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L3706 Kurzparkzonenabgabe, ParkabgabeNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Unzulässigkeit eines gegen die pauschalierte Entrichtung der Parkometerabgabe gerichteten Individualantrags wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Die Bedenken, dass für ein Mietauto die Pauschale mit einem Betrag von €2.544,- mehr als das 20-fache als die in der angefochtenen Bestimmung des §2 Abs1 lita Pauschalierungsverordnung für den Inhaber einer Ausnahmebewilligung iSd §45 Abs4 StVO 1960 vorgesehene Pauschale betrage, richten sich nicht bloß gegen die Bestimmung des §2 Abs1 lita Pauschalierungsverordnung, deren Normadressat der Antragsteller ausweislich des Wortlautes (arg "Inhaber bzw Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß §45 Abs4 StVO 1960") im Übrigen nicht ist, sondern allgemein gegen die in §2 Pauschalierungsverordnung vorgenommene Festsetzung pauschaler Beträge für die Entrichtung der Parkometerabgabe. §2 Pauschalierungsverordnung legt nämlich nicht nur für Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs4 StVO 1960 sondern auch für weitere Verkehrsteilnehmer eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe fest.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Kurzparkzone, ParkometerabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V421.2020Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022