Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
BDG 1979 §48bSpruch
W122 2114675-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG, vom 25.06.2018, Zahl XXXX betreffend Aussetzung zu Recht:
A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 25.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die nach § 48b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien.
1.2. Mit Schreiben vom 19.12.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser seinen Antrag dahingehend - unter Setzung einer vierwöchigen Frist - präzisiert habe, für welche konkreten Zeiten er die Feststellung begehre. Sollte es weiterer Ermittlungen in gegenständlichem Verfahren bedürfen oder gegebenenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich seien, werde der Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis gesetzt.
1.3. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 16.07.2015, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte, diesen Antrag ab:
1. "Auf Ihren Antrag vom 25. Oktober 2013, wird festgestellt, dass Ihre Dienstzeit montags bis Freitag
a) im Zeitraum vom 01. Jänner 2013 bis 31. Jänner 2014 montags bis freitags um 06:10 Uhr begann und um 14:40 Uhr endete
b) im Zeitraum vom 03. Februar 2014 bis 01. Mai 2015 um 06:25 Uhr begann und um 14:55 Uhr endete und
c) seit 02. Mai 2015 um 06:40 Uhr beginnt und um 15:10 Uhr endet und die Ihnen gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf Ihre Dienstzeit anzurechnen sind.
2. Ihr Begehren auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01. Jänner 2013 resultierend aus den gemäß § 48b BDG gewährten Ruhepausen, wird daher ebenso wie Ihre sonstigen Eventualbegehren abgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass § 48b BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei.
1.4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Dienstzeit der der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten ausschließlich durch das BDG geregelt werde. Im Gegensatz zur - für die Privatwirtschaft geltenden - Bestimmung des § 11 Abs. 1 AZG sehe § 48b BDG ausdrücklich vor, dass den öffentlich Bediensteten bei einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten einzuräumen sei. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser Bestimmungen sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Ruhepause nicht außerhalb der Dienstzeit anordne, sondern diese innerhalb der Dienstzeit einzuräumen sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zähle daher die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit und dies sowohl im Bereich der Österreichischen Post AG als auch im Übrigen öffentlichen Dienst.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.09.2015, GZ. W128 2114675-1/2E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
1.6. Mit Schreiben vom 09.11.2015 erhob die belangte Behörde gegen den Beschluss des BVwG vom 23.09.2015, GZ: W128 2114675-1/2E eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.
1.7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2016, Zlen. Ra 2015/12/0052 bis 0054, 0056 bis 0063, 0074 bis 0077 und 0082-3 wies dieser die Revisionen, unter anderem auch die Amtsrevision betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers, zurück.
1.8. Mit Schreiben vom 18.04.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die bevorstehende Entscheidung nicht nur in die Rechtssphäre der Beamten und Beamtinnen, sondern auch in die der Österreichischen Post AG als juristische Person eingreife, diese jedoch mit dem Rechtsträger der Dienstbehörde nicht ident sei. Gemäß § 8 AVG seien nämlich Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Gemäß § 17 Abs. 6 Poststrukturgesetz (PTSG) habe die Österreichische Post AG für die ihr zugewiesenen Beamten dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Gemäß § 17 Abs. 7 PTSG trage der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen seien, und deren Angehörige und Hinterbliebenen. Der Beschwerdeführer sei der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen, wobei zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Zuständigkeit über den Ersatz der Aktivbezüge bzw. der Deckung des Pensionsaufwandes durch die Dienstbehörde, jedoch sei zur Entscheidung über die Gebührlichkeit im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden und hänge die Pflicht der Österreichischen Post AG zum Ersatz bzw. Beitragsleistung gemäß § 17 Abs. 6 und 7 PTSG vom Ausgang des Streits über die Gebührlichkeit ab. Damit liege auch ein subjektives Recht der Österreichischen Post AG auf Parteiengehör vor.
1.9. Mit Schreiben vom 04.05.2016 und 29.11.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die dreißigminütige Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle und daher außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit zu konsumieren sei. Es sei daher geplant den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Mit Schreiben vom 12.12.2016 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2016 Stellung.
1.10. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, zugestellt am 27.06.2018, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Österreichische Post AG in gleich gelagerten Fällen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichthof mit der Begründung eingebracht habe, das Bundesverwaltungsgericht unterstelle dem § 48b BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt oder § 48b BDG 1979 sei verfassungswidrig bzw. dass dem Unternehmer Österreichische Post AG bei verfassungskonformer Interpretation des § 3 DVG eine Parteistellung einzuräumen sei. Da die zu § 48b BDG 1979 und § 3 DVG beim Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Fragen dort Haupteggenstand und im gegenständlichen verfahren als Vorfragen zu klären seien, sei die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens geboten.
1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 25.07.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Bestimmung des § 48b BDG 1979 verfassungswidrig sein sollte. Es gebe keine Grundlage für die Aussetzung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, weshalb der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
1.12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.13. Mit Schriftsatz vom 26.02.2019 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Frage der Gegenstandslosigkeit (aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2018, E 1645/2018) und hielt seine Beschwerde aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
2.3. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 23).
Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).
2.4. Mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG abgeschlossen. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren von der belangten Behörde fortzusetzen.
2.5. Da der Aussetzungsgrund somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, ob die Rückforderung des Vorschusses zu Recht erfolgte, als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Anrechnung Ruhepausen Aussetzung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Postbeamter Ruhepause VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2114675.2.00Im RIS seit
22.09.2020Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020