TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/18 VGW-103/040/2201/2020

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 16.01.2020, Zl. …, betreffend Versagung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz (WaffG), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch lautet: „Ihr Antrag vom 8.10.2019 auf Ausstellung eines Waffenpasses wird gemäß § 68 Absatz 1 AVG zurückgewiesen.“

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch:

„Ihr Antrag vom 08.10.2019 auf Ausstellung eines Waffenpasses wird gem. § 21 Abs 2 WaffG 1996 abgewiesen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (kurz BF) form- und fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss vom 26.5.2020 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass nach der Aktenlage kein neuer Sachverhalt seit der (letzten) Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 5.9.2019, mit der die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der LPD Wien mit dem die Ausstellung eines Waffenpasses versagt wurde, abgewiesen wurde, erkennbar ist. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines positiven Gutachtens über die Verlässlichkeit des BF ein neuer Sachverhalt wäre.

Der BF teilte mit Schreiben vom 4.6.2020 im Wesentlichen mit, das er kein Gutachten über seine Verlässlichkeit vorlegen könne und brachte neuerlich vor, dass das Verwaltungsgericht die (nach den Ausführungen des BF dritte vom BF befasste) Gutachterin vorladen müsse, um diese zu befragen, ob sie ein mündliches positives Gutachten erteilt habe.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aus dem vorliegenden Akt der Waffenbehörde sowie den Eingaben des BF ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt (der gleichzeitig der Verfahrensgang ist):

Am 5.11.2018 stellte der BF bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses. Diesen Anträgen war ein Schriftstück des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 20.4.2018 angeschlossen, welchem zu entnehmen ist, dass „begründete Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Herrn B.“ bestehen und „kein positives Gutachten im Sinne des § 3 Abs. 3 erste WaffV erstellt werden“ kann (Blatt 9 des Behördenaktes). Schon dieses (erste) Gutachten wurde vom BF angezweifelt und von einem „offenkundig fehlerhaften mündlichen Befund/Gutachten“ gesprochen (siehe das Schreiben des BF vom 27.4.2018, Blatt 16 bis 20 des Behördenaktes). Mit Bescheid vom 19.3.2019 wurden die beiden Anträge abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 5.9.2019, GZ: VGW-103/064/5577/2019-9 mit der Begründung abgewiesen, dass neben des Fehlens eines aktuellen Befähigungsnachweises und des gescheiterten Glaubhaft-machens eines Bedarfes (argumentiert wurde seitens des BF mit seinen anhängigen Amtshaftungsverfahren und der daraus resultierenden Gefährdung in ...österreich, womit indirekt eine Bedrohung durch österreichische Behörden und Gerichte bzw. Beamte und Richter in den Raum gestellt wird) auch die Verlässlichkeit nicht im Sinne des § 3 Absatz 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung nachgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem BF zugestellt und gehört dem Rechtsbestand an.

Mit Schreiben vom 8.10.2019 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses. Begründet wird dieser Antrag mit mehreren Amtshaftungsverfahren, in denen der BF rund 500.000 Euro fordere und „wodurch nahezu erwartetbar (sic!) ist, dass in Österreich meine Sicherheit gefährdet ist“. In diesem Schreiben listet der BF Akteinsichts- und Verhandlungstermine bei Behörden und Gerichten in ...österreich (BH C., PI D., BG C., LG E., LG F.) auf, und führt aus: „Bei diesen Besuchen in ...österreich bin ich gefährdet, da ich in den Amtshaftungsverfahren rund 500.000 Euro von der Republik Österreich fordere, die sich die Finanzprokuratur bei den gefährdenden Personen aus Österreich möglicherweise zurückholen wird. Der Schaden der eintritt, wenn ich von den gefährdenden Personen aus ...österreich attackiert werden sollte, ist einer viel größeren Dimension als der Aufwand und Kosten für bundesweite Personenschützer oder einen Waffenpass. Sollte der Verfassungsgerichtshof meinen Waffenpass zwischenzeitlich genehmigen, so wäre der Personenschutz dann nicht mehr nötig, da ich dann selbst in ...österreich den besonderen Gefahren allenfalls am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen kann oder könnte“. Dem Antrag ist weder ein aktueller Befähigungsnachweis noch ein positives psychologisches Gutachten angeschlossen.

Mit Schreiben vom 3.12.2019 legt der BF einen „Waffenführerschein“ vom 28.2.2018 vor und teilt mit, nicht gewillt zu sein, einen aktuellen Nachweis vorzulegen. Die Vorlage eines neuen psychologischen Gutachten wurde angekündigt, aber bis zur Bescheidverfassung am 16.1.2020 nicht vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der zweite Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen und damit begründet, dass keine positives psychologisches Gutachten und kein aktueller Befähigungsnachweis vorgelegt wurde und der Nachweis eines Bedarfes nicht gelungen sei.

Nach Abfertigung des Bescheides langte bei der Waffenbehörde ein Schreiben des BF ein, dem ein E-Mail von Frau Mag. Dr. G. H., Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Psychotherapeutin und Psychologin, Waffenpsychologische Begutachterin, mit folgendem Text angeschlossen war: „Sehr geehrter Herr B.! Aufgrund der Untersuchungs- und Testergebnisse kann ich ihnen leider KEIN POSITIVES Waffenpsychologisches Gutachten erstellen.“ Der BF schrieb dazu: „Es handelt sich hierbei offensichtlich um kein glaubwürdiges schriftliches Gutachten“.

In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde bringt der BF vor, keinen neuen Befähigungsnachweis vorlegen zu wollen und dass ein „positives mündliches Gutachten“ vorläge. Neue Gründe für den Bedarf wurden nicht vorgebracht. Es wurde neuerlich auf die Amtshaftungsverfahren hingewiesen.

Diese Feststellungen gründen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt und den mehrfach sich wiederholenden Schriftsätzen des BF, in denen dieser jeweils näher ausführt, warum er keinen neuen Befähigungsnachweis vorlegen möchte und kein positives Gutachten vorgelegt werden könne. Andere Bedarfsgründe „als die durch die Amtshaftungsverfahren bedingten“, bringt der BF nicht vor.

Der Sachverhalt ist damit umfänglich erhoben und ist von der Durchführung einer Verhandlung keine weitere Erkenntnis zu erwarten.

Rechtlich folgt daraus:

Nach § 68 Absatz 1 AVG ist ein Anbringen zurückzuweisen, wenn bereits entschiedene Sache vorliegt.

Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung durch die Verwaltungsgericht hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 (siehe auch VwGH vom 13.9.2016, Ro 2015/03/0045) – in einem Verfahren auf Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz – wie folgt geäußert:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung (…) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl idS VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl nochmals VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom 23. Mai 1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18. Juni 2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)).“

Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich dieser Leitentscheidung vollinhaltlich an.

Der BF hat mit dem vorliegenden zweiten Antrag lediglich seinen bereits rechtkräftig abgewiesenen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wiederholt. Es ist seit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung am 4.9.2019 (durch Verkündung) und dem zweiten Antrag am 8.10.2019 weder eine gesetzliche Änderung des Waffengesetzes oder der 1. Waffengesetz- Durchführungsverordnung erfolgt, noch hat sich ein neuer Sachverhalt verwirklicht. Auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und letztlich auch bis zur gerichtlichen Entscheidung hat sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert.

Im ersten und bereits rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren beantragte der BF die Ausstellung eines Waffenpasses und wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass neben des Fehlens eines Befähigungsnachweises und des gescheiterten Glaubhaftmachens eines Bedarfes (argumentiert wurde seitens des BF mit seinen anhängigen Amtshaftungsverfahren und der daraus resultierenden Gefährdung in ...österreich, womit indirekt eine Bedrohung durch österreichische Behörden und Gerichte bzw. Beamte und Richter in den Raum gestellt wird) auch die Verlässlichkeit nicht im Sinne des § 3 Absatz 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung nachgewiesen wurde.

Der zweite Antrag bringt einerseits die selben Gründe für den vorgeblichen Bedarf vor (Amtshaftungsverfahren und die daraus resultierenden Gefahren in ...österreich) und enthält wie der erste Antrag keinen aktuellen Befähigungsnachweis (es wurde vielmehr der selbe „Waffenführerschein“ vorgelegt wie im Erstverfahren) und liegt weiterhin kein positives Gutachten vor. Ein weiteres negatives Gutachten stellt keinen neuen Sachverhalt dar.

Es liegt somit durch das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 5.9.2019 (bzw. dessen Verkündung am 4.9.2029), GZ: VGW-103/064(5577/2019-9, bereits eine formell und materiell rechtskräftige Entscheidung über den selben Sacherhalt und die selbe Rechtsfrage vor. Diese Entscheidung ist unwiderrufbar, unwiederholbar und verbindlich.

Die Waffenbehörde hätte daher den zweiten Antrag vom 8.10.2019 nicht mehr inhaltlich in Behandlung nehmen dürfen, sondern hätte den Antrag zurückweisen müssen.

Das Verwaltungsgericht war nach der oben dargestellten Judikatur verpflichtet, dies eigenständig zu entscheiden und den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ein zulässiger neuer Antrag läge nur dann vor, wenn der BF einen aktuellen Befähigungsnachweis und ein positives psychologisches Gutachten vorlegen könnte. Zudem müssten andere Bedarfsgründe geltend gemacht werden können.

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG entfallen.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall aufgrund der oben dargestellten Leitentscheidung des VwGH eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Res iudicata; entschiedene Sache; Waffenpass; Versagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.103.040.2201.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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