RS Vfgh 2020/6/9 V98/2019

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Oö StraßenG1991 §5, §11
V des Gemeindesrats der Stadtgemeinde Ansfelden v 26.09.2019 über die Widmung von öffentlichen Verkehrsflächen für den Gemeingebrauch im Bereich der Brücke Fellbachschleuse
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung betreffend die Widmung eines Grundstücks zum Gemeingebrauch und Einreihung als Fußgängerweg wegen Bestehen eines zumutbaren anderen Weges

Rechtssatz

Gemäß §11 Abs2 Oö StraßenG wird die Widmung einer Verkehrsfläche, die über eine bestehende Privatstraße führt, erst ab dem Erwerb des Eigentums am Straßengrund durch die Gemeinde wirksam. Ist die Übernahme in das Eigentum ausnahmsweise, wie etwa bei Brücken oder Tunnel, nicht zweckmäßig, so ist gemäß §5 Abs1 leg cit durch die Einverleibung der erforderlichen Dienstbarkeiten der Gemeingebrauch sicherzustellen. Sollte hierüber keine Einigung mit dem Grundstückseigentümer erzielt werden, kann ein Enteignungsverfahren nach §35 ff leg cit durchgeführt werden, welches mit einem Enteignungsbescheid abgeschlossen wird. Es steht dem Antragsteller frei, gegen einen allfälligen Enteignungsbescheid ein Rechtsmittel zu erheben und aus Anlass dieses Verfahrens seine Bedenken gegen die Verordnung mittels Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH heranzutragen, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken. Besondere Umsta¨nde, die das Abwarten eines Enteignungsverfahrens unzumutbar machen würden, liegen nicht vor.

Entscheidungstexte

  • V98/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.2020 V98/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Widmung, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V98.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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