Entscheidungsdatum
23.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2230222-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch: RA Dr. Benno WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 22.05.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 27.07.2015, Zl. XXXX wegen einer Dublin-Zuständigkeit Ungarns gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in erster Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter, sodass eine fristgerechte Überstellung nach Ungarn nicht erfolgen konnte.
2. Ab dem 12.08.2019 verfügte er neuerlich über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 16.12.2019 wurde er wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 15 Abs. 2 FPG angezeigt.
3. Am 06.02.2020 stellte er seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Mit Bescheid vom 05.03.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) Weiters erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab dem 18.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.04.2020.
6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden am 08.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er reiste erstmals am 22.05.2015 illegal in das Bundesgebiet ein.
Ein von ihm am 22.05.2015 gestellter Asylantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 27.07.2015, Zl. XXXX , wegen einer Dublin-Zuständigkeit Ungarns gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte unter und verhinderte so seine Rücküberstellung nach Ungarn. Zwischen 31.05.2015 und 11.08.2019 war er behördlich nicht gemeldet. Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 16.12.2019 wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 500,- gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 15 Abs. 2 FPG wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verhängt. Am 06.02.2020 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig.
Er absolvierte in der Republik Kosovo ein Gymnasium und die Matura und arbeitete zuletzt als Alarmanlagenmonteur. Er hat aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine Chance, hinkünftig am kosovarischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
In seiner Heimat lebt noch seine Mutter, mit der er in regelmäßigem Kontakt steht.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Er hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin österreichischer Staatsangehörigkeit namens B.R. und ist mit dieser seit dem 12.08.2019 an einer gemeinsamen Adresse in Linz gemeldet.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern einer mafiösen Gruppierung verfolgt werde. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung). Der Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat und fähig und willens, seine Bürger zu schützen. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Republik Kosovo gilt gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019, als sicherer Herkunftsstaat.
Der Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil auch Privilegien, für die im Kosovo anerkannten Minderheiten. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde bis Juni 2020 verlängert.
Innerethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Die im Nordkosovo lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und die Institutionen des neu geschaffenen Staats anzuerkennen. Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt, allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil.
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist vorhanden. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigem Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Das Justizwesen weist trotz gewisser Fortschritte noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind.
Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten, die landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (albanisches Gewohnheitsrecht, das Eröffnung, Ablauf und Beendigung solcher Konflikte regelt) beharrlich betrieben werden, zum Teil mit blutigen oder tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. Die Praxis der Blutrache ist durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben. Blutrachemotivierte Verbrechen werden von Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Bei einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch; die Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahren Gefängnis liegen.
Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police, den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force innehaben. Die Kosovo Police hat eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im ganzen Land. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befanden sich laut UNDOC (United Nations Office on Drugs and Crime) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau. Die Kosovo Police wird als die vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.
Analysen und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Der Kosovo hat strenge Antikorruptionsgesetze und es gibt zahlreiche Antikorruptionsinstitutionen. Die Behörden waren allerdings nicht fähig, Fälle von Korruption erfolgreich zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen.
Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, den Ombudsmann, aber auch andere staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse publizieren.
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Viele internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden des Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung ab.
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet.
Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung wurde 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt. Die große Mehrheit der kosovarischen Bevölkerung (über 95 %) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung; schätzungsweise 2 % der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität.
Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam sind bislang ein eher überschaubares Phänomen. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der kosovarischen Regierung geworden. Die Mehrheit der Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islam. Religiöse Konservative und Hardliner sind eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islam festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islam im Kosovo, davon sollen etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Im Kosovo gibt es eine Salafistenszene, die nach einigen Polizeiaktionen gegen führende Mitglieder vermehrt im Verdeckten agiert. Ein 2015 vom Parlament angenommenes Gesetz verbietet den Kampf in fremden Armeen und stellt die Teilnahme an bewaffneten Konflikten unter Strafe. Diese wird dementsprechend geahndet, obwohl die Beweisführung oft schwierig ist. Das Gesetz kommt jedoch regelmäßig zur Anwendung. Polizei und Nachrichtendienst gehen sehr restriktiv gegen "Foreign Fighters" vor.
Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven.
Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums geprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt; der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbestätigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist im neuen Wohnort ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Niveau - steht ausreichend zur Verfügung. Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27 und 45 %. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor.
Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Leistungen in beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora.
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik in Prishtina, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten, anbietet. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in Krankenhäusern ist ausreichend. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die medizinische Infrastruktur bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend.
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen Listen der unentbehrlichen Arzneimittel, in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht sind ua Invalide und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke sowie Personen über 65 Jahre befreit. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel angeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
Seit 01.01.2011 unterstützt die kosovarische Regierung Rückkehrer aus Drittstaaten mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "Nationale Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Kosovo" sah für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die den Kosovo vor dem 28.07.2010 verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiären oder sozialen Problemen besonders gefährdeten Personen. Die erste Kontaktaufnahme zu Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft am Flughafen Prishtina statt. Falls erforderlich, werden Transporte in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in Prishtina angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden. Der Staatendokumentation liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl im Ausland mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert. Sie ist für alle Straftaten abgeschafft. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 22.04.2020, 08:00 Uhr, 14.932 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 510 Todesfälle, im Kosovo wurden mit Stand vom 19.04.2020 630 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 18 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Republik Kosovo mit Stand 12.07.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 31.10.2019).
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden kosovarischen Personalausweises XXXX fest (AS 29).
Die Feststellungen zu seiner Einreise, seinem Aufenthalt und seinem ersten Asylantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus dem zentralen Melderegister (zmr) geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 31.05.2015 untertauchte und erst seit dem 12.08.2019 neuerlich im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist. Die Feststellung zur Anzeige des Beschwerdeführers durch die LPD Oberösterreich ergibt sich aus der dem Akt inneliegenden Strafverfügung (AS 175).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, sowie dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und zu seinen Familienangehörigen in der Heimat ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Aussagen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Aus der eingeholten zmr-Auskunft geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 12.08.2019 mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt.
Der Beschwerdeführer brachte weder im Rahmen seiner Einvernahmen, noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
Aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.04.2020 ergibt sich die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich.
2.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:
Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 06.02.2020 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass seine Familie ab dem Jahr 2010 von Schutzgelderpressern bedroht worden sei. Sein Bruder habe eine Sicherheitsfirma besessen, in der auch der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Im August 2010 seien sein Bruder und ein Freund im Auftrag der Erpresser beschossen worden, am 12. September 2010 der Beschwerdeführer, seine beiden Brüder und ihr Cousin. Aufgrund dieser Vorfälle und laufender Drohanrufe zwischen 2010 und 2015 seien der Beschwerdeführer und seine Brüder zwischen Albanien, Nordmazedonien und dem Kosovo gependelt. Sie haben im Kosovo nicht permanent wohnen können und sein Bruder habe seine Firma schließen müssen. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2015 haben sie ihr Haus verkauft und beschlossen, zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Schutzgelderpressern umgebracht zu werden.
Diese Angaben wiederholte er im Wesentlichen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA am 14.02.2020 und am 18.02.2020. Seine Familie habe Probleme mit einer kriminellen Gruppierung bekommen. Diese Personen hätten gesehen, dass seine Familie Geld habe und angefangen, von ihnen Geld zu erpressen, als sie die Firma eröffnet haben. Das Problem sei gewesen, dass seine Familie ihnen kein Geld gegeben habe, deswegen haben die Bedrohungen begonnen. Ein Mitglied dieser Gruppe heiße Astrit Mehmeti, die anderen kenne er nicht. Astrit Mehmeti arbeite mit der Polizei zusammen und sei immer noch auf freiem Fuß. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet, dies habe jedoch nichts bewirkt. Sobald der Beschwerdeführer im Kosovo ankomme, würde das die Gruppe um Astrit Mehmeti wissen und ihren Entschluss in die Tat umsetzen, egal ob er Geld habe oder nicht. Mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine asylrelevante Verfolgung droht.
In Hinblick auf die behauptete andauernde Privatverfolgung durch Mitglieder einer kriminellen Bande hat das BFA dem Beschwerdeführer zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Wie von der belangten Behörde dargelegt, konnte dem Beschwerdeführer dahingehend Glauben geschenkt werden, dass er und seine Brüder im Jahr 2010 Probleme mit Privatpersonen hatten, die von ihnen Schutzgeld erpressten.
Es gelang ihm jedoch nicht, eine darüberhinausgehende, nach wie vor anhaltende Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
Zunächst zieht bereits das Verhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Österreich dessen Schutzbedürftigkeit in Zweifel. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 22.05.2015 nach Österreich ein, stellte einen ersten Asylantrag und tauchte nach Zurückweisung seines Antrages mit 27.07.2015 für mehrere Jahre unter. Erst am 06.02.2020, nachdem die LPD Oberösterreich gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 16.12.2019 wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet Geldstrafe in Höhe von € 500,- verhängt hatte, stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Person, die tatsächlich Schutz vor einer Bedrohung sucht, würde wohl nicht derart viele Jahre verstreichen lassen und für über vier Jahre in dem Land, dessen Schutz sie begehrt, im Verborgenen leben. Das Verhalten des Beschwerdeführers spricht nicht für eine konkrete Bedrohung seiner Person.
Außerdem konnte der Beschwerdeführer die behauptete anhaltende Bedrohung nicht stringent darlegen. Er beantwortete Fragen nur vage oder allgemein und ausweichend, obwohl zwei niederschriftliche Einvernahmen durch das BFA stattfanden und er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher zu schildern.
Er konnte nicht plausibel darlegen, weshalb eine kriminelle Gruppierung von ihm auch noch im Jahr 2020 nach wie vor Schutzgeld verlangen und Interesse an seiner Person haben sollte, obwohl er schon seit Jahren nicht mehr im Kosovo lebt, die Firma seines Bruders bereits 2010 geschlossen wurde und er darüber hinaus auch über kein eigenes Einkommen verfügt und von seinen Freunden, seiner Lebensgefährtin und von seiner Mutter finanziell unterstützt wird.
Auf die Frage der belangten Behörde, ob er nicht in einem anderen Teil des Landes leben könnte, antwortete er ausweichend: „Ich bin seit fünf Jahren hier, ich lebe in Sicherheit“ und auf die Frage, weshalb ihn die Gruppe um Astrit Mehmeti weiterhin verfolgen sollte, entgegnete er knapp: „Dabei handelt es sich um solche Personen, die ihren Entschluss in die Tat umsetzen, egal ob wir Geld haben oder nicht.“
Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und überaus pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Auch die vorgelegten Zeitungsartikel, in denen ganz allgemein und ohne jeglichen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers über eine kriminelle Gruppierung rund um Astrit Mehmeti berichtet wird, sind nicht geeignet, eine anhaltende Bedrohungssituation darzulegen, zumal in den Artikeln überdies von Maßnahmen der kosovarischen Strafverfolgungsbehörden gegen die Person des Astrit Mehmeti die Rede ist.
Auch stellt sich die Behauptung, dass er von Mitgliedern einer kriminellen Gruppe bedroht werde - bei hypothetischer Wahrunterstellung - als rechtlich nicht relevant dar. Bei der behaupteten Verfolgung würde es sich um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure handeln, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt. Dieser hätte der Beschwerdeführer durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können. Zwar behauptete der Beschwerdeführer, dass er bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe und ihm nicht geholfen worden sei, jedoch legte er keinerlei Bestätigungen vor, die geeignet wären, dies zu beweisen. Auch wenn es im Kosovo – wie in der Beschwerde geltend gemacht – zu Korruptionsfällen kommt, lässt dies keineswegs den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer jeglicher Schutz versagt würde. Als sicherer Herkunftsstaat ist die Republik Kosovo grundsätzlich willens und fähig, ihre Bürger vor einer Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Kosovo samt den dort publizierten Quellen.
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte Einholung einer Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina zum Beweis der Bedrohung durch eine von Astrit Mehmeti gesteuerte Mafiagruppe trotz Schutzwilligkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden erübrigt sich vor dem Hintergrund der Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).
Die vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf Berichten verschiedenster anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
- AA - Auswa?rtiges Amt (12.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/ DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.6.2016
- AA - Auswa?rtiges Amt (12.2015): Kosovo, Kultur- und Bildungspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 4.7.2016
- AA - Auswa?rtiges Amt (23.9.2015): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KosovoSicherheit_node.html, Zugriff 29.6.2016
- AA - Auswa?rtiges Amt (9.12.2015): Bericht u?ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- AI (2012): Amnesty Report 2012; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien- einschliesslich-kosovo, Zugriff 1.7.2016
- BAMF - Bundesamt fu?r Migration und Flu?chtlinge (5.2015): Kosovo, La?nderreport Band 3
- BIO - Belgian Immigration Office (6.6.2016): Accessibility of healthcare – Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016
- CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.2.2014): FFM Mission Report Kosovo 16.-20.9.2013, abgelegt auf MedCOI-DB
- diePresse.com (29.2.2016): Europas ju?ngster Staat in akutem La?hmungszustand, http://diepresse.com/home/meinung/gastkommentar/4936140/Europas-jungster-Staat-in-akutem-Laehmungszustand?from=suche.intern.portal, Zugriff 29.6.2016
- EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 30.6.2016
- EULEX (08.6.2018): Eulex New Mandate, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,10,836 Zugriff 08.6.2018
- FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/325005/464781_de.html, Zugriff 30.6.2016
- FOL Movement (2015): Corruptionscan, PUBLIC OPINION SURVEY: Knowledge, Opinions and Experiences of Citizens on Corruption in Kosovo, http://levizjafol.org/folnew/wp-content/uploads/2015/09/CorruptionSCAN-Public-Opinion- Survey.pdf, Zugriff 1.7.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft fu?r Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft fu?r Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 4.7.2016
- IOM - International Organization for Migration (6.2014): La?nderinformationsblatt Kosovo
- IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (10.10.2013): Kosovo: Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), http://www.ecoi.net/local_link/261946/388218_de.html, Zugriff 30.6.2016
- KCSS - Kosovo Center for Security Studies (5.2016): Special Edition: Public Safety in Kosovo Trends of Citizens’ Perceptions on Public Safety in Kosovo Covering period: 2012 – 2015, http://www.qkss.org/repository/docs/Public_Safety_KSB_81063.PDF, Zugriff 30.6.2016
- OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti- discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 1.7.2016
- RoK - REPUBLIC of KOSOVO Ombudsperson Institution (31.3.2016): Annual Report 2015 No. 15, http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/English_Annual_Report_2015_351 292.pdf, Zugriff 30.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 30.6.2016
-BAMF - Bundesamt fu?r Migration und Flu?chtlinge (3.8.2015): Balkan - Fast 50 % der Jugend will auswandern, Briefing Notes
Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.:
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [30.03.2020];
- Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ [30.03.2020];
- Gesundheitsministerium des Kosovo (Ministria e Shëndetësisë), https://kosova.health/, 23. April 2020 (wird laufend aktualisiert).
Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Kosovo ergeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch in der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung, welches sich auf den Zeitraum vor der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Staaten Europas allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Gefährdung in Bezug auf COVID-19 ist aus jetziger Sicht – aller Wahrscheinlichkeit nach – zeitlich begrenzt und betrifft den Kosovo gleichermaßen wie Österreich.
Vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zum Kosovo nicht zu beanstanden, zumal es sich beim Beschwerdeführer auch um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aktuell in besonderem Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102).
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Statusrichtlinie (vgl § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG 2005), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).
Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, bei seinem Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141), außer wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor der Verfolgung nicht schützen können oder wollen (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394).
Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist.
Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur anhaltenden Bedrohung durch eine kriminelle Gruppierung wurde vom erkennenden Gericht übereinstimmend mit der Beweiswürdigung des BFA und ohne wesentliche Ergänzungen dieser Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt.
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre sein Vorbringen, von einer kriminellen Gruppierung verfolgt zu werden, nicht asylrelevant. Eine allfällige Verfolgung durch Privatpersonen wäre nicht dem Herkunftsstaat zurechenbar.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden. Korruption ist zwar nach wie vor ein Problem im Justizwesen, doch ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Bemühungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz fortgesetzt werden und korruptes Verhalten sohin seitens der Regierung nicht gebilligt wird.
Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Anstatt sofort das Land zu verlassen, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Es ist ihm nicht gelungen, nachzuweisen, dass er dies tatsächlich getan hätte.
Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Kosovo keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im Kosovo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine Notlage geraten würde, da er den Großteil seines Lebens im Kosovo verbracht hat, wo laut eigenen Angaben seine Mutter lebt, zu der nach wie vor Kontakt besteht und die ihn finanziell unterstützt. Zudem ist er volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat die Matura abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Tätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe oder die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen sollte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, hat die belangte Behörde die erlassene Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzöge