TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/12 W189 2230027-1

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

W189 2230028-1/7E

W189 2230027-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Moldawien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2020, Zlen. 1.) 1262753709-200257144 und 2.) 1261961805-200227590, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), Staatsangehörige von Moldawien, reisten am 20.02.2020 in das Bundesgebiet ein und nahmen am Folgetag unter einer falschen, rumänischen Identität eine Meldung vor.

2. Die BF2 nahm spätestens am 26.02.2020 eine Erwerbstätigkeit auf.

3. Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 27.02.2020 legitimierte sich die BF2 zunächst mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis, händigte sodann jedoch die echten moldawischen Reisepässe der BF aus, die sichergestellt wurden. Am selben Tag gestand die BF2 im Zuge der polizeilichen Vernehmung wegen Verdachts auf Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. § 224 StGB, die rumänischen Personalausweise der BF in Moldawien gekauft zu haben. Der BF1 kam einer entsprechenden Ladung zur Vernehmung nicht nach.

4. Die BF wurden am 27.02.2020 bzw. am 02.03.2020 von der Landespolizeidirektion Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.

5. Am 11.03.2020 wurden die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zu diesem Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. Die BF gaben dabei an, mit falscher rumänischer Identität zum Zweck der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist zu sein, um Kreditschulden zu bezahlen. Die BF seien mit EUR 700,- in das Bundesgebiet eingereist. Die BF würden bei der Schwester des BF1 leben, die den Unterhalt der BF finanziere. Der BF1 habe seit der Einreise zwei bis drei Tage als Praktikant gearbeitet. Abgesehen von einer Cousine des BF1, die in Rumänien lebe und zu der kein Kontakt bestehe, lebe die weitere Verwandtschaft der BF in Moldawien. Die BF entschuldigten sich für die Vorkommnisse. Die BF wurden seitens des BFA angehalten, bei einer zuständigen Organisation die freiwillige Ausreise zu beantragen.

6. Noch am selben Tag übermittelten die BF entsprechende Anträge zur freiwilligen Rückkehr nach Moldawien unter Selbstkostentragung.

7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 12.03.2020 wurde den BF ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach Moldawien zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

8. Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die BF nicht mittellos seien und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Die BF2 befinde sich in einem Verfahren über die Erteilung der rumänischen Staatsangehörigkeit.

9. Am 01.04.2020 teilte der Rechtsvertreter der BF fernmündlich mit, dass die BF weiterhin zur freiwilligen Ausreise bereit seien, diese sich jedoch angesichts der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie verzögere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige von Moldawien und somit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die BF reisten am 20.02.2020 in das Bundesgebiet ein und sind seit 21.02.2020 unter falscher, rumänischer Identität in Wien gemeldet. Unter ihrer echten Identität besteht keine Meldung.

Die BF reisten zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet ein. Die BF2 war spätestens seit 26.02.2020 als Abwäscherin in einem Gastronomiebetrieb erwerbstätig, der BF1 war für zwei oder drei Tage als Praktikant tätig.

Die BF sind mittellos.

Die Schwester des BF1 lebt in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Schwester des BF1 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus verfügen die BF über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und sind hier nicht nachhaltig integriert. Eine Cousine des BF1 lebt in Rumänien. Zu ihr besteht kein Kontakt.

Die BF beantragten am 11.03.2020 die freiwillige Ausreise.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den insoweit unbestrittenen Verwaltungsakten.

Die Feststellung zur Einreise der BF folgt aus ihren Aussagen in der Einvernahme durch das BFA in Zusammenschau mit den rumänischen Grenzkontrollstempeln in ihren Reisepässen (AS 6 und 13 zum BF1; AS 7 und 13 zur BF2). Die Feststellung über den Meldezeitraum der BF folgt aus einer unter Verwendung der falschen Identität eingeholten Melderegisterabfrage. Die Feststellung, dass die BF nicht unter ihren echten Identität gemeldet sind, ist ebenso Folge einer Melderegisterabfrage.

Die Feststellung, dass die BF zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet einreisten, ist Folge ihrer entsprechenden Aussagen in der Einvernahme durch das BFA ("Ich bin nach Österreich gekommen[,] um zu arbeiten", AS 13 je zum BF1 und zur BF2). Dass die BF2 spätestens seit 26.02.2020 bereits als Abwäscherin tätig war, folgt aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 27.02.2020. Demnach ergab eine Sozialversicherungsabfrage, dass die BF2 unter ihrer falschen Identität seit 26.02.2020 erwerbstätig gemeldet ist. Die BF2 selbst gab dazu noch am 27.02.2020 an, "bereits seit Tagen" in einem Restaurant als Abwäscherin zu arbeiten und EUR 1.300,- zu verdienen (AS 2). Die Feststellung, dass der BF1 für zwei oder drei Tage als Praktikant tätig war, stützt sich auf die gleichlautende Aussage der BF2 in der Einvernahme durch das BFA (AS 13).

Die Feststellung, dass die BF mittellos sind, ist Folge ihrer Angaben. So sagten beide BF in der Einvernahme durch das BFA aus, zum Zeitpunkt der Einreise lediglich EUR 700,- mit sich geführt zu haben und von der Schwester des BF1 finanziell unterstützt zu werden. Der BF1 führte aus, dass er Kreditschulden habe. Diese wolle er bezahlen, indem er in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufnehme (AS 13 je zum BF1 und zur BF2). Mangels rechtmäßigen Aufenthalts gehen und gingen die BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Aus den Aussagen der BF folgt im Übrigen zwanglos, dass diese einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich geplant hatten. Wie die BF demzufolge selbst gestanden, verfügen sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur legalen Bestreitung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet.

Die Feststellung, dass die Schwester des BF1 in Österreich lebt, folgt aus seiner Aussage im Zuge der Einvernahme durch das BFA (AS 14) sowie den Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien vom 02.03.2020 bzw. 27.02.2020 (AS 1 je zum BF1 und zur BF2). Letzterer ist zu entnehmen, dass die Schwester des BF1 sich den einschreitenden Polizisten gegenüber mit einem gefälschten slowenischen Reisepass auswies, weshalb entsprechend nicht festgestellt werden kann, dass diese rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Dass die BF darüber hinaus keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich aufweisen, folgt aus den entsprechenden Angaben der BF in den Einvernahmen durch das BFA, wonach sich die restlichen Familienmitglieder BF in Moldawien befinden. Lediglich eine Cousine des BF1, zu der kein Kontakt bestehe, lebe in Rumänien (AS 14 je zum BF1 und zur BF2).

Dass die BF die freiwillige Ausreise beantragten, gründet sich die entsprechenden Anträge (AS 55ff zum BF1; AS 54ff zur BF2).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Anhang II der VISA-VO sind Staatsangehörige von Moldawien zur sichtvermerkfreien Einreise berechtigt, wenn sie sich im Besitz eines biometrischen Reisepasses befinden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex gelten für einen geplanten Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen unter anderem folgende Einreisevoraussetzungen: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit. c leg.cit.); er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit eines Mitgliedstaates darstellen (lit. e leg.cit.).

Die BF besitzen biometrische Reisepässe und sind somit von der Visapflicht befreit. Sie sind unter Verwendung dieser Reisepässe in den Schengenraum eingereist. Auch haben sie die Dauer des erlaubten Aufenthalts bislang nicht überschritten. Die BF konnten jedoch keinen erlaubten Aufenthaltszweck dartun, sondern gaben selbst freiheraus an, zur (unerlaubten) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingereist zu sein. Weiters konnten sie keine ausreichenden Mittel für die Bestreitung ihres geplant langfristigen Aufenthalts und die Rückreise in den Herkunftsstaat darlegen bzw. gaben selbst an, diese Mittel unrechtmäßig erwerben zu wollen. Schließlich stellt der Aufenthalt der BF aus diesen Gründen auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal sich diese Gefahr durch die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits realisiert hat und die BF zudem ihre Identität durch die Verwendung gefälschter Ausweise verschleierten, wodurch sie - wie ebenso bereits von der BF2 gestanden - den Straftatbestand des § 224 StGB erfüllen.

Die BF fallen im Übrigen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks und ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt.

Das BFA ging daher zu Recht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aus.

3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Konkret hält sich eine Schwester des BF1 im Bundesgebiet auf, wobei die Rechtmäßigkeit dieses Aufenthalts nicht festgestellt werden konnte - angesichts der Legitimation mit einem gefälschten slowenischen Reisepass aber unwahrscheinlich scheint. Unabhängig davon wurde aber auch kein intensives Familienleben zu ihr dargetan, zumal alle Beteiligten volljährig sind und der BF1 bis zur Einreise in das Bundesgebiet nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebte. Da gegen beide BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, liegt insoweit kein Eingriff in das Familienleben vor. Die weitere Verwandtschaft der BF lebt - abgesehen von einer in Rumänien aufhältigen Cousine des BF1, zu der kein Kontakt besteht - in Moldawien.

Im Übrigen gaben die BF - zumal aufgrund des äußerst kurzen Aufenthalts - im gesamten Verfahren keine Bindungen zu Österreich an.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe behauptet und sind auch sonst keine hervorgekommen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Moldawien ergeben würde.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. war daher abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Abs. 3 - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011; nunmehr § 53 Abs. 2 Z 6 FPG) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BFA bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit der BF und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt hat.

Die BF gaben in der Einvernahme durch das BFA am 11.03.2020 an, im Zeitpunkt der Einreise am 20.02.2020 im Besitz von EUR 700,- (d.h. pro Person EUR 350,-) gewesen zu sein. Dass diese Mittel nicht für die Dauer des Aufenthalts ausreichten, wird schon dadurch offenkundig, dass die BF allein zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einreisten, um Kreditschulden zu tilgen. Gleichzeitig war den BF mangels Beschäftigungsbewilligung aber nicht die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit erlaubt. Die daraus folgende Gefahr der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zur Beschaffung der für den Unterhalt nötigen Mittel manifestierte sich - wie oben gewürdigt - bereits. In Gesamtbetrachtung sind die BF daher nicht in der Lage, ihren Aufenthalt in Österreich aus eigenem zu finanzieren, weshalb sich das BFA zu Recht auf die Ziffer 6 des § 52 Abs. 2 FPG gestützt hat.

Darüber hinaus ist, wie vom BFA ebenso zu Recht angenommen, die Erlassung eines Einreiseverbotes trotz der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF auch deshalb geboten, weil ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

Dies folgt zum einen daraus, dass die BF einzig und allein zum Zweck der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit einreisten und eine solche in Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch aufnahmen. Dass den BF das Unrecht ihrer Tätigkeit vollkommen bewusst war, zeigt sich zum anderen darin, dass sie sich eine falsche rumänische Identität zurecht legten, um damit - einmal im Bundesgebiet angelangt - über ihre mangelnde Beschäftigungsbewilligung bzw. jedenfalls im geplant weiteren Verlauf auch über ihr Aufenthaltsrecht zu täuschen. Nachdem sich die BF2 auch gegenüber der Polizei mit ihrer falschen Identität zu legitimieren versuchte, gab sie letztlich zu, dass die von ihr und dem BF1 verwendeten rumänischen Personalausweise gefälscht sind. Die BF gebrauchten somit bewusst eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde im Rechtsverkehr, was gemäß § 224 StGB ein mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnendes Strafdelikt darstellt. Dies untermauert die fremdenrechtliche Verwerflichkeit des Verhaltens der BF. Angesichts der Tatsache, dass die BF - wie zumindest von der BF2 selbst eingestanden - bewusst gefälschte Personalausweise mit sich führten und diese auch tatsächlich im Rechtsverkehr verwendeten, steht ohne Zweifel fest, dass sie sich tatbildmäßig iSd der obzitierten Strafbestimmung verhalten haben. Im Übrigen verstießen die BF auch gegen das Meldegesetz, da sie bis dato keine Meldung unter ihrer echten Identität vornahmen.

3.3.3. Aus den schon unter Punkt 2.3.2. genannten Erwägungen liegt auch hinsichtlich des Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben vor. In Hinblick auf die Beziehungen der BF in den anderen Vertragsstaaten ist auszuführen, dass der BF1 zwar eine Cousine in Rumänien hat, doch besteht zu dieser kein Kontakt. Die BF2 machte im Beschwerdeschriftsatz erstmals geltend, sich im "offenen Verfahren" über die Erlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit zu befinden, konnte dies jedoch mangels weitergehender Ausführungen oder entsprechender Belege nicht glaubhaft machen. Selbst bei Wahrunterstellung überwiegen jedoch angesichts des realisierten Unwerts jedenfalls die öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten der BF - wie bereits oben erörtert - erheblich beeinträchtigt wurde. Die von den BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des ausführlich dargelegten Fehlverhaltens der BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

3.3.4. Unter Berücksichtigung der in der Einvernahme durch das BFA ausgedrückten Reue der BF und der - obgleich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt der BF mehr als prekär war - unmittelbaren Beantragung der freiwilligen Ausreise ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes für die von der belangten Behörde festgesetzten Dauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Die BF bekämpfen in ihrer Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würden.

Wie aus den Ausführungen in Punkt 3.2. und Punkt 3.3. folgt, ging das BFA jedoch zurecht davon aus, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch von den BF konkret nicht behauptet.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war daher zwingend von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. war daher abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt I. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit illegale Beschäftigung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2230027.1.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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