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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1, §64 Abs1, §68 Abs1Leitsatz
Erlöschen der durch den Verfassungsgerichtshof gewährten Verfahrenshilfe auf Grund Verzichts der ParteiSpruch
Die der Einschreiterin ***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander Fuchs, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, gewährte Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juli 2020, Z I405 2225503-1/17E, wird im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita und Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.
Begründung
Begründung
1. Die Einschreiterin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit Beschluss vom 20. August 2020 wurde der Einschreiterin antragsgemäß Verfahrenshilfe (im vollen Umfang) gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 21. August 2020 wurde ein Rechtsvertreter zum Verfahrenshelfer bestellt.
Mit Verfügung vom 21. August 2020 (zugestellt am 28. August 2020) übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über seine Bestellung sowie das angefochtene Erkenntnis mit dem Hinweis, dass nun gemäß §82 Abs1 und 3 VfGG innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde einzubringen ist.
2. Innerhalb offener Frist, nämlich am 27. August 2020, brachte die Einschreiterin ihre Beschwerde durch einen frei gewählten Rechtsvertreter ein. Dabei erklärte sie, dass sie "anstelle des ihr beigegebenen Rechtsvertreter[s] es bevorzugt[,] den nunmehrigen Rechtsvertreter auf eigene Kosten mit der Einbringung einer Erkenntnisbeschwerde zu bevollmächtigen", wobei sie an Kosten auch die Eingabengebühr verzeichnete. Damit bringt die Einschreiterin ihren Verzicht auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zum Ausdruck.
3. Diese Erklärung der Einschreiterin, auf Verfahrenshilfe im genannten Umfang zu verzichten, ist – obgleich im Gesetz nicht vorgesehen – als zulässige, der Dispositionsfreiheit der Partei Rechnung tragende Prozesserklärung dahin zu werten, die bewilligte Verfahrenshilfe in einem bestimmten Umfang (doch) nicht in Anspruch zu nehmen.
4. Auf Grund des vorliegenden Verzichts der Einschreiterin sind aber die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr und die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen.
5. Die bewilligte Verfahrenshilfe ist daher im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita und Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl zB VfSlg 19.043/2010 mwN).
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2713.2020Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020