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L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung betreffend die Widmung eines Grundstücks zum Gemeingebrauch und Einreihung als Fußgängerweg wegen Bestehen eines zumutbaren anderen WegesRechtssatz
Gemäß §11 Abs2 Oö StraßenG wird die Widmung einer Verkehrsfläche, die über eine bestehende Privatstraße führt, erst ab dem Erwerb des Eigentums am Straßengrund durch die Gemeinde wirksam. Ist die Übernahme in das Eigentum ausnahmsweise, wie etwa bei Brücken oder Tunnel, nicht zweckmäßig, so ist gemäß §5 Abs1 leg cit durch die Einverleibung der erforderlichen Dienstbarkeiten der Gemeingebrauch sicherzustellen. Sollte hierüber keine Einigung mit dem Grundstückseigentümer erzielt werden, kann ein Enteignungsverfahren nach §35 ff leg cit durchgeführt werden, welches mit einem Enteignungsbescheid abgeschlossen wird. Es steht dem Antragsteller frei, gegen einen allfälligen Enteignungsbescheid ein Rechtsmittel zu erheben und aus Anlass dieses Verfahrens seine Bedenken gegen die Verordnung mittels Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH heranzutragen, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken. Besondere Umsta¨nde, die das Abwarten eines Enteignungsverfahrens unzumutbar machen würden, liegen nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Widmung, VfGH / Weg zumutbarerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V98.2019Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020