TE OGH 2020/8/28 15Os76/20w

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Veröffentlicht am 28.08.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen W***** K***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 222 Hv 20/18f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten W***** K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juli 2018, GZ 222 Hv 20/18f-34, wurde W***** K***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 14. November 2018, AZ 9 Bs 364/18z, der von K***** dagegen erhobenen Berufung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verurteilten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).

Textnummer

E129122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00076.20W.0828.000

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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