TE Vwgh Beschluss 1997/11/24 97/17/0407

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art129a Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144;
ParkometerG Wr 1974;
VStG §51 Abs1;
VStG §54b Abs3;
VStG §54c;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der Susanne Lehner in Wien, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien I, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Oktober 1996, Zl. P-23818147 u.a., betreffend Abweisung eines Teilzahlungsansuchens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1996 wies der Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung einer Teilzahlung der über sie verhängten Geldstrafen von insgesamt S 27.800,-- gemäß § 54b Abs. 3 VStG ab. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ein Rechtsmittel gemäß § 54c VStG als nicht zulässig erachtet, es könne aber innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit Beschluß vom 17. März 1997 stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, im § 54c VStG die Wortfolge "oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3)" als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G 1393/95-10 u.a., dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge. In den Entscheidungsgründen führte er aus, die Strafvollstreckung und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug (dazu zählen auch Entscheidungen über Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen nach dem VStG) seien jedenfalls Teil des Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch des Verfahrens über Verwaltungsübertretungen. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen ergebe sich auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG.

§ 54c VStG sei im Lichte dieser Bestimmung auszulegen. Wenn diese Vorschrift gegen die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterungen nach § 54b Abs. 3 VStG kein Rechtsmittel für zulässig erkläre, so sei damit lediglich der Ausschluß der administrativen Rechtsmittel gemeint, die zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stünden, ohne daß dadurch der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtsschutz durch die unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen, zu denen auch Entscheidungen nach § 54c VStG zählten, beseitigt würden. Kraft Art. 129a Abs. 2 B-VG sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß Entscheidungen erster Instanz über Anträge auf Zahlungserleichterungen gemäß § 54c VStG unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten würden. § 54c sei verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG dahin zu verstehen, daß dadurch lediglich ein administrativer Instanzenzug, nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen würden.

Aus dieser im abweisenden Erkenntnis vom 6. Oktober 1997 vertretenen Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, daß allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen um Zahlungserleichterung bei verhängten Geldstrafen an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben sind und erst gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zulässig ist.

Im Beschwerdefall erweist sich die unmittelbare Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Oktober 1996 vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges somit als unzulässig. Die Beschwerde war daher aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

In Ansehung der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Oktober 1996 wird auf den sinngemäß anzuwendenden § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170407.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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