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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags gegen die Entscheidung eines Disziplinarrates einer Rechtsanwaltskammer; Disziplinarrat ist kein ordentliches Gericht iSd Art139 bzw Art140 B-VGRechtssatz
Der Disziplinarrat einer Rechtsanwaltskammer ist kein ordentliches Gericht im Sinne von Art139 Abs1 Z4 B-VG bzw Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, sondern eine Verwaltungsbehörde. Ein Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien ist daher keine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts. Dem Antragsteller fehlt es somit an der Legitimation zur Antragstellung nach Art139 Abs1 Z4 B-VG bzw Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Rechtsanwälte, DisziplinarbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G183.2020Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020