TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/13 W118 2133021-1

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Entscheidungsdatum

13.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §5
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W118 2173219-1/7E
W118 2177599-1/6E
W118 2133021-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126600187, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284678010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, vom 27.08.2015, AZ II/4-EBP/13-126708042, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4471554010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 und vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-115765833, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015, AZ II/4-EBP/14-127042327, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

I.       Der Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284678010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.

II.      Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126600187, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 23,38 ha und einer Differenzfläche im Ausmaß von 0,43 ha die Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.

III.    Der Bescheid vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4471554010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird ersatzlos behoben.

IV.      Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2015, AZ II/4-EBP/13-126708042, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 22,84 ha und einer Differenzfläche im Ausmaß von 0,71 ha die Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.

V.       Der Bescheid vom 29.09.2015, AZ II/4-EBP/14-127042327, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 wird ersatzlos behoben.

VI.      Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-115765833, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 22,32 ha und einer Differenzfläche im Ausmaß von 0,70 ha die Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.

VII.    Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Antragsjahr 2012:

1.1.    Mit Datum vom 24.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

1.2.    Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118762091, wurde dem Beschwerdeführer auf Basis von 23,81 Zahlungsansprüchen die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.735,32 gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126600187, wurde der Bescheid vom 28.12.2012 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.636, 37 gewährt; ein Betrag in Höhe von EUR 98,95 wurde rückgefordert.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.11.2014 seien Flächenabweichungen im Ausmaß von höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Da weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 0,45 ha.

1.4 Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum vom 28.08.2015 Beschwerde erhoben und in der Begründung insbesondere auf nicht entsprechende Berücksichtigung traditioneller Charakteristika, Überschirmung an Waldrändern und tatsächlich bewirtschaftete Flächen auf den Feldstücken 10 („sonstige nichtlandwirtsch. Nutzfläche“) und 12 („Böschung“) hingewiesen.

1.5.    Mit als „Abänderungsbescheid“ bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284678010, änderte die AMA nach Durchführung einer Nachkontrolle am 13.07.2015 den Bescheid vom 30.07.2015 ab und gewährte dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie nunmehr in Höhe von EUR 5.640,77.

1.6. Mit Datum vom 19.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde vom 28.08.2015 an das Bundesverwaltungsgericht.

1.7. Mit Datum vom 12.10.2017 legte die Agrarmarkt Austria die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

1.8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses fand mit Datum vom 12.02.2020 ein Richterwechsel statt und wurde der Fall der Gerichtsabteilung W118 zugewiesen.

2. Antragsjahr 2013:

2.1.    Mit Datum vom 23.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2.2.    Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120780804, wurde dem Beschwerdeführer auf Basis von 23,81 Zahlungsansprüchen die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.586,05 gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2.3. Mit Bescheid der AMA vom 27.08.2015, AZ II/4-EBP/13-126708042, wurde der Bescheid vom 03.01.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.104,32 gewährt; ein Betrag in Höhe von EUR 481,23 wurde rückgefordert.

Begründend wurde ausgeführt, da weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 0,75 ha. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 13.11.2014 seien Flächenabweichungen im Ausmaß von über 3 % festgestellt worden und habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

2.4 Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum vom 25.09.2015 Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend das Antragsjahr 2012 aus.

2.5. Mit als „Abänderungsbescheid“ bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4471554010, änderte die AMA nach Durchführung einer Nachkontrolle am 25.01.2016 den Bescheid vom 27.08.2015 ab und gewährte dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie nunmehr in Höhe von EUR 5.130,48.

2.6. Mit Datum vom 16.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde vom 25.09.2015 an das Bundesverwaltungsgericht.

2.7. Mit Datum vom 23.11.2017 legte die Agrarmarkt Austria die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

2.8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses fand mit Datum vom 12.02.2020 ein Richterwechsel statt und wurde der Fall der Gerichtsabteilung W118 zugewiesen.

3. Antragsjahr 2014:

3.1.    Mit Datum vom 17.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

3.2.    Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125765833, wurde dem Beschwerdeführer auf Basis von 23,81 Zahlungsansprüchen die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.586,20 gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, da weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 0,78 ha. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 13.11.2014 seien Flächenabweichungen im Ausmaß von über 3 % festgestellt worden und habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

3.3 Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum vom 27.05.2015 Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Antragsjahr 2012 und 2013 aus.

3.4.    Mit als „Abänderungsbescheid“ bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015, AZ II/4-EBP/14-127042327, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer neuerlich die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.586,20.

Der Bescheid ist aufgrund von Änderungen der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers ergangen.

3.5. Mit Datum vom 06.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde vom 27.05.2015 an das Bundesverwaltungsgericht.

3.6. Mit Datum vom 22.08.2016 legte die Agrarmarkt Austria die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

3.7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses fand mit Datum vom 12.02.2020 ein Richterwechsel statt und wurde der Fall der Gerichtsabteilung W118 zugewiesen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

4.1. Mit Schreiben vom 09.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der drei betroffenen Antragsjahre das jeweils im Rahmen der Beschwerdevorlage von der AMA erstattete Vorbringen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde nimmt darin unter Bezugnahme auf die konkreten Feldstücke zu den festgestellten Flächenabweichungen und Beschwerdepunkten Stellung und tritt den Angaben des Beschwerdeführers entgegen.

Betreffend das Antragsjahr 2014 wurde dem Beschwerdeführer überdies das aktualisierte Berechnungsergebnis der AMA übermittelt, das nunmehr auch das Ergebnis der Nachkontrolle vom 25.01.2016 berücksichtigt.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen zu den Ausführungen der AMA Stellung zu nehmen.

4.2. Das o.a. Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

4.3. Bis dato ist beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer beantragte in den Antragsjahren 2012, 2013 und 2014 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Dem Beschwerdeführer standen in den genannten Antragsjahren jeweils 23,81 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Bei Vor-Ort-Kontrollen am 13.11.2014, 13.07.2015 und am 25.01.2016 wurden am Heimgut des Beschwerdeführers hinsichtlich der Antragsjahre 2012, 2013 und 2014 beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 23,38 ha (2012), 22,84 ha (2013) bzw. 22,32 ha ermittelt. Unter Berücksichtigung der mit den jeweiligen Mehrfachanträgen beantragten Flächen und der Mindestschlagfläche von 0,1 ha ergibt sich daraus eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,43 ha (2012), 0,71 ha (2013) bzw. 0,70 ha (2014).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Antragstellungen und den verfügbaren Zahlungsansprüchen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen und den jeweiligen Überbeantragungen beruhen ebenfalls auf dem Akteninhalt – insbesondere den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen – und den diesbezüglichen Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des diesbezüglich von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

„Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[…],

erhalten haben.

[…].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[…].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.“

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. „landwirtschaftliche Parzelle“: zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[…];

23. „ermittelte Fläche“: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[…].“

„Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.“

„Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[…].

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

[…].

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[…].“
„Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[…].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[…]“

„Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.“

„Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[…].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:

„Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.       Feldstück:

eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;

2.       Grundstücksanteil am Feldstück:

jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;

3.       Schlag:

eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.

[…].

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

[…].

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

[…].“

„Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a)       auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b)       die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c)       die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d)       die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.

(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.

(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.

(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.

(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen.“

3.3.    Rechtliche Würdigung:

3.3.1. Zu den Spruchpunkten I., III. und V.:

Die AMA hat mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284678010, den Bescheid vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126600187, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, mit Bescheid vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4471554010, den Bescheid vom 27.08.2015, AZ II/4-EBP/13-126708042, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 und mit Bescheid vom 29.09.2015, AZ II/4-EBP/14-127042327, den Bescheid vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-115765833, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 abgeändert.

Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen „Abänderungsbescheides“, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Abweichend von § 14 VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 vier Monate.

Die Zuständigkeit der AMA zur Erlassung von Vorentscheidungen ist jeweils mit Ablauf der viermonatigen Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 untergegangen und die genannten Beschwerdevorentscheidungen wurden daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und sind schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).

Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K1).

Die angefochtenen Bescheide der AMA vom 31.08.2016, 29.09.2016 und 29.09.2015 waren daher nach § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG aufzuheben.

3.3.2. Zu den Spruchpunkten II., IV. und VI.:

Im vorliegenden Fall wurde in allen betroffenen Antragsjahren eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt, die fast zur Gänze auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen am 13.11.2014, 13.07.2015 und am 25.01.2016 beruht.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht mehr entgegengetreten.

Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Insbesondere ist den im Rahmen der Beschwerden vorgelegten Fotografien nicht zu entnehmen, dass der AMA eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Im Wesentlichen handelt es sich bei den strittigen Flächen um Flächen am Waldrand (Abgrenzung Wiese – Wald). Sowohl auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Auszügen aus dem INVEKOS-GIS als auch auf den vorgelegten Fotografien sind jedoch Unterschiede in der Vegetation erkennbar, die die Ergebnisse der AMA bestätigen (vgl. exemplarisch Beschwerde zum Antragsjahr 2012, Auszug aus dem INVEKOS-GIS und Foto Seite 19).

Ein mangelndes Verschulden im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009, das die Abstandnahme von den – hinsichtlich der Antragsjahre 2013 und 2014 – verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen.

3.3.3.  Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

3.3.4.  Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Beschwerdevorentscheidung einheitliche Betriebsprämie Entscheidungsfrist ersatzlose Behebung Flächenabweichung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Kassation Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung unzuständige Behörde Verschulden Vorlageantrag Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2133021.1.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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