TE Vfgh Beschluss 2020/6/8 E1511/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art144 / Erkenntnis
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §10
VwGVG §29, §30
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer – gegen ein informatives Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien über eine nicht entsprechende Dienstbeurteilung eines Richters durch den Personalausschuss gerichteten – Beschwerde mangels Vorliegens einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien in seiner Funktion als Vorsitzender des Personalausschusses vom 20. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:

"Sehr geehrter Herr […]!

Der Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien hat in seiner Sitzung am Dienstag, am 19. Mai 2020, betreffend Ihrer Dienstbeurteilung für den Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 30. Dezember 2019, beschlossen, dass diese 'Nicht entsprechend' zu lauten hat.

Der Vorsitzende des Personalausschusses:

[…]"

2. Gegen dieses Schreiben richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des – vom Beschwerdeführer als Erkenntnis gewerteten – Schreibens beantragt wird. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gemäß §10 Wr. Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) die Dienstbeurteilung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien durch Erkenntnis zu erfolgen habe. Das Schreiben des Präsidenten sei als Erkenntnis zu werten, aber aufzuheben, weil jegliche Begründung fehle.

3. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes.

4. Das Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien in seiner Funktion als Vorsitzender des Personalausschusses ist nicht als Erkenntnis zu werten. Es ist zwar eine Geschäftszahl angeführt, weist aber sonst den Charakter eines lediglich – über einen Beschluss des Personalausschusses – informierenden Schreibens auf. Gemäß §29 Abs1 VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen; sie sind zu begründen. Nach §30 VwGVG hat zudem jedes Erkenntnis eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

5. Das Schreiben erfüllt kein einziges dieser Erfordernisse. Abgesehen davon, dass es nicht im Namen der Republik ausgefertigt wurde (VfGH 21.1.2020, E3875/2019), fehlt auch die für eine gerichtliche Entscheidung charakteristische Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Für die Wertung als bloß informatives Schreiben sprechen weiters die persönliche Begrüßungsformel sowie, dass sich der Inhalt in der – nur aus einem Satz bestehenden – Auskunft erschöpft, welche Dienstbeurteilung der Personalsenat beschlossen hat. Eine Begründung oder gar Rechtsmittelbelehrung ist nicht einmal ansatzweise vorhanden.

6. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Erkenntnis handelt, ist zudem vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen (vgl zur Frage der Bescheidqualität zB VfSlg 13.723/1994, 14.912/1997, 17.501/2005, 18.584/2008, 19.823/2013). Gemäß §10 Abs2 VGW-DRG erfolgt die Beurteilung durch Erkenntnis. Besondere für die Beurteilung entscheidende Umstände sind gemäß Abs4 leg.cit. ausdrücklich anzuführen. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wurde – wie dargelegt – nicht entsprochen. Das Schreiben ist somit nicht als Erkenntnis zu werten, ein §10 VGW-DRG iVm §29 und §30 VwGVG entsprechendes Erkenntnis des Personalausschusses hat erst zu ergehen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

7. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Erkenntnis Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1511.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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