Entscheidungsdatum
11.02.2020Index
L50609 Hort Kindergarten WienNorm
KindergartenG Wr §1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Vereins A., Wien, B.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom 09.07.2018, Zahl MA 11 - ...-2018, mit welchem mit Bescheid der Magistratsabteilung 11 vom 24.08.2015 zur Zahl MA 11 - ...-2015 die erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens in Wien, C.-gasse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 WKGG idgF iVm § 3a WKGG iVm §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 5 sowie 6 Abs. 5 WKGVO idgF und § 13 Abs. 2 VwGVG widerrufen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde erließ am 9. Juli 2018 den angefochtenen Bescheid, Zahl MA 11 – ...-2018, mit folgendem Spruch:
„Die dem Verein A., Wien, B.-gasse, mit Bescheid der Magistratsabteilung 11 vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2015 erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens in Wien, C.-gasse, wird widerrufen.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wird ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Wiener Kindergartengesetz - WKGG idgF. iVm § 3a WKGG iVm §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 5 sowie 6 Abs. 5 Wiener Kindergartenverordnung - WKGVO idgF
§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG“
Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21. August 2019, Zahl MA 11 – ...-2018, insofern berichtigt, als die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides auf 20. September 2017, Zahl MA 11 – ...-2017, geändert wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der Kontrollen am 4. Juli 207, 12. September 2017, 27. Februar 2018, 25. April 2018 und 29. Mai 2018 zahlreiche Mängel in pädagogischer und hygienischer Hinsicht sowie Verstöße gegen gesetzliche oder in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Voraussetzungen zum Betrieb eines Kindergartens und letztlich die mangelnde Eignung des Trägers des Kindergartens festgestellt worden seien, die nach entsprechender Fristsetzung nicht behoben worden seien. Daher seien die Widerrufsgründe des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 WKGG verwirklicht worden, sodass die zuletzt erteilte Bewilligung zu widerrufen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende, form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
A. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG - wie gegenständlich - vier Wochen ab der Zustellung bzw. mündlicher Verkündung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2018 zugestellt. Sohin ist die der belangten Behörde übermittelte Bescheidbeschwerde jedenfalls rechtzeitig eingebracht.
Laut Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (s. Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG; vgl. auch § 8 AVG), wie dies bei dem Beschwerdeführer der Fall ist (s. dazu gleich unten). Die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich auch aus § 15 Abs 2 WKGG (vgl. auch § 3 Z 2 AVG iVm § 17 VwGVG).
B. Beschwerdegründe:
1. Widerruf eines erloschenen Bescheides:
Mit angefochtenem Bescheid vom 09.07.2018 wird dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2015 (richtige Zahl: MA 11 - ...-2014) erteilte Bewilligung zum Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse, widerrufen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag der Betrieb des Kindergartens Wien, C.-gasse, genehmigt. Diese Bewilligung wurde mit 01. Oktober 2016 befristet. Der Bescheid vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 zum Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse, ist somit eo ipso gemäß Spruch der belangten Behörde mit Fristablauf erloschen (s. Beilage ./A).
Die belangte Behörde hat somit einen mit 01. Oktober 2016 erloschenen Bescheid - der somit gar keine Rechtswirkung (mehr) hat - widerrufen. Mangels Rechtswirkung des durch die belangte Behörde widerrufenen Bescheides vom 24. August 2015, wäre eine Anfechtung des Bescheides vom 09.07.2018 zur Zahl MA11 - ...-2018 nicht notwendig.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 - ...-2017, mit welchem der Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse, genehmigt wurde - und bisher auch von der belangten Behörde nicht widerrufen wurde -, ist somit weiterhin bis 01.10.2018 rechtswirksam (s. Beilage ./B).
Beweis: Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 -...-2014 (Beilage ./A);
Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 - ...-2017 (Beilage ./B).
2. Aus anwaltlicher Vorsicht wird der o.a. Bescheid angefochten und ist er insbesondere aufgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. Hierzu wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
2.1. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass die Bewilligung zum Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse „den Betrieb einer Kindergartengruppe mit maximal 25 Kindern, einer Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht mit maximal 20 Kindern und einer Kleinkindergruppe mit maximal 15 Kindern“ umfasst.
Gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 - welchen die belangte Behörde in ihrer Begründung heranzieht - wurde dem Beschwerdeführer entgegen obigen Ausführungen der belangten Behörde - der Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse jedoch genehmigt wie folgt:
„Raum 1: Kleinkindergruppe
Raum 2: Kindergartengruppe 2, wobei die zulässige Höchstzahl von Kindern in dieser Gruppe auf 23 Kinder eingeschränkt wurde.
Raum 3: Kindergartengruppe 1
Die Bewilligung endet mit 1. Oktober 2016 (s. Beilage ./A)."
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017 zur Zahl MA 11 - ...-2017 dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 05.09.2017 der Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse, genehmigt wurde wie folgt:
„Raum 1: Kleinkindergruppe
Raum 2: Kindergartengruppe 2, wobei die zulässige Höchstzahl von Kindern in dieser Gruppe auf 23 Kinder eingeschränkt wurde.
Raum 3: Kindergartengruppe 1
Dieser Bescheid wurde bis 01. Oktober 2018 bewilligt (s. Beilage ./B),“
Erst mit Antrag vom 10.04.2018 stellte der Beschwerdeführer jedoch einen Änderungsantrag. Mit diesem Antrag wurde dem Beschwerdeführer (erst) ab 01. September 2018 die Umwandlung der Kindergartengruppe 2 in eine Familiengruppe 2-6 genehmigt (s. Bescheid der belangten Behörde vom 03. Mai 2018 zur Zahl MA 11 - ...-2018 gemäß Beilage ./C). Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde erst ab 01. September 2018 - und nie zuvor - der Kindergartenbetrieb einer Familiengruppe genehmigt. Insbesondere aus diesem Grund ist es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde in ihrer Begründung unrichtigerweise behauptet, es hätte bereits zuvor, somit bereits seit dem Bescheid vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...- 2014 eine Familiengruppe gegeben.
Überdies wurde die Kindergartengruppe (und zwar die Kindergartengruppe 2) nicht auf maximal 25, sondern auf maximal 23 Kinder begrenzt und handelt es sich auch hierbei um eine unrichtige Begründung der belangten Behörde.
Anhand obiger Ausführungen ist insbesondere die mangelhafte Begründung der belangten Behörde ersichtlich, zumal der von der Behörde festgestellte Inhalt nicht der Aktenlage entspricht und liegt daher insbesondere eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften vor.
Die Behörde hat die Argumente ausreichend abzuwägen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, was gegenständlich alles unterlassen wurde. Die Beweiswürdigung/Begründung des angefochtenen Bescheids ist unschlüssig und mangelhaft.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers; Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 (Beilage ./A);
Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 -...-2017 (Beilage ./B);
Bescheid der belangten Behörde vom 03. Mai 2018 zur Zahl MA 11 - ...-2018 (Beilage ./C).
2.2. Am 04.07.2017 hat im o.a. Kindergarten tatsächlich eine Aufsicht/ Kontrolle gemäß § 12 WKGG durch die bei der belangten Behörde tätige Kindergarteninspektorin H. stattgefunden. Die belangte Behörde stellte im Rahmen dieser Kontrolle bestimmte Mängel fest.
Zu den Mängeln im Rahmen der obigen Kontrolle vom 04.07.2017, auf welche sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 stützt, ist im Einzelnen auszuführen wie folgt:
Fehlendes Spiel- und Beschäftigungsmaterial
Entgegen der Begründung der belangten Behörde wurde am 04.07.2018 kein Mangel im Zusammenhang mit fehlendem Spiel- und Beschäftigungsmaterial für Kinder festgestellt (s. Mängelprotokoll vom 05.07.2017 gemäß Beilage ./D). Der Mangel im Zusammenhang mit fehlendem Spiel- und Beschäftigungsmaterial wurde zum ersten Mal bei der Kontrolle am 27.02.2018 festgestellt (s. Mängelprotokoll vom 05.03.2018 gemäß Beilage ./E) und von dem Beschwerdeführer auch fristgerecht behoben (s. dazu näher unten unter Pkt. 2.4.).
Dennoch stützt die belangte Behörde den Widerruf der Bewilligung rechtlich auf § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 3 WKGG. Der Beschwerdeführer ließ die Frist zur Behebung des Mangels im Zusammenhang mit fehlendem Spiel- und Beschäftigungsmaterial jedoch nicht ungenützt verstreichen, sondern hat den Mangel bei erstmaliger Kenntnisnahme im Rahmen der Kontrolle am 27.02.2018 fristgerecht behoben. Daher sind die Vorwürfe der belangten Behörde hinsichtlich dieses (angeblich) nicht fristgerecht behobenen Mangels unrichtig und absolut nicht nachvollziehbar.
Gegenständlich liegt sowohl eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften (mangelhafte Begründung) als auch eine Rechtswidrigkeit des Inhalts vor.
Kabelabdeckung auf der Toilette
Im Rahmen der Kontrolle vom 04.07.2017 wurde ein - und nicht (wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt) mehrere - Sicherheitsmangel festgestellt und zwar war im WC der Kindergartengruppe 1 an der Decke eine Klappe gemäß belangter Behörde unzureichend geschlossen bzw. unzureichend montiert. Auch dieser Mangel wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht und somit unverzüglich behoben. Auch hierbei handelt es sich um einen unrichtigen Vorwurf der belangten Behörde, zumal auch dieser Mangel fristgerecht behoben wurde und liegt somit insbesondere eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.
Qualifikationsnachweis von Frau I. (nach Eheschließung Frau J.)
Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde wurde bei der Kontrolle vom 04.07.2017 nicht das Ausbildungszeugnis von Frau K. I. (nach Eheschließung Frau J. und somit in der Folge „Frau J.“ genannt), sondern ein Qualifikationsnachweis von Frau J. verlangt. Dieser Qualifikationsnachweis wurde von Frau J. (und somit durch den Beschwerdeführer) durch die Vorlage von diversen Zertifikaten, Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen (s. Unterlagenkonvolut an Zertifikaten, Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen von Frau J. gemäß Beilage ./F) erbracht. Seitens der belangten Behörde wurde nach Übermittlung obiger Unterlagen durch Frau J. keine weitere Vorlage von Zeugnissen verlangt und erachtete die belangte Behörde diesen Mangel daher als fristgerecht behoben (s. Korrespondenz zwischen Frau J. und Kindergarteninspektorin H. gemäß Beilage ./G).
Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid behauptet, dass bei der Kontrolle am 27.02.2018 wiederholt kein Ausbildungsnachweis von Frau J. vorgelegt werden konnte, so ist dies unrichtig, zumal nach der Kontrolle am 04.07.2017 sehr wohl Qualifikationsnachweise von Frau J. fristgerecht vorgelegt wurden (s. Beilagen ./E und ./F).
Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Begründung/Feststellung getroffen, weshalb eine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften vorliegt.
Überdies liegt auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, zumal die belangte Behörde unrichtigerweise behauptet, dass der obige Mangel nicht fristgerecht behoben wurde.
Beweis (zum Pkt.2.2.): Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A.
des Beschwerdeführers;
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;
Mängelprotokoll vom 05.07.2017 (Beilage ./D);
Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);
Unterlagenkonvolut an Zertifikaten, Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen von Frau J. (Beilage ./F);
Korrespondenz zwischen Frau J. und Kindergarteninspektorin H. (Beilage ./G).
2.3. Gemäß Auskunft der damaligen Leiterin im o.a. Kindergarten, Frau J., gab es am 12.09.2017 eine Nachkontrolle durch die belangte Behörde, welche im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde (s. E-Mail an Beschwerdeführer durch Kindergartenleiterin betreffend Nachkontrolle der belangten Behörde vom 12.09.2017 Beilage ./H). Auch bei dieser Kontrolle war seitens der belangten Behörde Kindergarteninspektorin H. anwesend. Im Rahmen dieser Kontrolle durch die belangte Behörde wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Zustand des Kindergartens aus der Sicht der Behörde, ausgenommen einiger weniger, noch vorzunehmender Maßnahmen, in Ordnung sei. Nach der Behebung dieser restlichen Mängel wäre der Zustand laut der Auskunft der belangten Behörde (bzw. Kindergarteninspektorin H.) einwandfrei und würde einer unbefristeten Genehmigung folglich nichts im Wege stehen.
Mangels entsprechender Feststellung bzw. Begründung im angefochtenen Bescheid, dass (auch) am 12.09.2017 eine Nachkontrolle durch die belangte Behörde stattgefunden hat, liegt auch hier eine mangelhafte bzw. fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides vor und ist dieser aufgrund Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Im Übrigen ist ausdrücklich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach dieser (Nach-)Kontrolle am 12.09.2017 kein entsprechendes Protokoll im Sinne des § 12 Abs 1 WKGG übermittelt wurde und liegt demzufolge auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.; E-Mail an Beschwerdeführer durch Kindergartenleiterin betreffend Nachkontrolle der belangten Behörde vom 12.09.2017 (Beilage ./H).
2.4. Zu den Mängeln im Rahmen der Kontrolle vom 27.02.2018, auf welche sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 stützt, ist im Einzelnen auszuführen wie folgt:
Fehlendes Spiel- und Beschäftigungsmaterial
Wie bereits unter Punkt 2.2. näher ausgeführt, handelte es sich bei diesem Mangel nicht um einen wiederholten Mangel, sondern wurde dieser von der belangten Behörde erstmals im Rahmen der Begehung am 27.02.2018 festgestellt (s. Beilage ./E).
Zur Behebung dieses (und anderer) Mängel wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde lediglich eine Frist von 2 Wochen (10 Werktagen!) ab Zustellung des Mängelprotokolls eingeräumt. Dennoch hat der Obmann F. G., BA, der belangten Behörde am 29.03.2018 binnen offener Frist eine detaillierte Stellungname übermittelt (s. Beilage ./I). In dieser Stellungnahme wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass Bestellungen von Spiel- und Beschäftigungsmaterial genehmigt und durchgeführt wurden und wurden als Beweis hierfür auch zahlreiche Rechnungen sowie Anträge über Sonderbestellungen zum Einkauf von Spiel- und Beschäftigungsmaterial in Höhe von über EUR 3.500,-- beigelegt (s. Konvolut an Rechnungen von N. und Anträge über Sonderbestellungen gemäß Beilage ./J).
Für den Beschwerdeführer ist es daher nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde ihm einen „wiederholten“ Mangel in der Ausstattung des o.a. Kindergartens mit Spiel- und Beschäftigungsmaterial vorwirft, zumal ihr genauestens bekannt ist, dass der Beschwerdeführer den Mangel fristgerecht behoben hat. Es handelt sich somit um eine unrichtige Feststellung der belangten Behörde. Anhand dieser Feststellung hat die Behörde die (ohnedies bereits rechtsunwirksame) Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 und Z 3 WKGG rechtswidrig widerrufen. Der angefochtene Bescheid ist somit insbesondere aufgrund der Rechtswidrigkeit dessen Inhalts aufzuheben.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers,
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers, Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);
Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);
Konvolut an Rechnungen von N. und Anträge über Sonderbestellungen (Beilage ./J).
Ausbildungsnachweis von Frau J. (vormals I.)
Frau J. arbeitete 28 Jahre als Pädagogin und/oder als pädagogische Leitung bei mehreren Instituten sowohl in Tirol als auch in Wien (Integrationskindergaren in O., Betriebskindergarten des P., jüdischer Kindergarten in der Q.-straße). Ihre Leitungsausbildung absolvierte Frau J. während ihrer Tätigkeit bei den R., bei denen sie auch 15 Jahre den Betriebskindergarten S. leitete. Anschließend wechselte sie aus persönlichen Gründen zum Beschwerdeführer (s. Stellungnahme zum Zeugnis von Frau J. vom 03.04.2018 gemäß Beilage ./K).
Ihre Unterlagen (unter anderem ihr Diplomzeugnis) hat Frau J. damals der Inspektorin T. U. ausgehändigt, welche die Unterlagen in weiterer Folge ins Personalbüro an Frau V. weitergegeben hat. Frau J. wurde zugesagt, dass ihr die Unterlagen samt Diplomzeugnis wieder zurückgegeben werden, jedoch ist dies nicht geschehen. Frau J. hat vergeblich versucht ihre Unterlagen zurückzubekommen bzw. ein Duplikat ausgestellt zu bekommen (s. E- Mail von Frau J. an ehemaligen Arbeitgeber vom 26.04.2018 gemäß Beilage ./L, sowie E-Mail von Frau J. an Direktion der „W.“ vom 17.04.2018 gemäß Beilage ./M). Überdies befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle der belangten Behörde sowohl Frau U. als auch Frau V. in Pension, was die Rückübermittlung der Unterlagen an Frau J. bzw. an den Beschwerdeführer zwecks Weiterleitung an die belangte Behörde nochmals erschwerte.
Diese spezielle Situation, in welcher sich Frau J. befand, war der belangten Behörde bekannt, zumal der Beschwerdeführer bzw. sogar Frau J. persönlich laufend mit der belangten Behörde diesbezüglich im Kontakt waren.
Ungeachtet dessen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Vorlage des Ausbildungsnachweises von Frau J. eine unangemessene Frist von lediglich 2 Wochen (10 Werktagen) ab Zustellung des Mängelprotokolls eingeräumt.
Was als angemessene Frist zur Mängelbehebung angesehen wird, wird sich in erster Linie nach der Art des Mangels selbst richten, dies also einzelfallbezogen je nach Mangel unterschiedlich ist. Die Angemessenheit muss so sein, dass binnen der gesetzten Frist die Mängel realistischer Weise behoben werden können (vgl. Verwaltungsgericht Wien 11.05.2017, VGW-122/008/4988/2016-18).
Im Sinne obiger Judikatur ist - insbesondere aufgrund der speziellen Situation in welcher sich Frau J. befand - die von der belangten Behörde im Mängelprotokoll vom 05.03.2018 gesetzte Frist von 2 Wochen (10 Werktagen!) zur Vorlage des Ausbildungsnachweises von Frau J. (vormals I.) jedenfalls unangemessen und zu kurz angesetzt gewesen, zumal es binnen dieser Frist jedenfalls nicht realistisch war, den Mangel zu beheben. Insbesondere aus diesem Grund kann die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, dass er diesbezüglich die Frist bis zum 29.03.2018 nicht eingehalten hat.
Überdies schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im E- Mail vom 28.03.2018 (somit noch binnen offener Frist bis 29.03.2018!), dass sie eine Stellungahme von Frau J. bekommen haben, in welcher Frau J. fragt, wie sie weiter vorgehen soll. In dieser E-Mail vom 28.03.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie sich mit dem ehemaligen Arbeitgeber von Frau J. in Verbindung setzen und dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Informationen bis 30.04.2018 bekanntgeben werden (s. Beilage ./N). Anhand dieser Korrespondenz zwischen belangter Behörde und dem Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass der belangten Behörde selbst bewusst war, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Ausfolgung des Ausbildungsnachweises von Frau J. bis zum
29.03.2018 nicht einhalten kann. Vielmehr war davon auszugehen, dass erst nach den durch die belangte Behörde angekündigten und vorgenommenen Ermittlungen bis 30.04.2018 die Behörde selbst eine neue Frist setzen wird (s. Beilage ./N).
Nichts desto trotz war der Beschwerdeführer selbst sehr bemüht und ist auch mit dem ehemaligen Arbeitgeber und mit der Ausbildungsstätte „W.“ in Verbindung getreten, um den Mangel ehest möglich zu beheben.
Am 02.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass Frau J. unverzüglich als Leiterin und als Pädagogin des o.a. Kindergartens „zu entfernen" ist, da Frau J. das erforderliche Befähigungszeugnis nicht erbringen kann (s. Beilage ./O).
Betreffend den gegenständlichen Mangel sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben und steht der Bescheid der belangten Behörden außer Verhältnis zu dem behaupteten Verstoß, weshalb dieser auch hier mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;
Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);
Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);
Stellungnahme zu Zeugnis von Frau J. (Beilage ./K);
E-Mail von Frau J. an ehemaligen Arbeitgeber vom 26.04.2018 (Beilage /L);
E-Mail von Frau J. an Direktion der „W.“ vom 17.04.2018 (Beilage ./M);
E-Mail von Frau X. (Kindergarteninspektorin der belangten Behörde) an Beschwerdeführer vom 28.03.2018 (Beilage ./N);
E-Mail von Frau X. an Beschwerdeführer vom 02.05.2018 (Beilage ./O).
Defekt des elektronischen Signalgerätes
Gemäß Mängelprotokoll vom 05.03.2018 sollte zum elektronischen Signalgerät für Evakuierungen binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Protokolls zusätzlich ein mechanisches Gerät angeschafft werden (s. Beilagen ./E und ./P).
Binnen offener Frist wurde vom Beschwerdeführer zusätzlich ein mechanisches Gerät angeschafft und wurde der Mangel somit fristgerecht behoben (s. Beilagen ./I und ./P). Insbesondere aus diesem Grund ist es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesen fristgerecht behobenen Mangel explizit anführt.
Sollte der obige Vorwurf durch die belangte Behörde einen nicht fristgerecht behobenen Mangel betreffen, so ist ausdrücklich festzuhalten, dass dies unrichtig ist und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegt.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers,
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers,
Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;
Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);
Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);
Lichtbild des Signalgerätes (Beilage ./P).
Ausbildungsnachweis der Brandschutzwartlnnen
Auch diesbezügliche Beanstandungen durch die belangte Behörde sind nicht nachvollziehbar.
Die Ausbildungsnachweise des Brandschutzwartes / Brandschutzbeauftragten wurden der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer ebenso fristgerecht, somit bis 29.03.2018, übermittelt (s. Beilagen ./I und Q). Von einem nicht fristgerecht behobenen Mangel kann daher auch hier keine Rede sein.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;
Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);
Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);
Zeugnisse und Brandschutzpass des Brandschutzwartes /Brandschutzbeauftragten Dipl.-Päd. Y. Z. (Beilage ./Q).
Putzmittel im Sanitärbereich nicht versperrt
Gemäß Mängelprotokoll vom 05.03.2018 gehört der Kasten mit Putzmitteln im Sanitärbereich der Kleinkindergruppe nach § 4 Abs. 5 WKVO unverzüglich versperrt (s. Beilage ./E).
Die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 5 WKVO lautet wie folgt:
§ 4. (5) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Medikamente, gefährliche Stoffe (zB Reinigungsmittel) und Reinigungsgeräte sind versperrt oder für die betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Abstellräume, Bettenkästen und Reinigungsmittelkästen sind mit einer Be- und Entlüftung auszustatten.
Im Zusammenhang mit dem obigen Mangel ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Kasten mit Putzmittel im Sanitärbereich der Kleinkindergruppe bereits im Rahmen der Kontrolle der belangten Behörde am 27.02.2018 so angebracht war/ist, dass er außer Reichweite für die Kinder ist (s. Beilage ./R).
Gemäß § 4 Abs 5 WKVO sind gefährliche Stoffe (zB Reinigungsmittel) entweder versperrt oder für die betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Da der gegenständliche Kasten mit Putzmittel so angebracht ist, dass er für Kinder unerreichbar ist, ist es im Sinne des § 4 Abs 5 WKVO bereits von Gesetzes wegen her unrichtig, dass am 27.02.2018 ein Mangel vorlag, welcher eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Kinder darstellt. Das Materiengesetz wurde von der belnagten Behörde somit unrichtig ausgelegt und liegt daher insbesondere eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. Dennoch behauptet die belangte Behörde unrichtigerweise in ihren rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs 5 WKVO vorliegt.
Ungeachtet dessen wurde der angebliche Mangel gemäß Vorgaben der belangten Behörde insofern behoben, dass der Sanitärraum versperrt gehalten wird und zusätzlich noch ein versperrbares Schloss am betreffenden Kasten mit Putzmitteln angebracht wurde (s. Beilage ./R). Somit kann daher auch gegenständlich - trotz des Umstandes, dass gar kein Mangel vorlag - keine Rede von einer nicht fristgerechten (von der belangten Behörde aufgetragenen) Mangelbehebung sein (s. Beilage ./I).
Überdies ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Widerrufsgrund nach § 11 Abs 1 Z 1 WKGG (Mängel, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betreuten Kinder darstellen) nicht vorliegt und dieser außerdem von der belangten Behörde nicht behauptet wurde.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;
AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);
Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);
Lichtbild des weißen Kastens mit Putzmitteln (Beilage ./R).
Monatliche Prüfung der Raumwarnmelder
Es ist unrichtig, dass die Raumwarnmelder nicht monatlich geprüft wurden und es keine entsprechende Dokumentation gibt. Vielmehr wurde im Sinne der Auflage Nr. 10 eine monatliche Kontrolle der Funktion der Rauchwarnmelder vorgenommen und in einer dafür vorgesehenen Kontrollliste vermerkt (s. Beilage ./S). Dies wurde der belangten Behörde auch am 30.03.2018 fristgerecht mitgeteilt und wurden die entsprechenden Prüfungsberichte/Kontrolllisten an die belangte Behörde übermittelt (s. Beilage ./T).
Es ist daher vollkommen unrichtig, dass die im Bewilligungsbescheid mit der Nummer 10 bezifferten Auflagen nicht eingehalten wurden.
Trotz des Vorwurfs der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Nichteinhaltung der Auflagen Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit der Kinder haben kann, stützt die belangte Behörde ihren Widerruf nicht einmal auf 11 Abs 1 Z 1 WKGG (Mängel, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betreuten Kinder darstellen). Dass hier kein Widerrufsgrund gemäß § 11 Z 4 WKGG (Verstoß gegen Auflagen) gegeben ist, liegt auf der Hand. Der Widerruf der Bewilligung durch die belangte Behörde ist zu Unrecht und rechtswidrig erfolgt.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;
AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 (Beilage ./A);
Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 - ...-2017 (Beilage ./B);
Kontollliste (s. Beilage ./S);
E-Mail von Frau J. an Fr. AD. von der belangten Behörde vom 20.03.2018 (s. Beilage ./T).
Pädagogin im Krankenstand, Kleinkindergruppe von zwei Assistentinnen betreut
Im Rahmen der Kontrolle durch die belangte Behörde am 27.02.2018 war es tatsächlich so, dass sich die zuständige Kindergartenpädagogin an diesem Tag im Krankenstand befand. Trotz unvorhersehbarer Krankmeldung der Kindergartenpädagogin, hat der Beschwerdeführer dafür Sorge getragen und den Dienstplan insofern angepasst, dass statt der Kindergartenpädagogin die Leiterin (welche ebenfalls Pädagogin ist) ausnahmsweise auch als Pädagogin in der Kleinkindergruppe „einspringt“. Dass dieser Dienstplan von der Leiterin als Vertretung der Pädagogin nicht eingehalten wurde, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, zumal dieser die Leiterin unverzüglich darauf hingewiesen, dass sie den Dienstplan einzuhalten hat (s. Dienstplan ab 05.03.2018 gemäß Beilage ./U).
Hinzuweisen ist außerdem, dass laut höchstgerichtlicher Rsp. einzelne Handlungen oder Unterlassungen von Betreuungspersonen nicht dazu führen, dass vom Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 10.11.1998, 97/11/0318).
Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass seit Februar 2018 kein pädagogisch qualifiziertes Personal in der Kindergartengruppe anwesend war ist unrichtig. Diesbezüglich ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2018 in der Kleinkindergruppe eine Kindergartenpädagogin im Ausmaß einer Vollbeschäftigung angestellt hatte. Da diese am 27.02.2018 krank war, wurde auch umgehend eine Vertretung für sie im Dienstplan eingeteilt.
Der Vorwurf der belangten Behörde, dass sich die Pädagogin der Kleinkindergruppe, Frau AE., seit Februar 2018 durchgehend im Krankenstand befand ist unrichtig. Frau AE. hat dem Beschwerdeführer Anfang März 2018 mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass Frau AE. bis August 2018 als Pädagogin der Kleinkindergruppe tätig sein wird. Aufgrund der vermehrten Krankenstände von Frau AE. im April/Mai 2018, war der Beschwerdeführer intensiv auf der Suche nach einer weiteren Kindergartenpädagogin. Dies war der belangten Behörde auch bekannt, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermehrt mit der belangten Behörde im Kontakt war und ihr vom Beschwerdeführer diesbezüglich diverse Unterlagen, wie etwa Zeugnisse und Bewerbungslisten, übermittelt wurden (s. Beilage ./V). Für die Tage der krankheitsbedingten Abwesenheit der Pädagogin AE., wurde die Leiterin als Pädagogin und Vertretung von Frau AE. für Mehrstunden eingeteilt. Überdies wurde eine weitere neue Assistentin, Frau AF. AG., für 40 Stunden als Unterstützung eingestellt.
Im Übrigen wurde im Mängelprotokoll vom 05.03.2017 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Leiterin dafür Sorge zu tragen hat, dass alle Gruppen von einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Dies binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Mängelprotokolls. Daraufhin wurde der Dienstplan entsprechend erneuert und die Leiterin umgehend darauf aufmerksam gemacht, diesen Dienstplan einzuhalten. Insofern wurde den Vorgaben der belangten Behörde entsprochen.
Der Mangel wurde daher von dem Beschwerdeführer zu Recht als fristgerecht behoben angezeigt und ist es daher unrichtig, dass der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass § 2 WKGG aufgrund des fehlenden pädagogisch qualifizierten Fachpersonals (und des angeblichen Mangels des Spiel- und Beschäftigungsplans) nicht umgesetzt und eingehalten werden kann. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien zu verweisen, welche besagt, dass ein allfälliger Verstoß gegen § 2 WKGG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinen gesetzlichen Widerrufsgrund im Sinne des § 11 WKGG darstellt. § 2 WKGG ist seinem Wortlaut nach als Zielbestimmung formuliert, nicht jedoch als Sollensanordnung gegenüber dem Betreiber eines Kindergartens. Auch die Bezug habenden Gesetzesmaterialien lassen keinen anderen Schluss zu (vgl. Verwaltungsgericht Wien 11.05.2017, VGW-122/008/4988/2016-18).
Der Widerruf der Bewilligung durch die belangte Behörde ist demnach zu Unrecht und rechtswidrig erfolgt.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;
AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);
Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);
Dienstplan ab 05.03.2018 (Beilage ./U);
E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde vom 18.05.2018 und 19.05.2018 samt entsprechenden Anhängen (Beilage ./V).
2.5. Zu den Mängeln im Rahmen der Kontrolle vom 29.05.2018, auf welche sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 stützt, ist im Einzelnen auszuführen wie folgt:
Pädagogin im Krankenstand, Kleinkindergruppe von zwei Assistentinnen betreut
Im Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (s. Beilage ./W) betreffend die unangekündigte Kontrolle der belangten Behörde vom 29.05.2018 wurde erneut unrichtig festgestellt, dass die Pädagogin der Kleinkindergruppe, Frau AE., bereits seit Februar 2018 durchgehend im Krankenstand sei und die Kinder seitdem von Assistentinnen betreut werden (s. Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 gemäß Beilage ./X). Um Wiederholungen zu vermeiden wird in diesem Zusammenhang auf obiges Vorbringen des Beschwerdeführers unter Punkt 2.4. verwiesen.
Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;
Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;
AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);
Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);
Dienstplan ab 05.03.2018 (Beilage ./U);
E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde vom 18.05.2018 und 19.05.2018 samt entsprechenden Anhängen (Beilage ./V);
Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W);
Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).
Der Kindergarten hatte keine pädagogische Leitung
Wir bereits unter Punkt 2.4. „Ausbildungsnachweis von Frau J. (vormals I.)“ näher ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2018 von der belangten Behörde mitgeteilt, dass Frau J. unverzüglich als Leiterin und als Pädagogin des o.a. Kindergartens zu entfernen ist, da Frau J., das erforderliche Befähigungszeugnis nicht erbringen kann. Für die Anstellung einer Leiterin gemäß § 3a WKGG, hat die belangte Behörde erneut eine vollkommen überkürzte und unrealistische Frist, nämlich bis zum 05.06.2018, gesetzt (s. Beilage ./O und vgl. Verwaltungsgericht Wien 11.05.2017, VGW- 122/008/4988/2016-18).
Gemäß Judikatur liegt ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (ZB vgl. VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002; VfGH 06.06.2014, B1619/2013).
Ungeachtet obiger zu diesem Zeitpunkt noch offenen Frist bis zum 05.06.2018, hat die belangte Behörde unangekündigt am 29.05.2018 (somit eine Woche vor Ende der Frist am 05.06.2018!) eine Mängelnachweiskontrolle vorgenommen und die Feststellung getroffen, dass der o.a. Kindergarten keine pädagogische Leitung hatte. Es handelt sich gegenständlich um einen Willkürakt der belangten Behörde, da diese selbst eine Frist bis 05.06.2018 zur Anstellung einer Leiterin gemäß § 3a WKGG gesetzt hat und im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, dass die Kleinkindergruppe am 29.05.2018 keine pädagogische Leitu