RS Vfgh 2020/9/7 E2713/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1, §64 Abs1, §68 Abs1
VfGG §35

Leitsatz

Erlöschen der durch den Verfassungsgerichtshof gewährten Verfahrenshilfe auf Grund Verzichts der Partei

Rechtssatz

Die Erklärung der Einschreiterin, auf Verfahrenshilfe im genannten Umfang zu verzichten, ist - obgleich im Gesetz nicht vorgesehen - als zulässige, der Dispositionsfreiheit der Partei Rechnung tragende Prozesserklärung dahin zu werten, die bewilligte Verfahrenshilfe in einem bestimmten Umfang (doch) nicht in Anspruch zu nehmen. Auf Grund des vorliegenden Verzichts der Einschreiterin sind aber die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr und die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen.

Entscheidungstexte

  • E2713/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.09.2020 E2713/2020

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2713.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten