RS Vfgh 2020/6/8 E909/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §34, §35
ZPO §530 Abs1 Z7
VfGHGO §42

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens mangels Vorliegens einer neuen Tatsache

Rechtssatz

Der VfGH hat in dem zu E552/2020 protokollierten Verfahren - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) überprüft. Der Beschluss des VfGH vom 05.03.2020, E552/2020, wurde dementsprechend mit Beschluss vom 05.05.2020 gemäß §42 der Geschäftsordnung des VfGH dahingehend berichtigt, dass in der Begründung nunmehr das LVwG genannt ist. Eine "neue Tatsache" im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • E909/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 E909/2020

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E909.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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