Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Nicht gerechtfertigte Verrechnung von Mehrdienstleistungen und Reisespesen;Text
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat im Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten (B), Beamter des ZA XY, nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.05.2020 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HR Mag. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, des Disziplinaranwalts AL MR Mag. Alfred Hacker und des Schriftführers Mag. Andreas Zosis zu Recht erkannt: B hat die in der Folge dargestellten Zollabfertigungen bei der Fa. G. GmbH durchgeführt: Auflistung von 33 Abfertigungen zw. 10.06.2016 und 15.07.2018. B ist schuldig, er habe
I.) Im Zusammenhang mit diesen Amtshandlungen
1. Bei 29 Abfertigungen der Fa. G. GmbH (siehe Tabelle oben, lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 32), welche am Firmengelände des Unternehmens stattfanden (Abfertigung an einem zugelassenen Warenort) seine Reiserechnungen unter Ausweisung von zu früh begonnen Antrittszeiten dokumentiert, obwohl zum Zeitpunkt des Antritts der Reise eine Anmeldung zur Abfertigung durch die Fa. G. GmbH beim ZA noch nicht beantragt war und dadurch gegen § 2 der RGV 1955 verstoßen und hierdurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 (allgemeine Dienstpflichten) bewirkt.
2. Bei 22 Abfertigungen der Fa. G. GmbH (siehe Tabelle oben, lfd. Nr. 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 32), welche am Firmengelände des Unternehmens stattfanden (Abfertigung an einem zugelassenen Warenort) seine Dienstzeit unter Ausweisung von Überstunden dokumentiert, obwohl zum Zeitpunkt des Beginns der ausgewiesenen Überstunden eine zugeordnete Anmeldung zur Abfertigung durch die Fa. G. GmbH beim ZA noch nicht beantragt war und dadurch gegen die Dienstanweisung der Dienstzeitregelung des Finanzressorts 2006 (BMF-320700/0005-I/20/2006 v. 06.04.2006) verstoßen und hierdurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) bewirkt.
3. Bei 31 Abfertigungen der Fa. G. GmbH (siehe Tabelle oben, lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7,
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32
und 33), welche am Firmengelände des Unternehmens stattfanden (Abfertigung an einem
zugelassenen Warenort) seine Dienstreisen angetreten
a.) ohne über einen entsprechenden Dienstauftrag des zu diesem Zeitpunkt zuständigen Kontrollmanagers, welcher ihn als befugtes Kontrollorgan des ZA ausgewiesen hätte, zu verfügen und
b.) keinen entsprechenden Dienstauftrag nach der RGV 1955 besessen zu haben, sodass er
bei
Pkt. 3a.) gegen die Dienstanweisung GZ.BMF-280000/0015-IV/2/2010 idF GZ BMF 280000/0180-I/8/2018 v. 06.08.2018 (OHB Intern, Pkt. 12.7.2–Abfertigung an zugelassenen Warenorten) und GZ. BMF-010309/0008-IV/2/2007 idF GZ BMF-280000/0078-I/8/2018 v. 03.04.2018 (OV-2300, ARL Interne Kontrolle Pkt. 4.1. Vier-Augen-Prinzip: Trennung Kontrollmanager-Kontrollorgan bei Warenkontrollen) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs.1 BDG 1979 bewirkt und bei Pkt. 3b.) gegen die Vorschrift des § 2 RGV 1955 verstoßen und hierdurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt.
4. Bei 17 Abfertigungen der Fa. G. GmbH (siehe Tabelle oben, lfd. Nr. 4, 5, 8, 9, 10,
11, 12, 16, 17, 21, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30,) welche am Firmengelände des
Unternehmens stattfanden (Abfertigung an einem zugelassenen Warenort) im
elektronischen System Control angeführt, dass es sich um eine „Abfertigung aus der
Rufbereitschaft“ handelt, obwohl er nicht zur Rufbereitschaft eingeteilt und somit auch
nicht zuständiges Kontrollorgan war und dadurch gegen die Dienstanweisung GZ.BMF-
280000/0015-IV/2/2010 idF GZ BMF-280000/0180-I/8/2018 v. 06.08.2018 (OHB Intern,
Pkt. 12.7.2.1.–Abfertigung, Rufbereitschaft) verstoßen und hierdurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt.
5. Bei 11 Abfertigungen der Fa. G. GmbH (siehe Tabelle oben, lfd. Nr. 12, 14, 15, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 30 und 33) welche am Firmengelände des Unternehmens stattfanden (Abfertigung an einem zugelassenen Warenort), sich selbst in unzulässiger Weise einen Kontroll- bzw. Dienstauftrag an Werktagen erteilt, ohne zu diesem Zeitpunkt hierfür die Befugnis besessen zu haben und damit gegen die Dienstanweisung GZ. BMF-010309/0008-IV/2/2007 idF GZ BMF-280000/0078-I/8/2018 v. 03.04.2018 (OV-2300, ARL Interne Kontrolle Pkt. 4.1. Vier-Augen-Prinzip: Trennung Kontrollmanager-Kontrollorgan bei Warenkontrollen) verstoßen und hierdurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs.1 BDG 1979 bewirkt.
6. Bei 24 Abfertigungen der Fa. G. GmbH (siehe Tabelle oben, lfd. Nr. 3, 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32), welche am Firmengelände des Unternehmens stattfanden (Abfertigung an einem zugelassenen Warenort), als Mehrdienstleistung (Überstunden) 38,5 Stunden dem Dienstgeber zu Unrecht verrechnet und dafür € 1.165,14 an Überstundenvergütungen bezogen, obwohl er diese zeitlichen Mehrleistungen nicht erbrachte und dadurch gegen die Dienstanweisung der Dienstzeitregelung des Finanzressorts 2006 (BMF-320700/0005-I/20/2006 v. 06.04.2006) verstoßen und hierdurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt.
7. Bei 27 Abfertigungen der Fa. G. GmbH (siehe Tabelle oben, lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 und 31) welche am Firmengelände des Unternehmens stattfanden (Abfertigung an einem zugelassenen Warenort), Reisekosten dem Dienstgeber zu Unrecht verrechnet und dadurch Kilometergeld iHv. € 867,30 bezogen, obwohl er keinen Anspruch auf diese Vergütungen gehabt und somit
gegen die Vorschriften des § 2 RGV 1955 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem.
§ 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen.
II.)
1. Am 25.10.2016 siebeneinhalb Stunden, am 01.08.2017 zwei Stunden und am 02.08.2017 drei Stunden als Mehrdienstleistung (Überstunden) dem Dienstgeber zu Unrecht verrechnet und dafür € 517,22 an Überstundenvergütungen bezogen, obwohl er diese zeitlichen Mehrleistungen überhaupt nicht erbrachte und dadurch gegen die Dienstanweisung der Dienstzeitregelung des Finanzressorts 2006 (BMF-320700/0005-I/20/2006 v. 06.04.2006) verstoßen und hierdurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt.
2. Am 02.08.2017 Reisekosten dem Dienstgeber zu Unrecht verrechnet und dadurch Kilometergeld iHv. € 39,06 bezogen, obwohl er diese Reisetätigkeit überhaupt nicht durchgeführt hat und dadurch gegen die Vorschriften des § 2 RGV 1955 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen.
III.)
Am 08.06.2016, 01.09.2016, 13.02.2017, 03.03.2017, 31.03.2017, 28.04.2017, 07.07.2017, 21.07.2017, 15.09.2017, 08.11.2017, 24.11.2017, 02.01.2018, 12.02.2018, 15.02.2018 und am 27.04.2018 die Dienstanweisung der Geschäftsleitung des ZA, nämlich für Dienstreisen stets ein Dienst-KFZ zu verwenden, nicht beachtet und stattdessen für dienstliche Fahrten seinen Privat-PKW benutzt und dafür unzulässiger Weise der Dienstbehörde das amtliche Kilometergeld iHv. insgesamt € 567,00 verrechnet, wobei er dadurch gegen eine Dienstanweisung des ZA verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen habe. B hat dadurch schuldhaft Rechts- und Dienstvorschriften nicht eingehalten und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen, indem er bei den Spruchpunkten I bis III gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (allgemeine Dienstpflichten des Beamten) und des § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung Weisungen zu beachten) verstoßen hat. Es wird über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder zu der mündlichen Verhandlung in Wien am 18.05.2020. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Begründung
I Verwendete Abkürzungen:
AD=Amtsdirektor
AS=Aktenseite des Disziplinaraktes
v=verso (Aktenseite)
ARL=Arbeitsrichtlinie
ATA=Kundenteambezeichnung des Zolls
ARL Interne Kontrolle=Arbeitsrichtlinie für die Erfassung von Tätigkeiten der Zolldienststellen im Rahmen der internen Kontrolle
BGBl=Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
BDG=Beamtendienstrechtsgesetz 1979
BVwG=Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich
DA=Disziplinaranwalt
DB=Dienstbehörde
DHL=Paket- und Express-Dienst
DK=Disziplinarkommission
DK-E=Disziplinarerkenntnis
EB=Einleitungsbeschluss
ESS/SAP=Employee Self-Service/Systeme, Anwendungen Produkte
KM=Kontrollmanager (Funktion bei Zollabfertigungen)
KO=Kontrollorgan (Funktion bei Zollabfertigungen)
GL=Geschäftsleitung
OHB=Organisationshandbuch
MDL=Mehrdienstleistung
RGV=Reisegebührenvorschrift 1955
StA=Staatsanwaltschaft
StGB=Strafgesetzbuch
TexS=Teamexperte Spezial
TL=Teamleiter
u.a.=unter anderem
Vors=Vorsitzende
VO=Vorstand
ZA=Zollamt
II Beweismittel
Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung am 18.05.2020 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:
? Disziplinaranzeige des ZA XY v. 19.11.2018 (AS 2-10)
? Niederschrift des BIA mit J. W., Zolldeklarant d. Fa. G. GmbH (AS 11-15)
? Niederschrift mit B v. 14.08.2018 (AS 18-24)
? Niederschrift mit B v. 29.08.2018 (AS 25-35)
? Schriftsatz des ZA XY v. 06.09.2018 betreffend Schadensgutmachung (AS 36)
? Tabelle der Abfertigungen bei d. Fa. G. GmbH (AS 37-42)
? Tabelle betreffend Überstunden und Reisekosten ohne dienstliche Tätigkeit (AS 43)
? Tabelle betreffend der Nichtverwendung des Dienst-KFZ (AS 44)
? Schadensberechnung betreffend Übergenuss bei Überstunden und Reisekosten (AS 45-46)
? Erlass d. BMF v. 06.03.2007; OV–2300, ARL Interne Kontrolle (GZ. BMF-010309/0008-IV/2/2007 idF GZ BMF-280000/0078-I/8/2018 v. 03.04.2018) (AS 47-50)
? Erlass d. BMF v. 02.02.2010; Organisationshandbuch Intern (GZ. BMF-280000/0015-IV/2/2010 idF GZ BMF- 280000/0180-I/8/2018 v. 06.08.2018) (AS 51-61)
? Erlass d. BMF v. 06.04.2006; Dienstzeitregelung d. Finanzressorts (GZ. BMF-320700/0005-I/20/2006) (AS 62-76)
? Sachverhaltsdarstellung an die StA Y (AS 77-88)
? Ergänzende Mitteilung der Dienstbehörde v. 14.01.2019 über Schadensgutmachung (AS 95)
? Benachrichtigung d. StA Y v. 21.01.20 von der Einstellung des Verfahrens (AS 97-98)
? Einleitungsbeschluss v. 05.03.2019 (AS 100-120)
? Beschwerde v. 28.03.2019 gegen den EB (AS 126-134)
? Beschwerdeentscheidung des BVwG v. 02.05.2019 bzgl. d. EB (AS 138-143)
? Beschwerdeentscheidung d. BVwG v. 22.10.2019 bzgl. der Amtsenthebung d. DB (AS 148-159)
? Bezugszettel Mai 2020 (AS 180)
? E-Mail d. VO v. 13.05.20 inkl. BGBl. v. 28.12.2012 (Verwendung u. Einsatz v. Kraftfahrzeugen d. Bundes) (AS 190-197)
? Niederschrift v. 18.05.2020 (AS 200-214)
III Sachverhalt
Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt:
Historie
B ist Beamter des ZA XY und war seit 01.05.2004 bis zu seiner Abberufung im Jahr 2018 als TL des Kundenteams am Standort X tätig. Am 19.11.2018 erstattete das Zollamt XY gegen B an die Disziplinarkommission beim BMF Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 BDG 1979 und § 44 BDG 1979, welche der Dienstbehörde am 08.08.2018 zur Kenntnis gelangten (AS 11-15). Darüber hinaus wurde ebenfalls am 19.11.2018 vom ZA XY in der gegenständlichen causa eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Y wegen des Verdachtes gem. § 146 StGB (Betrug), mit dem Ersuchen um strafrechtliche Würdigung, übermittelt (AS 77-88). Infolge des Vorwurfes der ungerechtfertigten Geltendmachung von Überstunden und Reisekosten kam B der Aufforderung seiner Dienstbehörde, den zu Unrecht konsumierten Übergenuss zu beziffern, nicht nach und stattete zunächst am 26.09.2018 auch nur einen Betrag von € 3.000,- an das ZA zurück. Die Berechnung der Dienstbehörde in Bezug auf die ungerechtfertigt geltend gemachten Überstunden und Reisekosten durch den DB wurde mit einer Gesamtsumme von € 3.155,72 beziffert, somit fehlte die Rückerstattung von weiteren € 155,72, um in den Genuss des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue gem. § 167 StGB zu kommen. Erst am 27.12.2018 wurden vom B die restlichen € 155,72 an das ZA XY überwiesen. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XX vom 21.01.2019 wurde dem ZA mitgeteilt, dass das Verfahren, welches der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XX gem. § 146 StGB (Betrug) gegen B führte, eingestellt ist (AS 97-98). Begründet wurde die Einstellung damit, dass gem. § 190 Z 2 StPO kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Parallel zur Disziplinaranzeige und zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft XX wurde von der Dienstbehörde ein Abberufungsverfahren gegen B in Bezug auf seine Funktion als TL geführt. Mit Erkenntnis vom 22.10.2019 bestätigte das BVwG den von der Dienstbehörde am 19.11.2018 erlassenen Bescheid, dass B gem. § 40 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 38 BDG 1979 von Amts wegen aus seiner bisherigen Funktion als TL des Kundenteams, mit Standort XX des ZA XY abberufen und mit der Funktion eines TexS im Kundenteam, mit der
Arbeitsplatzwertigkeit A 2/3 am Standort XX des ZA XY betraut wurde. Aufgrund der in der Disziplinaranzeige dargestellten Verdachtslage erließ am 05.03.2019 die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss (AS 100-120), in welchem dem DB ein schuldhaftes Verhalten bezugnehmend auf die im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses angeführten Tatbestände wegen der Nichteinhaltung von Rechts- und Dienstvorschriften vorgeworfen wurde. Er stand demnach unter Verdacht Weisungsverletzungen gem. § 44 BDG 1979 und Verstöße gegen die allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen zu haben. Gegen den EB erhob B am 28.03.2019 (rechtzeitig) Beschwerde (AS 126-134), welcher mit Entscheidung vom 02.05.2019 des BVwG nicht Folge gegeben wurde (AS 138-143).
Allgemeines
Einem Kundenteam Zoll, dem B am Standort XX des ZA XY als TL bis zum anhängigen Abberufungsverfahren vorstand, obliegt die Bearbeitung von Zollabfertigungen im elektronischen System „e-zoll“, inklusive der Durchführung der damit verbundenen Kontrolltätigkeiten in elektronischer Form oder vor Ort bei den Unternehmen sowie die nachvollziehbare Dokumentation dieser Kontrollen in den entsprechenden elektronischen Systemen der Zollverwaltung („e-zoll“ und „Control“). Eine weitere Aufgabe der Kundenteams Zoll ist die Erhebung und Kontrolle von Verbrauchsteuern sowie der Erhebung des Altlastenbetrages. Im Auftrag der GL hat zudem jeder TL eines Kundenteams Zoll entsprechende Leitungs- und Kontrollfunktionen bei seinem Team und den Teammitgliedern wahrzunehmen. Dazu gehört die Sicherstellung der Einhaltung der Dienstvorschriften und die Durchführung interner Kontrollen, die Erstellung von Dienstplänen, die Sicherstellung der Erfüllung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die Sicherstellung und Kontrolle einer ordnungsgemäßen Zeiterfassung der ihm unterstellten Mitarbeiter, deren Abrechnung von Überstunden und Reisekosten.
Durchführung von Zollabfertigungen des B
Diesbezüglich führt das ZA in seiner Disziplinaranzeige wörtlich aus (AS 3–3v): [...] “Die Zollabfertigungen der österreichischen Zollverwaltung werden im elektronischen Abfertigungssystem e-zoll durchgeführt. In diesem System durchlaufen die einlangenden Zollanmeldungen zunächst ein elektronisches Risikomanagementsystem, das eine Einstufung der Zollanmeldungen in so genannte “Grünfälle” und “Rotfälle” vorsieht. Grünfälle laufen je nach eingestelltem “Timer” normalerweise in 10 bis 15 Minuten durch das elektronische System durch und es werden die betreffenden Waren dem Anmelder “überlassen”, wenn die Anmeldung nicht auf Kontrolle gesetzt wird. Bei Rotfällen muss eine konkrete Kontrollentscheidung, nämlich Kontrolle ja oder nein bzw. auch die Art der Kontrolle betreffend, entweder eine bloße Dokumentenkontrolle, bei der elektronisch ein Dokument vom Anmelder angefordert wird, und/oder die Beschau der Ware am zugelassenen Warenort bei der jeweiligen Firma, getroffen werden. Die Kontrollentscheidung trifft der jeweils eingeteilte Kontrollmanager entweder nur für sein eigenes Team (zwischen 07.30 und 15.30 Uhr an Werktagen) oder auch für mehrere Teams bzw. das gesamte Amt (an Werktagen zwischen 05.00 Uhr und 07.30 Uhr bzw. von 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr). Außerhalb dieser Zeiten (an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) ist im Zollamt XY eine Rufbereitschaft eingerichtet, außerdem müssen die Anmeldungen, die zu der Zeit abgegeben werden, vorab mittels E-Mail an einen Rufbereitschaftspostkorb des Amtes gemeldet werden. Die Beschau der Ware am zugelassenen Warenort (=idR der Sitz des jeweiligen Unternehmens) erfolgt grundsätzlich unter Wahrung des 4-Augen Prinzips. Das bedeutet, das eingeteilte Kontrollorgan, das die Kontrolle vor Ort durchführt und die Ware beschaut, ist ein anderer Mitarbeiter als der Kontrollmanager, der die Kontrolle im elektronischen System e-zoll anordnet und damit die Kontrollentscheidung trifft. Auch wird erst mit der Kontrollentscheidung des Kontrollmanagers vom elektronischen System ein Kontrollauftrag bzw. Dienstauftrag für die durchzuführende Kontrolle des Kontrollorgans generiert. Ausnahmen vom 4-Augen-Prinzip und damit von der grundsätzlichen Trennung der Funktion von Kontrollmanager und Kontrollorgan gibt es im Bereich des Zollamtes XY nur für Abfertigungen aus der Rufbereitschaft (an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie in hinreichend dokumentierten Einzelfällen, wenn es IT-Probleme gibt. Dieser Grundsatz ist festgelegt in Punkt 4. der OV-2300 Interne Kontrolle, Malversationsvermeidung im Bereich der Güterabfertigung. Konkret sieht Punkt 4.1. im Sinne eines 4-Augen Prinzips eine Trennung der Funktion von Kontrollmanager und Kontrollorgan vor, das vom Vorstand nur für gewisse Ausnahmefälle bzw. Zeiten gelockert werden kann, und Punkt 4.4. das Prinzip der teaminternen Rotation von Kontrollmanager und Kontrollorgan, um eine zu große Nähe zwischen einem bestimmten Wirtschaftsbeteiligten und einem Beamten oder einer Beamtin zu vermeiden.” [...] B hat in den Jahren 2016 bis 2018 bei 33 Abfertigungen, die Fa. G. GmbH betreffend, sowohl Gesetze (RGV 1955) als auch Dienstvorschriften nicht eingehalten und gegen diese verstoßen. Diese Vorschriften sind unter den Beweismitteln angeführt und zwar handelt es sich um die Bestimmungen des OHB, der ARL Interne Kontrolle (OV–2300), der Dienstzeitregelung des Finanzressorts (System ESS/PM-SAP) sowie der internen Dienstanweisungen des Zollamtes XY. Im Organisationshandbuch intern unter Pkt. 12.7.2.1. Abfertigung an zugelassenen Warenorten– Funktionen und Rollen/ Kontrollmanagement (GZ. BMF-280000/0015-IV/2/2010 idF GZ BMF-280000/0180-I/8/2018 v. 06.08.2018) wird ausgeführt (AS 57–58): [...] Für Abfertigungen an zugelassenen Warenorten ist bei der Dienstplanung die Verfügbarkeit von Kontroll-Managern und Kontroll-Organen täglich von 00.00-24.00 Uhr in der erforderlichen Anzahl nachfolgenden Regeln sicherzustellen:
? durchgängige Anmeldung eines Kontroll-Managers je Kundenteam im System während der Abfertigungszeiten. Die Abfertigungszeiten sind von den Zollämtern den Wirtschaftsbeteiligten zu kommunizieren.
Abfertigungen außerhalb dieser Zeiten sind von den Wirtschaftsbeteiligten dem zuständigen Zollamt innerhalb der Öffnungszeiten an Werktagen von Montag bis Freitag bis spätestens 15:00 Uhr anzukündigen. Dies gilt auch für Predeclarations. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und dem zuständigen Zollamt bezüglich einer Änderung der Meldefrist können in jedem Wirtschaftsraum abgeschlossen werden.
? außerhalb der Abfertigungszeiten: Sicherstellung der Verfügbarkeit eines Kontroll-Managers, gegebenenfalls nach Vorankündigung einer Zollanmeldung und der erforderlichen Anzahl an Kontroll-Organen in Form der Rufbereitschaft.
o Der in Rufbereitschaft stehende Kontroll-Manager wird vom Wirtschaftsbeteiligten über abgegebene Zollanmeldungen in Kenntnis gesetzt. Die Form der Kontaktaufnahme wird durch die Zollämter festgelegt und den Wirtschaftsbeteiligten kommuniziert.
o Der Kontroll-Manager trifft innerhalb von 20 Minuten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verständigung, eine positive oder negative Kontrollentscheidung.
o Die zur Rufbereitschaft eingeteilten Bediensteten sind mit Mobiltelefonen auszustatten, um eine jederzeitige Erreichbarkeit während des Rufbereitschafts- und Kontrolldienstes gewährleisten zu können [...]
[...] Bei Abfertigungen an zugelassenen Warenorten wird die Kontrollentscheidung vom jeweils zuständigen Kontroll-Manager getroffen. (AS 59) Der Kontroll-Manager führt die Auswahl der zu kontrollierenden Fälle risikoorientiert-unter Beachtung der Risikoparameter (auch bei "Grünfällen") und allfälliger Vorgaben bzw. Schwerpunktsetzungen der Teamleiterin/des Teamleiters oder der Geschäftsleitung-effizient und nach ökonomischen Grundsätzen durch (AS 59). Der zum Dienst eingeteilte Kontroll-Manager ist sowohl innerhalb der Abfertigungszeiten als auch in der Rufbereitschaft zur Anordnung einer Warenkontrolle im Auftrag der Vorständin/des Vorstandes befugt. (AS 59) Im Falle der Entscheidung für eine Warenkontrolle erteilt der Kontroll-Manager-unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze-einem Kontroll-Organ den Auftrag zur Warenkontrolle: (AS 59-60)
? Verfügbarkeit der/des Bediensteten
? Sparsamkeit (Kostenminimierung)
? Serviceorientiertheit (ehestmögliche Durchführung der Kontrolle)
Bei Kontrollen, die einen erhöhten Personalaufwand benötigen–z.B. vollständige Entladekontrolle-und nicht sofort durchführbar sind, ist mit der Kontrolle innerhalb von 12 Stunden nach Anordnung der Kontrolle zu beginnen. Der Zeitrahmen zwischen Kontrollanordnung und Kontrolle ist so gering wie möglich zu halten.
? Berücksichtigung des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes der/des Bediensteten [...]
[...] Die Erteilung des Kontrollauftrages an das Kontroll-Organ erfolgt automatisiert mittels Anlage einer Kontrolle in e-zoll Kontrollmanagement. Die Verständigung des Kontroll-Organs erfolgt mittels E-Mail und bei Bedarf zusätzlich fernmündlich unter Bekanntgabe von:
? Geschäftszahl
? Zollamt und Team
? Kontrollmanager und Kontrollorgan
? MNR
? Datum/Uhrzeit der Kontrolle
? Ort der Kontrolle
Der Dienstauftrag ist im System hinterlegt und kann vom Kontroll-Organ bei Bedarf generiert werden. [...] In der Arbeitsrichtlinie OV-2300, ARL Interne Kontrolle (GZ. BMF-010309/0008-IV/2/2007 idF GZ BMF-280000/0078-I/8/2018 v. 03.04.2018) wird u.a. ausgeführt (AS 49–50): [...] 4. Malversationsvermeidung im Bereich der Güterabfertigung 4.1. Vier Augen Prinzip: Trennung Kontrollmanager–Kontrollorgan bei Warenkontrollen. Die Tätigkeit des Kontrollmanagers, der über die Kontrollentscheidung abspricht und dem Beamten, der als Kontrollorgan die Warenkontrolle am zugelassenen Warenort vornehmen soll, ist strikt zu trennen. Am Amtsplatz gilt dies sinngemäß. Dokumentenkontrollen können auch weiterhin durch den Kontrollmanager/Abfertigungsbeamten durchgeführt werden. Im Rahmen der Internen Kontrolle sind diese Kontrollen einer stichprobenweise begleitenden Überprüfung durch den Teamleiter zu unterziehen. Es besteht im Wirkungsbereich des jeweiligen Zollamtes die Möglichkeit, den Kontrollmanager örtlich getrennt von den Kontrollorganen agieren zu lassen. Ausnahme: In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Trennung von Kontrollmanager und Kontrollorgan aufheben. Allerdings sind diese Fälle durch einen wechselnden Personaleinsatz abzudecken. Diese Abfertigungen werden in Form von monatlichen elektronischen Kontrolllisten zusammengefasst und dem Vorstand (Geschäftsleitung-Postkorb) übermittelt und sind einer internen Kontrolle zu unterziehen. [...] [...] 4.4. Teaminterne Rotation der Kontrollmanager und Kontrollorgane: Bei der Einteilung der Kontrollmanager und Kontrollorgane sind nach Möglichkeit alle in Betracht kommenden qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kundenteams einzubinden. [...]
Spruchpunkt I.) des DK-E
B dokumentierte bei 29 Abfertigungen, die am Firmengelände des Unternehmens G. GmbH stattfanden, seine Reiserechnungen unter Ausweisung von zu früh begonnenen Antrittszeiten und bei 22 Abfertigungen die Fa. G. GmbH betreffend, seine Dienstzeit unter Ausweisung von zu früh begonnenen Überstunden, obwohl in allen Fällen zum Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung eine zugeordnete Anmeldung zur Abfertigung durch die Firma beim ZA noch nicht beantragt war (Pkt. I./1./ und 2./). Bei 31 Abfertigungen, die am Firmengelände des Unternehmens G. GmbH stattfanden, begann er seine Dienstreise zum Unternehmen ohne einen entsprechenden Dienstauftrag nach der RGV 1995 und auch über keinen Dienstauftrag nach den Erlässen des BMF zu verfügen, wonach ihm der diensthabende Kontrollmanager als befugtes Kontrollorgan des ZA ausgewiesen hätte (Pkt. I./3. a./3.b./). Bei 17 Abfertigungen, die am Firmengelände des Unternehmens G. GmbH stattfanden, führte er im elektronischen System Control an, dass es sich um eine “Abfertigung aus der Rufbereitschaft” handelt, obwohl er nicht zur Rufbereitschaft eingeteilt und somit auch nicht das legitimierte, zuständige Kontrollorgan war (Pkt. I./4./). Überdies erteilte er sich bei 11 Abfertigungen, die am Firmengelände des Unternehmens G. GmbH stattfanden, einen Kontroll- bzw. Dienstauftrag, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Befugnis für die Ausstellung eines solchen Auftrages fehlte (Pkt. I./5./). Unzulässiger Weise verrechnete er für 24 Abfertigungen, die am Firmengelände des Unternehmens G. GmbH stattfanden, dem Dienstgeber 38,5 Stunden als Mehrdienstleistungen, die er nicht erbrachte und bezog dafür zu Unrecht eine Überstundenvergütung in Höhe von € 1.165,14 (Pkt. I./6./). Ebenso verhielt es sich bei 27 Abfertigungen, der Fa. G. GmbH betreffend, wo er Reisekosten dem Dienstgeber in Höhe von € 867,30 in Rechnung stellte, obwohl er keinen Anspruch auf diese Vergütungen hatte (Pkt. I./7./).
Spruchpunkt II.) des DK-E
In weiterer Folge hat B im Oktober 2016 und im August 2017 entgegen den geltenden Gesetzen und den entsprechenden Vorschriften des Ressorts insgesamt 12,5 Stunden an Mehrdienstleistungen dem Dienstgeber verrechnet, ohne jemals diesbezüglich eine dienstliche Tätigkeit durchgeführt und hierfür € 556,28 bezogen zu haben (Pkt. II./1./). Darüber hinaus hat er im August 2017 auch Reisekosten in Höhe von € 39,06 dem Dienstgeber in Rechnung gestellt, ohne eine korrespondierende Gegenleistung dafür erbracht zu haben (Pkt. II./2./).
Spruchpunkt III.) des DK-E
Außerdem hat B in den Jahren 2016 bis 2018 entgegen einer aufrechten Weisung des ZA, die Anordnung der GL betreffend die Verwendung von Dienst-KfZ missachtet, indem er unter Ausnützung seiner Befugnis als Kontrollmanager bzw. seiner Stellung als TL vortäuschte, dass kein entsprechendes Dienstfahrzeug zur Verfügung stand, um so sein privates Auto verwenden zu können und dadurch das entsprechende Kilometergeld in Höhe von € 567,00 in seiner Reiserechnung geltend zu machen (Pkt. III./).
IV Rechtslage
Durch diesen Sachverhalt sind die folgenden Bestimmungen berührt:
§ 43 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 1. RGV 1955: (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
§ 2. RGV 1955: (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt.
V Rechtliche Würdigung
Objektiver Tatbestand
Zu Pkt. I./lit 1./lit 3.b./lit 7./ und Pkt. II./lit 2./ (Reisekosten)
Gem. § 1 und § 2 RGV 1955 ist die Voraussetzung für die Geltendmachung von Reisekosten das Vorliegen eines Dienstauftrages für eine Dienstreise. Gem. § 2 Abs. 1 RGV 1955 liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt. Voraussetzung für eine Dienstreise ist daher ein entsprechender Dienstauftrag. Zu den oben dargestellten Fällen der einzelnen Spruchpunkte war im Zeitpunkt des Antritts der Dienstreisen des DB ein entsprechender Antrag auf Abfertigung der Fa. G. GmbH am ZA noch nicht eingegangen. In diesen Fällen (Pkt. I./lit 1./) verfügte der B über keine entsprechend ordnungsgemäß erteilten Dienstaufträge durch den diensthabenden Kontrollmanager und in weiterer Folge auch keine Dienstaufträge nach der RGV (Pkt. I./lit 3.b./). Darüber hinaus stellte er dem Dienstgeber zu Unrecht Reisekosten in Rechnung (Pkt. I./lit.7./) und lukrierte Kilometergelder, obwohl er dazu keinen Anspruch erworben hat. Aus diesem Grund entsprachen die Eintragungen, die B in den Bezug habenden Reiserechnungen tätigte, nicht den Tatsachen, weil ihnen die Rechtsgrundlage (der Dienstauftrag) fehlte. Gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert zu besorgen. Zu den dienstlichen Aufgaben gehört auch die Geltendmachung von Reisekosten mit einem entsprechenden Dienstauftrag. Sowohl aus der Darstellung der Dienstbehörde, als auch aus dem abgeführten Beweisverfahren folgt, dass ein solcher Auftrag für den 02.08.2017 nicht vorlag und eine Dienstreise des B an diesem Tag auch nicht festgestellt werden konnte (Pkt. II./lit 2./).
Zu Pkt. I./ lit 2./ lit 6./ und Pkt. II./lit 1./ (Überstunden/MDL)
Dienstzeitregelung: Gemäß dem Erlass über die Dienstzeitregelung (BMF-320700/0005-I/20/2006 v. 06.04.2006) ist [...] „Bei Mehrdienstleistungen zu beachten, dass diese vorweg angeordnet werden müssen“. [...] Im Weiteren ist im Erlass wörtlich vermerkt: [...] „Besonderes Augenmerk ist dabei auf die richtige Eintragung von angeordneten Mehrdienstleistungen... zu legen“. [...] Zu den im Spruch unter Pkt. I./lit 2./ dargestellten Fällen wurden vom B MDL in das System ESS/PM-SAP eingetragen, obwohl zum Zeitpunkt des Beginns der ausgewiesenen Überstunden eine zugeordnete Anmeldung beim ZA von der Fa. G. GmbH noch nicht beantragt war. Darüber hinaus bezog er durch wahrheitswidrige Eintragungen im System ESS/PM-SAP für 24 Abfertigungen bei der Fa. G. GmbH zu Unrecht Überstundenvergütungen, obwohl er diese zeitlichen Mehrleistungen nicht erbracht bzw. nachweisen konnte (Pkt. I./ lit 6./). Weiters bezog er für andere Amtshandlungen, die datumsmäßig im Pkt. II./1./ des Spruches dargestellt sind, Überstundenvergütungen durch Eintragungen im System ESS/PM-SAP, obwohl er diese MDL überhaupt nicht geleistet hat. Es ist somit feststehend, dass B die Eintragungen der Mehrdienstleitungen im ressortinternen System unrichtig und demnach wahrheitswidrig vorgenommen hat.
Zu Pkt. I./ lit 3.a./lit 4./und lit 5./ (Trennung Kontrollmanager und Kontrollorgan sowie Vier- Augen-Prinzip)
OHB Regelungen und Vorschriften der ARL Interne Kontrolle: Das OHB schreibt als Standardvoraussetzung für die Amtshandlung der Abfertigung am zugelassenen Warenort einen Zugang zum „e-zoll“ System des Wirtschaftsbeteiligten vor. B ist, wie im Spruch unter Pkt. I./lit 3.a./ dargestellt, in amtlicher Funktion bei der Fa. G. GmbH eingetroffen, noch ehe vom Unternehmen eine entsprechende Anmeldung im „e-zoll“ System erfolgte und er vom zuständigen Kontrollmanager auch für die Amtshandlung als Kontrollorgan legitimiert wurde. Gemäß den Vorschriften im Erlass d. BMF (OHB) ist vorgesehen, dass außerhalb der Abfertigungszeiten sicherzustellen ist, dass ein Kontrollmanager und eine erforderliche Anzahl an Kontrollorganen in Form der Rufbereitschaft verfügbar sind. An der Dienststelle des B ist diese Bestimmung der Rufbereitschaft umgesetzt, sodass bestimmte Kontrollorgane in Rufbereitschaft zur Dienstausübung eingeteilt sind. Wie das Beweisverfahren ergab, war der B bei den Bezug habenden Fällen nicht als Kontrollorgan in Rufbereitschaft eingeteilt. Somit steht fest, dass er bei den unter Pkt. I./ lit 4./ aufgelisteten 17 Fällen vorschriftswidrig im elektronischen System Control angab, es handle sich um sog. „Abfertigungen aus der Rufbereitschaft“ heraus und war er als unzuständiges Kontrollorgan tätig geworden, was bedeutet, dass er objektiv nicht weisungsgemäß handelte. Zur Vermeidung von Malversationen im Bereich der Güterabfertigung beim Zoll besteht das Vier-Augen-Prinzip, worin die Trennung der Funktion des Kontrollmanagers und des Kontrollorganes bei Warenkontrollen einer genauen Regelung unter Pkt. 4 der OV-2300, ARL Interne Kontrolle unterliegt. Wörtlich ist unter Pkt. 4.1 „Vier Augen Prinzip: Trennung Kontrollmanager- Kontrollorgan bei Warenkontrollen“ festgelegt: [...] „Die Tätigkeit des Kontrollmanagers, der über die Kontrollentscheidung abspricht und dem Beamten, der als Kontrollorgan die Warenkontrolle am zugelassenen Warenort vornehmen soll, ist strikt zu trennen.“ [...] B hat in den unter Pkt. I./ lit. 5./ dargestellten 11 Abfertigungen diese Vorschrift unterlaufen, indem er sich unzulässiger Weise selbst einen Kontroll- bzw. Dienstauftrag erteilte und somit gegen die einschlägigen Erlassbestimmungen in der ARL Interne Kontrolle verstoßen hat.
Zu Pkt. III./ (Verwendung Privat-Kfz)
So wie in der Disziplinaranzeige dargestellt, ergab auch das Beweisverfahren, dass
B über die interne Dienstanweisung des ZA in Bezug auf die verpflichtende Verwendung eines Dienst-KFZ Bescheid wusste und diese ihm auch bekannt war. Aufgrund manipulativer Handlungen hat er diese Weisung nicht befolgt und somit an den unter Pkt. III. des Spruches dargestellten Tagen, entgegen der intern am ZA existierenden Vorgaben verstoßen. Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit den zitierten Rechts- und Dienstvorschriften als erwiesen festzustellen, dass durch der B sämtliche objektiven Tatbestände, die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellt sind, verwirklicht wurden. Er hat dadurch zweifelsfrei ein Verhalten der fortgesetzten Missachtung von Rechtsvorschriften und von unmissverständlich erteilten dienstlichen Weisungen gesetzt.
Subjektiver Tatbestand (Verschulden)
§ 5 Abs. 1 StGB: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
§ 5 Abs. 2 StGB: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
§ 5 Abs. 3 StGB: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Die unter den Beweismitteln dargestellten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Erlässe unterweisen alle Bedienstete der Zollverwaltung, wie bei durchzuführenden Zollabfertigungen vorgegangen werden soll. Da eine gesetzes- und weisungskonforme Handhabung bei den in den Spruchpunkten dargestellten Fällen durch B nicht feststellbar ist, verstoßen die im Spruch dargestellten Tatbestände gegen die einschlägigen Rechts- und Dienstvorschriften und gegen das Gebot des § 43 Abs. 1 BDG 1979 sowie des § 44 BDG 1979, wonach Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist, somit auch das BMF, das die Bezug habenden Weisungen durch Verordnungen, Richtlinien und Erlässe erteilt hat. Sowohl die Beschuldigtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung, als auch die im Jahr 2018 mit dem B aufgenommenen Niederschriften durch die Dienstbehörde (AS 18–35) haben ergeben, dass er die einzelnen Rechts- und Dienstvorschriften verstanden hat und wusste, dass sie einzuhalten sind. Trotzdem erlag er der Versuchung durch Falschaufzeichnungen dem Dienstgeber ungerechtfertigte Kosten in Rechnung zu stellen. B hatte im Tatzeitraum eine Führungsfunktion inne und als ordentlich agierender TL, der Kontrollfunktionen bei seinen Teammitgliedern auszuüben gehabt hat, hätte er bei sich einen besonders hohen moralischen Maßstab in die Führung seiner persönlichen Gleitkarte, der Reiseaufzeichnungen und der Abrechnung von geleisteten MDL anzulegen gehabt, um seiner Vorbildfunktion Rechnung zu tragen. Aus dem Gesamtbild des von B gesetzten Sachverhaltes ist demnach kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ist Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne des Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Dem Täter muss die Verwirklichung eines Tatbildes als naheliegend erschienen sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Schuldform des bedingten Vorsatzes nicht zuletzt aus den Aussagen in der Beschuldigtenvernehmung bei der mündlichen Verhandlung am 18.05.2020, obwohl B zu diesem Zeitpunkt ein umfassendes Geständnis ablegte. Es bleibt somit für den Disziplinarsenat im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens des B kein Raum, sondern man muss bei den von ihm gesetzten Sachverhalten vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit ausgehen, die ebenfalls bereits bedingten Vorsatz darstellt. Der Eintritt von Dienstpflichtverletzungen war für ihn geradezu vorhersehbar und er fand sich mit dieser Situation ab. Somit wusste B sehr wohl über seine Dienstpflichten Bescheid und hat er in allen Punkten des umseits angeführten Spruches zumindest bedingt vorsätzliches Handeln zu verantworten, weil er sich in Kenntnis der Vorschriften über diese Bestimmungen hinweggesetzt hat.
VI Strafbemessung
Rechtslage
§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 93 Abs. 2 BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 117 Abs. 2 BDG 1979: Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzungen in allen Punkten des Spruches als schwerwiegend, weil die Einhaltung der den Dienstpflichten zugrundeliegenden Rechts- und Dienstvorschriften, für die Organisation des Dienstbetriebes eines Zollamtes, eine unabdingbare Voraussetzung darstellt. Aufgrund dieser Erwägungen zieht der Disziplinarsenat den Schluss, dass B die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (allgemeine Dienstpflichten) und jene des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) schuldhaft verletzt hat, weil er sich in Kenntnis der Erlässe vorsätzlich über diese Bestimmungen hinweggesetzt hat. Im Art 20 Abs. 1 BVG ist das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane niedergeschrieben. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert § 44 Abs. 1 BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Der disziplinarrechtliche Schaden einer Weisungsverletzung ist der Vertrauensverlust in den Beamten, weil seine Verlässlichkeit im Hinblick auf seine dienstliche Pflichterfüllung anzuzweifeln ist. Die Bemessung der Disziplinarstrafe erfolgt daher mit Bezug auf § 44 BDG 1979 als schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen. Die Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist gem. § 93 Abs. 2 BDG 1979 als Erschwerungsgrund zu werten.
Strafrahmen
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe mit bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Strafrahmens wird die Höhe des Bruttobezuges unter außer Achtlassung des Fahrtkostenzuschusses sowie der Mehrleistungszulage herangezogen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. § 92 Abs.1 Z. 3 BDG 1979 € 23.810,50. Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt. Der Disziplinarsenat ist durch den gesetzten Sachverhalt des DB überzeugt, dass für ihn ein gelinderes Mittel nicht ausreichend ist, um ihn in Zukunft von einer abermaligen Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Milderungs- und Erschwerungsgründe
Mildernd werden berücksichtigt das reumütige Geständnis, die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die positive Dienstbeurteilung, die erfolgte Schadensgutmachung und das seit dem Tatzeitpunkt korrekte Verhalten im Dienst. Als erschwerend gewertet werden der lange Begehungszeitraum der Dienstpflichtverletzungen und zwar von 2016 bis 2018, die Vielzahl der Verstöße gegen mehrere Rechts- und Dienstvorschriften und die Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979.
Strafhöhe
Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Bei B muss aufgrund seines gesetzten Verhaltens sichergestellt werden, dass er sich in Zukunft gesetzes- und erlasskonform verhält. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Festsetzung des knapp übersteigenden einfachen Bruttomonatsbezuges als angemessen. Er bewegt sich somit mit diesem Betrag an der untersten Grenze, die für die Disziplinarstrafe der Geldstrafe vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Der Disziplinarsenat vertritt die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Geldstrafe für B einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Zollbeamtinnen und Zollbeamten entschieden entgegengetreten wird.
VII Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Demnach können Kosten der Beweisaufnahme den Beschuldigten als Kosten des Disziplinarverfahrens vorgeschrieben werden. Als Kosten der Beweisaufnahme (mündliche Verhandlung) sind die Reisekosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift für die Senatsmitglieder angefallen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Das ist durch den Umstand begründet, dass diese Kosten erst nach der Beweisaufnahme festgestellt werden können.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020