TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/29 W225 1433237-2

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W225 1433237-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 1993, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019, Zl. 821420603-190546994, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 05.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 14.02.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2014, Zl. W163 1433237-1/6E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt I.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt II.).

Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, einer Rückkehr nach Afghanistan allerdings neben seiner familiären Situation, auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat, entgegensteht und dass der Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt und gezwungen wäre, nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen oder infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen und die Neuansiedlung des Beschwerdeführers in Afghanistan unter den dargelegten Umständen als unzumutbar erscheint.

3. Am 06.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.

Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2015, Zl. 821420603/1561655, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 14.05.2017 verlängert.

Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen seien.

4. Am 16.01.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.

Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2017, Zl. 821420603/1561655, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 14.05.2019 verlängert.

Begründet wurde dies erneut damit, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen seien.

5. Am 27.03.2019 brachte der Beschwerdeführer wiederum (fristgerecht) einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein, worauf der Beschwerdeführer am 29.05.2019 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurde.

6. Mit Bescheid vom 31.05.2019 zu der im Spruch genannten Zahl wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV.).

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers geändert habe und dem Beschwerdeführer eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe und sich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht geändert habe.

7. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 28.06.2019 erhoben.

8. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (siehe weiter unten) keine weiteren entscheidungsrelevanten Bescheinigungsmittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .1993. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghuri, im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Familie auf. Im Alter von ca. fünf Jahren ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran gezogen. In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen von ihm mehr. Seine beiden Eltern, beide Brüder sowie beide Schwestern leben im Iran.

Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre lang die Schule im Iran. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran ca. drei Jahre als Hilfsarbeiter auf verschiedenen Baustellen.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem XXXX .2012 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2012 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Er befindet sich seit dem XXXX .2017 in einer Berufsausbildung im Bereich der KFZ-Technik/PKW-Technik.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Änderung der Umstände

Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, Zl. W163 1433237-1/6E, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. den Bescheiden des BFA vom 16.03.2015 und 23.05.2017, Zl. 821420603/1561655, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, ist es weder zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation noch zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis vom 14.05.2014 bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit den Bescheiden vom 16.03.2015 und 23.05.2017 geführt haben, haben sich somit insgesamt nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.

2. Beweiswürdigung

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2014, Zl. W163 1433237-1/6E und den Bescheiden des BFA vom 16.03.2015 und 23.05.2017, Zl. 821420603/1561655.

Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Afghanistan und einer möglichen Änderung ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der Länderfeststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014 sowie der den Bescheiden des BFA vom 16.03.2015 und 23.05.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2019 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 19.11.2014 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.02.2015) bzw. dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 11.05.2017) und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019).

Vergleicht man die allgemeinen sicherheitsrelevanten Vorfälle und die zivilen Opfer, so ist ersichtlich, dass sich diese über die Jahre erhöht haben und die allgemeine Sicherheitslage aktuell als sehr instabil bezeichnet wird. Vergleicht man die Ausführungen in Bezug auf Kabul, so zeigt sich, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert hat und Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen ist. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhöht, wodurch aktuell die Sicherheitslage in Kabul, anders als noch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, als volatil eingestuft wird. Auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni ist es zu keiner Verbesserung gekommen. Im aktuellen Länderbericht wird ausgeführt, dass diese Provinz zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt und die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen in gewissen Distrikten aktiv sind und es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen kommt. Auch in Bezug auf Herat ist keine wesentliche Veränderung erkennbar. Zwar gilt Herat aktuell als relativ friedliche Provinz, während Herat zu den früheren Zeitpunkten als schwierig einzuschätzen deklariert wurde, allerdings ist auch ersichtlich, dass sich die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle über die Jahre hinweg nicht wesentlich verändert hat und zudem aktuell ausgeführt wird, dass sich die Sicherheitslage in den abgelegenen Distrikten aufgrund der Taliban wieder verschlechtert hat. In Bezug auf die Provinz Balkh zeigt sich ein ähnliches Bild. Wie zu den Zeitpunkten der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird im Länderbericht ausgeführt, dass die Hauptstadt Mazar-e Sharif eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste darstellt und die Provinz Balkh zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählt. Auch im Bereich der Grundversorgung sind keine wesentlichen Verbesserungen erkennbar. Die Arbeitslosenquote ist seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung leicht angestiegen. Auch in vielen anderen Bereichen zeigt sich ein sehr ähnliches Bild. Im Ergebnis ist nicht zu erkennen, dass es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Verbesserung der Lage in Afghanistan gekommen ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der subjektiven und persönlichen Situation und einer möglichen Änderung erfolgte durch einen Vergleich der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. deren Verlängerungen einerseits und dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andererseits.

Hinsichtlich der familiären Situation und dem sozialen Netzwerk des Beschwerdeführers in Afghanistan ist keine wesentliche Veränderung eingetreten. Die komplette Familie des Beschwerdeführers lebt, wie auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. den Zeitpunkten der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, im Iran. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer somit nach wie vor über kein tragfähiges soziales Netzwerk. Wenn die belangte Behörde vermeint, der Beschwerdeführer könne nun auf diverse Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen, so wäre ihm diese Möglichkeit wohl zumindest auch zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zur Verfügung gestanden.

Auch an der fehlenden Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat, ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Wenn die Behörde ausführt, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei sich über einen längeren Zeitpunkt in Österreich aufzuhalten und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so muss dieser dahingehend zugestimmt werden. Allerdings vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keine örtlichen Kenntnisse in Afghanistan verfügt und der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat und somit kein neuer relevanter Sachverhalt begründet wird.

Wenn die Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid sohin vermeint, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, volljährigen Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, welcher zudem in Österreich an Arbeitserfahrung und Erfahrungsschatz dazugewinnen habe können, so verkennt die Behörde, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits festgestellt und somit auch entsprechend gewürdigt hat, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen volljährigen, arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Somit wurde zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes weder die Arbeitserfahrung noch sein Erfahrungsschatz in Frage gestellt, wodurch sich der relevante Sachverhalt nicht maßgeblich geändert oder verbessert hat.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusätzlich anführt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf gesunde, alleinstehende, erwachsene, männliche afghanische Staatsangehörige geändert habe, so muss dieser dahingehend zugestimmt werden. Allerdings verkennt die belangte Behörde, dass die alleinige Änderung der Rechtsprechung keine Änderung des im Einzelfall relevanten Sachverhalts bedingt.

Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass sich die subjektive und persönliche Situation des Beschwerdeführers seit der Gewährung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich geändert hat.

Auch den weiteren Ausführungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden warum es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen sei, da diese in ihren weiteren Ausführung weitgehend nur auf die aktuelle Situation abstellt, ohne dabei eine Prüfung dahingehen vorzunehmen, ob in den einzelnen Punkten eine maßgebliche Veränderung seit der Zuerkennung stattgefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

Zu A)

3.2. Spruchpunkt I.) - Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offen steht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17).

Im gegenständlichen Fall stützt sich das BFA auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Die Anwendung von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).

In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art. 16 Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).

Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände ist somit jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde. Im vorliegenden Fall sind dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, Zl. W163 1433237-1/6E sowie die Bescheide des BFA vom 16.03.2015 und vom 23.05.2017, Zl. 821420603/1561655.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit Erkenntnis vom 14.05.2014 im Wesentlichen damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, einer Rückkehr nach Afghanistan allerdings neben seiner familiären Situation, auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat, entgegensteht und dass der Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt und gezwungen wäre, nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen oder infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen.

Mit Bescheid vom 16.03.2015 und vom 23.05.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert und vom BFA somit neuerlich bestätigt, dass keine wesentlich Änderung in Bezug auf die Umstände, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, eingetreten ist.

Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Dabei stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen"). Entgegen der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl Art. 16 Statusrichtlinie) hat die belangte Behörde eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, jedoch nicht dargetan.

Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25 mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Situation in Afghanistan insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage weder in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch im übrigen Staatsgebiet Afghanistans seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert und jedenfalls nicht verbessert hat. Es sind auch keine nachhaltigen maßgeblichen Änderungen der subjektiven bzw persönlichen Situation des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.

Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgeblicher Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ("Nichtvorliegen der Voraussetzungen") nicht erfüllt sind.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht aberkannt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Damit mangelt es den Spruchpunkten III. und IV. an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren.

3.3. Spruchpunkt II.) - Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan (siehe oben).

Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lagen nicht vor.

Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und es kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung von Spruchpunkt I. des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B)

3.5. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Verlängerung Versorgungslage wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W225.1433237.2.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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