Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der 1. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister, 2. H,
3. M, 4. C, 5. A, 6. L, 7. T, 8. J und E, 9. G jun. 10. J und H, 11. K, 12. B, 13. B, 14. L und G, 15. R, 16. M und M, 17. S und 18. W, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Mai 1995, Zl. 63.220/175-VII/A/4/94, betreffend Erteilung einer Herstellungsbewilligung für eine Förder- und Aufschließungsstraße nach dem Berggesetz (mitbeteiligte Partei: P-Aktiengesellschaft in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz vom 12. September 1994 wurde der mitbeteiligten Partei die Herstellungsbewilligung für eine Förder- und Aufschließungsstraße sowie für die Lärmschutzmaßnahmen auf den jeweils näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 146 Berggesetz unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Mai 1995 wurden die Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es seien durch die gegenständliche Bergbauanlage Sprengerschütterungen, Staub, Kohlenmonoxyd, Stickoxyde und Schwefeldioxyd als Emission sowie Lärmimmissionen zu erwarten. Auch eine Beeinträchtigung von Hausbrunnen in qualitativer und quantitativer Hinsicht sei in einigen Fällen von vornherein nicht auszuschließen. Nach Ansicht des immissionsschutztechnischen Sachverständigen sei es im Hinblick auf den hohen Anteil der prognostizierten Zusatzbelastung von NOx und SO2 erforderlich, während der Herstellungsphase der Förder- und Aufschließungsstraße entsprechende Beweissicherungsmessungen durchzuführen. Dem trage Punkt 26 der Auflagen im bekämpften Bescheid Rechnung. Die angeführte prozentuelle Ausschöpfung der Immissionsgrenzwerte beziehe sich hinsichtlich der zeitlichen Wirkungsdauer auf die Verordnung zur Festlegung von Immissionsgrenzwerten, BGBl. Nr. 443/1987. Diese zeitlichen mittleren Werte wirkten nach den Ausführungen des immissionsschutztechnischen Sachverständigen zudem nicht über die gesamte Betriebsdauer auf die Nachbarn ein, sondern träten bei Windumkehr auf. Vom Sachverständigen für Verkehrsplanung sei festgehalten worden, daß lärmtechnisch die beiden Bauphasen "Herstellen des Planums" und "Verbringung des herausgebrochenen Gesteins" von Belang seien. Bei der ersten Phase würden die Lärmemissionen aus dem Bohrbetrieb, Sprengen, Ladebetrieb, Brecherbetrieb und Verbringen des gewonnenen Gesteins resultieren. Während der zweiten Phase würden die Lärmemissionen aus dem Fahrgeräusch der eingesetzten LKWs resultieren. Die zu erwartenden Lärmbelastungen des Wohnobjekts J und H würden während der Bauarbeiten 48 dB betragen. Alle weiteren südlich des M-Kanals liegenden Wohnobjekte ließen im Hinblick auf die größere Entfernung von der Förderstraße eine geringere Lärmbelastung erwarten. Alle nordwestlich und nördlich des M-Kanals liegenden Wohnobjekte wiesen nach der Lärmprognose Lärmimmissionen von weniger als 47 dB auf. Die zu erwartenden Lärmbelastungen lägen damit deutlich unter dem Grenzwert von 55 dB laut Steiermärkischen Baulärmgesetz. Dessen ungeachtet habe der Sachverständige für Verkehrsplanung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Abschirmwirkung des Lärmschutzwalles eine Vergrößerung des Überlappungsbereiches vorgeschlagen. Dieser Empfehlung komme die Berghauptmannschaft durch Vorschreibung von Maßnahmen in den Punkten 22, 23 und 24 der Auflagen nach. Von sprengtechnischer Seite sei ausgeführt worden, daß bei den durchzuführenden Tiefbohrlochsprengungen bei einer Lademenge bis zu 35 kg je Zündstufe Erschütterungen zwischen 2,6 und 2,9 mm/s zu erwarten seien. Hinsichtlich der höchstzulässigen Geschwindigkeiten aufgrund von Sprengerschütterungen werde für Gebäude der Gebäudeklasse 3 unter Berücksichtigung von häufig auftretenden Sprengungen nach der ÖNORM S 9020 ein Richtwert von 8 mm/s als zulässig angesehen. Erschütterungen dieser Größenordnung lägen noch unter dem mit 20 % abgeminderten Richtwert für die zulässige Gebäudeerschütterung eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Nähe von häufig durchgeführten Sprengungen. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß bei normgerecht durchgeführter Sprengarbeit Schäden an Gebäuden aufgrund von Sprengerschütterungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auftreten würden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen seien für 12 Anwesen die Durchführung von Beweissicherungen empfohlen worden. Dem komme die Berghauptmannschaft durch die Vorschreibung von Beweissicherungen im Punkt 11 der Auflagen nach. Nach den Ausführungen des hydrologisch-hydrogeologischen Sachverständigen sei der Brunnen von H und J mit "Gefährdung nicht auszuschließen" und der Brunnen von A und G mit "Gefährdung wahrscheinlich" einzustufen. Alle übrigen Brunnen würden aufgrund ihrer geologischen Position als "nicht gefährdet" eingestuft. Für die genannten Brunnenanlagen habe der hydrologisch-hydrogeologische Sachverständige Beweissicherungen empfohlen, die im Punkt 19 der Auflagen des bekämpften Bescheides vorgeschrieben worden seien. Wie der Sachverständige für Medizin und Umwelthygiene ausgeführt habe, seien von den technischen Sachverständigen für die kritischen Punkte 17 (T), 21 (W) und 27 (S) für Staub, CO, NOx, SO2 und Lärm und für den Punkt 22 (H) nur für Lärmimmissionswerte genannt worden. Bezogen auf den ungünstigsten Punkt 17 würden die zu erwartenden Immissionen von NOx knapp unter dem Grenzwert liegen und nur bei sehr ungünstigen meteorologischen Situationen den Grenzwert für diese Komponente erreichen. Auch bezogen auf die Schallimmissionen werde dieser Punkt sowie Punkt 22 nach Ansicht der technischen Sachverständigen mit den höchsten Werten belegt. Die von der Berghauptmannschaft vorgesehenen Maßnahmen ließen an allen genannten Punkten ein Erreichen des Schallgrenzwertes von 55 dB nicht erwarten. Damit werde aber auch der nach dem Steiermärkischen Baulärmgesetz für die Widmung "allgemeines Wohngebiet" und "Dorfgebiet" vorgesehene Grenzwert von 55 dB nicht überschritten. In Abhängigkeit von der Wetterlage werde bezüglich der Staubimmission eine Zunahme von 1 % bis 5 % prognostiziert und die Grundbelastung werde je nach Wetterlage auf 20 % bis 40 % des Grenzwertes vorgegeben. Die Parameter für Schwefeldioxydimmissionen würden - je nach Wetterlage - 25 % bis 50 % des Grenzwertes erreichen. Aus den vorliegenden technischen Daten ließen sich eine Gefährdung für das Leben und eine Gesundheitsgefährdung sowie eine unzumutbare Belästigung nicht ableiten. Die vorgegebenen Immissionswerte seien aber auch aus medizinischer Sicht nicht geeignet, Neurosen, Psychosen und Verhaltensstörungen auszulösen. Auch das nachgereichte medizinische Ergänzungsgutachten bezüglich einer über den derzeitigen Zustand von M hinausgehenden Gesundheitsgefährdung durch die prognostizierten Lärmimmissionen habe dieses ausgeschlossen. Da die Einwirkungen der von der geplanten Förder- und Aufschließungsstraße zu erwartenden Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und auf öffentliche Interesse durch Vorschreibung von insgesamt 32 Auflagen Bedacht genommen worden sei, wobei bei deren Festsetzung den Gutachten der technischen Sachverständigen gefolgt worden sei, die vorgegebenen Grenzwerte aus medizinischer Sicht nicht geeignet seien, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder einer unzumutbaren Belästigung von Personen herbeizuführen, lägen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung nach § 146 Abs. 3 des Berggesetzes vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit den Anträgen, die Beschwerde kostenpflichtig entweder als unzulässig zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in ihren bergrechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt. Dazu bringen sie im wesentlichen vor, das Verfahren der Behörde sei mangelhaft gewesen, weil bestimmte, für den bautechnischen Sachverständigen nötige Unterlagen nicht ergänzt worden seien. Durch die Errichtung und den Betrieb der Aufschließungsstraße werde es zu einer Erhöhung der Lärmbelastung kommen; des weiteren sei mit erheblichen Erschütterungen und Steinflug sowie Immissionssteigerungen bei Staub, CO, NOxund SO2 zu rechnen. Der hydrologische Sachverständige räume ein, daß Brunnen nicht mehr genützt werden könnten oder ersetzt werden müßten. Es handle sich dabei um unzumutbare Belästigungen und Beeinträchtigungen.
Nach § 146 Abs. 1 Berggesetz 1975, idF der Berggesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 355, sind zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) u.a. von obertägigen Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen.
Gemäß § 146 Abs. 3 erster Satz leg. cit. sind die Bewilligungen erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten sind und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind.
Gemäß § 146 Abs. 6 erster Satz leg. cit. sind Parteien in derartigen Bewilligungsverfahren der Bewilligungswerber, der Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahen Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich Berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Vorweg ist festzuhalten, daß es sich im Beschwerdefall um eine Herstellungs-(Errichtungs-)bewilligung handelt und nicht um eine solche zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage. Soweit daher in der Beschwerde eine Rechtsverletzung durch die Benützung einer Bergbauanlage angesprochen wird, kommt dem keine rechtliche Relevanz zu.
Soweit die Beschwerdeführer zunächst nachzuweisen suchen, das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil der bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt habe, noch verschiedene Unterlagen zu benötigen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß nach der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 44) der bautechnische Sachverständige bloß empfohlen hat, weitere Pläne in einem größeren Maßstab anzufertigen, um daraus zusätzliche Einzelheiten entnehmen zu können. Keineswegs hat er jedoch die vorgelegten Pläne als so mangelhaft bezeichnet, daß der Gegenstand der Verhandlung und die damit gegebenen Zusammenhänge nicht verständlich gewesen wären. Dies ist während des Verfahrens nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Wenn es nun in der Beschwerde heißt, daß ohne Ergänzung eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei und die Unterlassung der Ergänzung jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle, so wird mit diesem Vorbringen die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels noch nicht dargetan, wozu die Beschwerdeführer aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet sind.
Gleichartige Überlegungen haben aber auch hinsichtlich der Erhöhung der Lärmbelastung zu gelten. Auch diesbezüglich unterlassen es die Beschwerdeführer in entsprechend konkretisierter Form - und zwar, wie bereits ausgeführt, in Ansehung lediglich der Errichtung der Aufschließungsstraße - darzutun, weshalb die von der belangten Behörde für ihre rechtliche Beurteilung herangezogenen Sachverständigengutachten einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalten. Dies gilt insbesondere auch für die in der Beschwerde hervorgehobene, behauptete Nichtberücksichtigung von Lärmspitzen, zumal nach Auflage 13 der Sprengvortrieb zur Herstellung der Förder- und Aufschließungsstraße auf maximal vier Sprengungen pro Arbeitstag beschränkt ist.
Aber auch dem Beschwerdevorbringen in Ansehung von Erschütterungen und Steinflug mangelt es an einer derart konkretisierten Form, die die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde als unschlüssig erscheinen ließen. So heißt es in der Beschwerde, daß es durch das Aufbereiten und Verladen des Kalkgesteins zu erheblichen Erschütterungen und Steinflug kommen werde, ohne aufzuzeigen, weshalb die in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 45) vertretene Meinung, daß der Gegenstand des Antrages die Herstellung (Errichtung) einer Förder- und Aufschließungsstraße und nicht die "Aufbereitung und Verladung" von Kalkgestein sei, weshalb dieses Vorbringen an der Sache vorbeigehe. Insbesondere unterlassen es die Beschwerdeführer auch darzutun, inwiefern die von den Beschwerdeführern (behaupteten) in der Vergangenheit festgestellten unzumutbaren Belästigungen überhaupt auf die verfahrensgegenständliche Errichtung einer Förder- und Aufschließungsstraße zu übertragen sind.
Ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen ist aber auch hinsichtlich der Beschwerdeausführungen "zu erheblichen Immissionssteigerungen bei Staub, CO, NOx und SO2" nicht zu entnehmen. So wird in der Beschwerde die von den Sachverständigen vorgeschlagenen (und als Auflagen vorgeschriebenen) Beweissicherungen als Einräumung einer Gefährdung der Gesundheit und einer "über das zumutbare Ausmaß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt" dargestellt, ohne daß auf die diesbezüglichen Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid (S. 45) eingegangen wird, wonach die vom immissionstechnischen Sachverständigen vorgeschlagene Beweissicherung eine begleitende Kontrolle sei, wie sie mehr oder weniger bei jeder geplanten Tätigkeit gezogen werde; darüber hinaus solle damit nicht nur die Richtigkeit der Prognosen kontrolliert sondern auch der Nachweis hierüber dokumentiert werden, daß die Arbeiten innerhalb der vorgegebenen Grenzwerte erfolgt seien. Auf ein "zumutbares Ausmaß" der "Beeinträchtigung der Umwelt" haben im übrigen die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zl. 85/04/0033).
Die Beschwerde vermag aber das Vorbringen hinsichtlich "Wasser" zum Erfolg zu führen. Die belangte Behörde geht nämlich selbst davon aus, daß der Brunnen von H und J mit "Gefährdung nicht auszuschließen" und der Brunnen von A und G mit "Gefährdung wahrscheinlich" einzustufen sei. Weshalb ungeachtet dieser Einstufung die bezeichneten Brunnen nicht gefährdet sein sollten, und zwar in dem Sinne, daß sie, wie es in der Beschwerde heißt, nicht mehr genutzt werden könnten bzw. ersetzt werden müßten, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt, obwohl den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor einer Gefährdung ihrer Brunnenanlagen zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0231). Im übrigen ist auch aus der die Brunnen betreffenden Auflage 19 nicht abzuleiten, daß eine (mögliche) Gefährdung ausgeschlossen (und nicht bloß dokumentiert) würde.
Der Sachverhalt erweist sich damit in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040142.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009