TE OGH 2020/7/27 11Os72/20b

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Veröffentlicht am 27.07.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. Mai 2020, AZ 1 Ns 18/20s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Graz einen Antrag des K***** auf Ablehnung (§ 44 Abs 3 StPO) der Mitglieder eines Senats dieses Gerichts zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 45 Abs 3 StPO). Gleiches gilt für den Fall, dass mit der handschriftlich verfassten, teilweise unleserlichen Eingabe (siehe dazu § 1 Abs 6 OGH-Geo 2019 iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo) weitere Beschlüsse des Oberlandesgerichts bekämpft werden sollten (§ 89 Abs 6 StPO).

Anzumerken ist, dass der in der Eingabe ebenfalls enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gesondert erledigt werden wird (AZ 15 Os 76/20w).

Textnummer

E129119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00072.20B.0727.000

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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