RS Vfgh 2020/6/8 V421/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Wr ParkometerG 2006 §6
Wr PauschalierungsV Parkometerabgabe
StVO 1960 §45
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit eines gegen die pauschalierte Entrichtung der Parkometerabgabe gerichteten Individualantrags wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Die Bedenken, dass für ein Mietauto die Pauschale mit einem Betrag von €2.544,- mehr als das 20-fache als die in der angefochtenen Bestimmung des §2 Abs1 lita Pauschalierungsverordnung für den Inhaber einer Ausnahmebewilligung iSd §45 Abs4 StVO 1960 vorgesehene Pauschale betrage, richten sich nicht bloß gegen die Bestimmung des §2 Abs1 lita Pauschalierungsverordnung, deren Normadressat der Antragsteller ausweislich des Wortlautes (arg "Inhaber bzw Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß §45 Abs4 StVO 1960") im Übrigen nicht ist, sondern allgemein gegen die in §2 Pauschalierungsverordnung vorgenommene Festsetzung pauschaler Beträge für die Entrichtung der Parkometerabgabe. §2 Pauschalierungsverordnung legt nämlich nicht nur für Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs4 StVO 1960 sondern auch für weitere Verkehrsteilnehmer eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe fest.

Entscheidungstexte

  • V421/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 V421/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Kurzparkzone, Parkometerabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V421.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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