsätzlich auch als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer zu wählen (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I5, 25, 423). Reicht nun das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer in das Kalenderjahr hinein, für das der Fremdenverkehrsbeitrag vorzuschreiben ist (z.B. für das Jahr 1992), dann kann dieses umsatzsteuerrechtliche Wirtschaftsjahr (z.B. vom 1. März 1991 bis 29. Februar 1992) nicht als "vorangegangener Veranlagungszeitraum" bezeichnet werden, weil es am Beginn des Jahres der Entstehung der Fremdenverkehrsbeitragsschuld für 1992 noch nicht beendet war. Bezogen auf diesen Zeitpunkt der Entstehung der Fremdenverkehrsbeitragsschuld durch fortgesetzte Erwerbstätigkeit mit Beginn des Jahres 1992 erscheint das Wirtschaftsjahr vom 1. März 1991 bis 29. Februar 1992 nicht als "vorangegangener", sondern als "laufender" Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer. Auf den gesetzlich angeordneten Selbstbemessungs- und Entrichtungstermin (31. Mai) oder gar - wie die beschwerdeführende Partei vermeint - auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung (mit erstinstanzlichem Abgabenbescheid) kommt es hingegen für die Frage der Bemessung der kraft Gesetzes entstandenen Abgabenschuld nicht an.
Daraus folgt, daß die Abgabenbehörden und die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet haben, daß sie der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 1992 die Umsätze des (abweichenden) Wirtschaftsjahres vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990 als des "zweitvorangegangenen Veranlagungszeitraumes" zugrundegelegt haben.
2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170297.X00Im RIS seit
20.11.2000