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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §7 Abs2, §34, §35Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens mangels Vorliegens einer neuen TatsacheRechtssatz
Der VfGH hat in dem zu E552/2020 protokollierten Verfahren - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) überprüft. Der Beschluss des VfGH vom 05.03.2020, E552/2020, wurde dementsprechend mit Beschluss vom 05.05.2020 gemäß §42 der Geschäftsordnung des VfGH dahingehend berichtigt, dass in der Begründung nunmehr das LVwG genannt ist. Eine "neue Tatsache" im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO liegt somit nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E909.2020Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020