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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1, §64 Abs1, §68 Abs1Leitsatz
Erlöschen der durch den Verfassungsgerichtshof gewährten Verfahrenshilfe auf Grund Verzichts der ParteiRechtssatz
Die Erklärung der Einschreiterin, auf Verfahrenshilfe im genannten Umfang zu verzichten, ist - obgleich im Gesetz nicht vorgesehen - als zulässige, der Dispositionsfreiheit der Partei Rechnung tragende Prozesserklärung dahin zu werten, die bewilligte Verfahrenshilfe in einem bestimmten Umfang (doch) nicht in Anspruch zu nehmen. Auf Grund des vorliegenden Verzichts der Einschreiterin sind aber die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr und die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2713.2020Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020