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L6000 LandwirtschaftskammerNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl zur Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer durch eine Privatperson mangels LegitimationSpruch
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Am 1. März 2020 fanden in Niederösterreich die Landwirtschaftskammerwahlen statt. Das Wahlergebnis der Landes-Landwirtschaftskammer wurde am 2. März 2020 und die Wahlergebnisse der Bezirksbauernkammern teilweise schon am Wahltag, dem 1. März 2020, bzw am 2. März 2020 verlautbart.
2. Am 5. März 2020 brachte der Anfechtungswerber ein als "Anfechtung oder Einspruch der Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich sowie die Bezirksbauernkammerwahl NÖ" bezeichnetes und an die Landeswahlbehörde gerichtetes Schreiben ein.
3. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof mit der Begründung weitergeleitet, dass sich das Schreiben nicht gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Bezirkswahlbehörden bzw der Landeswahlbehörde nach §77 Nö. Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (Nö. LK-WO) richte, sondern darin andere Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens geltend gemacht würden und es sich vielmehr um eine umfassende Anfechtung der Wahlen handle.
4. Das Schreiben des Anfechtungswerbers ist – angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung als "Wahlanfechtung" im Betreff des Schreibens und der beantragten "Neuaustragung" – als Antrag gemäß Art141 Abs1 lita B-VG und damit als Wahlanfechtung zu werten. Gemäß dieser Bestimmung erkennt der Verfassungsgerichtshof ua über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Gemäß §68 Abs1 VfGG ist eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides einzubringen. In der Nö. LK-WO ist ein solcher Instanzenzug nur hinsichtlich eines Einspruchs gemäß §77 Nö. LK-WO gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirks- oder der Landeswahlbehörde eingerichtet, nicht aber hinsichtlich sonstiger Wahlanfechtungen. Da §77 Nö. LK-WO im vorliegenden Fall nicht anzuwenden und kein Instanzenzug vorgesehen ist, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung zuständig.
5. Nach §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind – von hier nicht in Betracht kommenden besonderen Fallkonstellationen abgesehen – nur Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter (VfSlg 16.477/2002, 20.067/2016; VfGH 24.2.2020, WIV1/2020 ua).
6. Beim Anfechtungswerber handelt es sich jedoch nicht um einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Partei. Er ficht die Wahl zudem ausdrücklich im eigenen Namen und als Privatperson an. Der Anfechtungswerber ist daher zur Anfechtung der Wahlen nicht berechtigt, weil es sich bei ihm um keine der wahlwerbenden Parteien handelt, die an den Wahlen teilgenommen und Wahlvorschläge vorgelegt haben. Da dem Anfechtungswerber die Legitimation zur Anfechtung der Wahlen fehlt (VfSlg 11.875/1988, 18.687/2009, 20.067/2016; VfGH 25.09.2018, WIV2/2018), ist die Anfechtung der Wahlen als unzulässig zurückzuweisen.
7. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Wahlen, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:WI1.2020Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020