RS OGH 2020/5/27 8ObA27/20h, 8ObA88/20d

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Norm

ASVG §711
BezBegrBVG §10 Abs6
SpBegrG - Sonderpensionenbegrenzungsgesetz allg

Rechtssatz

Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, gestattet der der Wortlaut des § 711 ASVG, auch Leistungen als vom „SpBegrG umfasst“ zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach § 10 Abs 6 BezBegrBVG erfasst und vom SpBegrG nicht unmittelbar angesprochen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133221

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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