TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/26 LVwG-2020/37/1472-1

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §39
AVG §13
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch
BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.05.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde: Landeshauptmann von Tirol),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH beantragt,

1.   ihr die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers samt Aufbereitung mit einer (semi)mobilen Siebanlage („Terex Finlay 595 Hydratic“) und einer (semi)mobilen Brechanlage (raupenmobiler Prallbrecher „Rubble Master RM 100“) auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle GB *** X, nach Maßgabe der dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2015, Zl ***, zugrundeliegenden Projektunterlagen für die in diesem Bescheid genannten Abfallarten zu erteilen,

2.   die im Zusammenhang mit der Beendigung der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit durchzuführenden Rekultivierungs- und Profilierungs-maßnahmen bis zur rechtskräftigen Erledigung über das gegenständliche Ansuchen aufzuschieben und

3.   die Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „CC“ dahingehend zur Kenntnis zu nehmen, dass die darin genannten Maßnahmen nach Beendigung der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit erst nach Ablauf der angesuchten Genehmigung umzusetzen sind.

Mit Bescheid vom 28.05.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol das Anbringen der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 19.12.2019, beinhaltend die

?    Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung mittels mobilen Sieb- und Brechanlagen auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle GB *** X, nach Maßgabe der dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2015, ZI ***, zugrundeliegenden Projektunterlagen für die in diesem Bescheid näher definierten Abfallarten,

?    Aufschiebung der im Zusammenhang mit der Beendigung der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit durchzuführenden Rekultivierungs- und Profilierungs-maßnahmen bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Ansuchens sowie

?    Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „CC“ dahingehend, dass die darin genannten Maßnahmen nach Beendigung der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit erst nach Ablauf der angesuchten Genehmigung umzusetzen sind,

gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 06.07.2020 hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.05.2020, Zl ***, erhoben und dessen ersatzlose Behebung beantragt.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund verschiedener Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol ein Zwischenlager mit Aufbereitung und die Deponie „CC“ in X betrieben. Die Bewilligung sei bis zum 31.08.2019 befristet erteilt gewesen und habe die Verpflichtung bestanden, bis zum 30.10.2019 die Stilllegungs- und Rekultivierungsmaßnahmen umzusetzen. Da sie [= die Beschwerdeführerin] in Absprache mit den Grundeigentümern die betreffende Anlage weiter betreiben wolle, habe sie am 20.12.2019 einen Antrag auf abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlager samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „CC“ eingebracht und zugleich ein Ansuchen um Aufschiebung der durchzuführenden Rekultivierungs- und Profilierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit sowie einen Antrag auf Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie gestellt. Zu diesem Ansuchen habe die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 29.01.2020 einen Verbesserungsauftrag erteilt und die Frist letztendlich mit 26.03.2020 festgesetzt. Laut dem Verbesserungsauftrag sei auch die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers vorzulegen.

Liegenschaftseigentümerin sei die Agrargemeinschaft X, die Erteilung der Zustimmung erfordere einen Beschluss der Agrargemeinschaft, die dafür notwendige Sitzung sollte zeitnah zur Antragstellung stattfinden. Aufgrund der COVID-19-Krisensituation habe bis zum Ablauf des 25.05.2020 die Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft als Liegenschafts-eigentümerin nicht beigebracht werden können. Sie [= die Beschwerdeführerin] habe folglich mit Schriftsatz vom 20.05.2020 ein weiteres Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen an den Landeshauptmann gestellt. Diesem Fristerstreckungsantrag sei die Behörde jedoch nicht nachgekommen und habe das Ansuchen vom 19.12.2019 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hebt hervor, dass bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages die Behörde eine angemessene Frist für die Vornahme der Verbesserungshandlung zu setzen habe. Diese Frist sei grundsätzlich so zu bemessen, dass sie zur Vorlage bereits vorhandener Urkunden ausreichend sei. Sie [= die Beschwerdeführerin] betreibe bereits jetzt am Standort „CC“ ein Zwischenlager mit Aufbereitung und eine Deponie. Der Behörde würden die Unterlagen und Bescheide dazu vorliegen. Der neuerliche Antrag sei nur deswegen notwendig gewesen, weil die vormalige Bewilligung befristet erteilt gewesen wäre. Am Betrieb selbst ändere sich jedoch nichts. Die Zustimmung des Obmannes der Agrargemeinschaft X sei bei Antragstellung bereits mündlich vorgelegen. Es hätte nur am formellen Beschluss der Agrargemeinschaft gemangelt.

Da sie [=die Beschwerdeführerin] ohnehin den Antrag auf Erteilung der Bewilligung neuerlich einbringen könne, hätte die belangte Behörde auch eine nochmalige Fristerstreckung ? wie mit Schreiben vom 20.05.2020 beantragt ? gewährt werden können. Unter Berücksichtigung der COVID-19-Krisensituation und der damit verbundenen Wirkungen wäre eine weitere Erstreckung der Frist zu rechtfertigen gewesen. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung sei daher rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2020, Zl ***, vorgelegt.

II.      Sachverhalt:

Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 18.03.2015, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der Agrargemeinschaft X die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für bestimmte Abfallarten ? insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch sowie Bitumen, Asphalt ? auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle GB *** X, sowie die befristete Rodung zu diesem Zweck von 12.500 m² Waldboden nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis 31.08.2019 erteilt. Mit Spruchteil B) des eben angeführten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol zudem die Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „CC“ dahingehend zur Kenntnis genommen, dass die darin genannten Maßnahmen nach Beendigung der genehmigten Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit auf der Deponie „CC“ bis spätestens 31.10.2019 umzusetzen sind.

Die Vorschreibung in Spruchpunkt A.II.A.1. des Bescheides vom 18.03.2015,
Zl ***, betreffend die durchzuführenden Stilllegungs- und Rekultivierungs-maßnahmen lautet wie folgt:

„Die Oberflächenneigungen sind nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.12.2008, Zl ***, bildenden Projektunterlagen und die Rekultivierungsmaßnahmen (Humusschicht, Pflanzenliste, etc.) entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.11.1997, Zl ***, genehmigten Projekt bis spätestens 30.10.2019 umzusetzen.“

Ein Lokalaugenschein am 19.11.2019 machte deutlich, dass die mit Spruchteil A) des Bescheides vom 18.03.2015, Zl ***, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Anlage nach wie vor betrieben wird.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH beantragt,

1.   ihr die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers samt Aufbereitung mit einer (semi)mobilen Siebanlage („Terex Finlay 595 Hydratic“) und einer (semi)mobilen Brechanlage (raupenmobiler Prallbrecher „Rubble Master RM 100“) auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle GB *** X, nach Maßgabe der dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2015, Zl ***, zugrundeliegenden Projektunterlagen für die in diesem Bescheid genannten Abfallarten zu erteilen,

2.   die im Zusammenhang mit der Beendigung der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit durchzuführenden Rekultivierungs- und Profilierungs-maßnahmen bis zur rechtskräftigen Erledigung über das gegenständliche Ansuchen aufzuschieben und

3.   die Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „CC“ dahingehend zur Kenntnis zu nehmen, dass die darin genannten Maßnahmen nach Beendigung der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit erst nach Ablauf der angesuchten Genehmigung umzusetzen sind.

Diesem Schriftsatz waren keine Unterlagen beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich beim Ansuchen auf abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers samt Aufbereitung „um einen Neuantrag handelt“. Davon ausgehend hat die belangte Behörde die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen gemäß § 39 Abs 1
Z 1 bis 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Zur Vorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen hat die belangte Behörde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 28.02.2020 eingeräumt.

Zum Verbesserungsauftrag hat sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 28.02.2020 geäußert und darin mitgeteilt, mit dem Projektanten DD bereits in Kontakt zu sein und dass mit der Fertigstellung der notwendigen Einreichunterlagen in den nächsten ein bis drei Wochen zu rechnen sei. Davon ausgehend hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin um eine Erstreckung der im Verbesserungsauftrag vom 29.01.2020 gesetzten Frist um drei bis vier Wochen ersucht. Aufgrund dieser Mitteilung hat die belangte Behörde die im Verbesserungsauftrag vom 29.01.2020 gesetzte Frist mit Schriftsatz vom 03.03.2020 bis zum 26.03.2020 erstreckt.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2020 hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass unter anderem auch die Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft X vorzulegen sei. Aufgrund der „coronabedingten“ Situation hätte das zuständige Organ der Agrargemeinschaft X nicht zeitgerecht zusammentreten können, um die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Die Agrargemeinschaft X habe allerdings ihr [= der Beschwerdeführerin] signalisiert, dass in absehbarer Zeit mit einer voraussichtlich positiven Entscheidung gerechnet werden könne. Davon ausgehend hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nochmals um die Verlängerung der Frist für die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen um ca vier Wochen ersucht.

Mit Bescheid vom 28.05.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol das Anbringen der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 19.12.2019, beinhaltend die

?    Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung mittels mobilen Sieb- und Brechanlagen auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5, **6, alle GB *** X, nach Maßgabe der dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2015, Zl ***, zugrundeliegenden Projektunterlagen für die in diesem Bescheid näher definierten Abfallarten,

?    Aufschiebung der im Zusammenhang mit der Beendigung der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit durchzuführenden Rekultivierungs- und Profilierungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Ansuchens sowie

?    Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „CC“ dahingehend, dass die darin genannten Maßnahmen nach Beendigung der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit erst nach Ablauf der angesuchten Genehmigung umzusetzen sind,

gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

III.     Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsdarstellung stützt sich auf den behördlichen Akt, insbesondere die zitierten, im behördlichen Akt einliegenden Schriftsätze.

IV.      Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 71/2019 (§ 39) und BGBl I Nr 24/2020 (§§ 37 und 39), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

(4) Folgende Maßnahmen sind ? sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt ? der Behörde anzuzeigen:

         […]

7.   die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;

[…]“

„Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.   Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2.   Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

3.   die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;

4.   die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

5.   die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;

6.   eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;

6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

7.   eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

8.   eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);

9.   eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;

10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.

[…]“

2.       Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

V.       Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.05.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden des Rechtsvertreters am 08.06.2020 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 06.07.2020 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben.

2.       Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 28.05.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol
? gestützt auf § 13 Abs 3 AVG ? das Anbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 19.12.2019 zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund der Beschwerde der AA GmbH ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides zu prüfen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13,
Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb. at)].

3.       In der Sache:

3.1.    Zur Genehmigungspflicht:

Die der Agrargemeinschaft X mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2015, Zl ***, erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für bestimmte Abfallarten auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X war mit 31.08.2019 befristet. Gemäß Spruchpukt A II. A dieses Bescheides waren die in der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „CC“ genannten Maßnahmen nach Beendigung der genehmigten Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit auf der „Deponie“ CC bis spätestens 31.10.2019 umzusetzen.

Der anlässlich der Kontrolle am 19.11.2019 festgestellte Betrieb des Zwischenlagers samt Aufbereitung erfolgte somit konsenslos.

Das AWG 2002 kennt keine mit § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) vergleichbare „Wiederverleihung“ einer befristet erteilten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung. Das Ansuchen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, ihr die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers samt Aufbereitung mittels näher bezeichneter Anlagen auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle GB *** X, nach Maßgabe der dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2015, Zl ***, zugrundeliegenden Projektunterlagen für die in diesem Bescheid genannten Abfallarten, insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch sowie Bitumen, Asphalt, ist als neuer Genehmigungsantrag nach § 37 Abs 1 AWG 2020 zu qualifizieren.

Der weitere Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, die bei der Beendigung der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit durchzuführenden Rekultivierungs- und Profilierungsmaßnahmen aufzuschieben, steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Ansuchen auf neuerliche Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für das Zwischenlager samt Aufbereitung. Zusätzlich hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Sinne des § 37 Abs 4 Z 7 AWG 2002 angezeigt, dass die in der ursprünglich eingebrachten Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „CC“ genannten Maßnahmen erst nach Ablauf der neuerlich erteilten Genehmigung umgesetzt werden sollen. Auch diese Anzeige lässt sich sachlich nicht vom Antrag auf Erteilung der abfallwirtschafts-rechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers samt Aufbereitung trennen.

3.2.    Zur Zurückweisung:

3.2.1.  Allgemeines:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs 3 AVG soll die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 25 (Stand 1.1.2014, rdb. at)].

Ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ist nur dann zulässig, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch ? nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist ? die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, die die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls ? als Verletzung der Mitwirkungspflicht ? bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden.

Ein Verbesserungsauftrag kommt insbesondere bei Formgebrechen, wie etwa dem Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen, in Betracht [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 27 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand 1.1.2014, rdb.at)].

Ist ein Anbringen im Sinn des § 13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrages gemäß
§ 13 Abs 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat. Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG ist als nicht selbstständig anfechtbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren. Mangels Rechtskraftfähigkeit kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG sein. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Gleichzeitig ist ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 28 und 29 (Stand 1.1.2014, rdb.at); vergleiche insbesondere auch VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118].

3.2.2.  Zum Zurückweisungsbescheid:

Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin um die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung mittels mobilen Sieb- und Brechanlagen auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle GB *** X, angesucht. Einem solchen Ansuchen gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 sind die in § 39 Abs 1 Z 1 bis 10 AWG 2002 angeführten Unterlagen/Angaben in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat im Antrag vom 19.12.2019 allerdings lediglich auf die dem Bescheid vom 18.03.2015, Zl ***, zugrundeliegenden Projektunterlagen verwiesen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass die in einem früheren Verwaltungsverfahren eingebrachten Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben teils nicht mehr aktuell sind und folglich nicht die bestehenden Gegebenheiten abbilden. Zudem hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin selbst im Schriftsatz vom 28.02.2020 mitgeteilt, mit einem Planer in Kontakt getreten zu sein, um die notwendigen Projektunterlagen auszuarbeiten.

Das Ansuchen vom 19.12.2019 auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers ist daher mangelhaft im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, da es von dem in § 39 Abs 1 Z 1 bis 10 AWG 2002 umschriebenen Anforderungen an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Die belangte Behörde war daher berechtigt, der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Die belangte Behörde hat im Schriftsatz vom 29.01.2020, ***, der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin konkret angegeben, welche der in
§ 39 Abs 1 Z 1 AWG 2002 geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Schriftsatz vom 29.01.2020, Zl ***, stellt somit einen § 13 Abs 3 AVG entsprechenden Verbesserungsauftrag dar.

Der Landeshauptmann von Tirol hat der Beschwerdeführerin zunächst eine rund dreiwöchige Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt und diese Frist nochmals um 23 Tage erstreckt. Die eingeräumte Frist zur Nachreichung von Unterlagen endete unter Berücksichtig des § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG, BGBl I Nr 16/2020, zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 42/2020, am 25.05.2020. Entgegen dem Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin war diese Frist ausreichend, um vorhandene Unterlagen der zuständigen Abfallbehörde vorzulegen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag vom 19.12.2019 auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung mittels mobilen Sieb- und Brechanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X die in § 39 Abs 1 Z 1 bis 10 AWG 2002 angeführten Unterlagen nicht angeschlossen. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge an die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einen dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrag gerichtet und darin eine Frist zur Beibringung der geforderten Unterlagen festgesetzt und diese mit Schriftsatz vom 03.03.2020 erstreckt. Die insgesamt der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eingeräumte Frist war ausreichend, um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Da die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin dennoch dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, war ihr diesbezügliches Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.

Die in Spruchpunkt A II. A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2015, Zl ***, vorgeschriebenen Rekultivierungs- und Profilierungsmaßnahmen waren bis 30.10.2019 umzusetzen und richten sich zudem gegen die Agrargemeinschaft X. Unabhängig davon setzt ein derartiger Antrag voraus, dass weiterhin ein behördlich genehmigter Betrieb des Zwischenlagers samt Aufbereitung stattfindet.

Die ursprüngliche Stilllegungsanzeige hat der Landeshauptmann von Tirol mit Schriftsatz vom 12.12.2008, Zl ***, zur Kenntnis genommen. Eine neuerliche, abgeänderte Stilllegungsanzeige setzt einen behördlich genehmigten Betrieb der verfahrens-gegenständlichen Anlage voraus. Dies trifft aber nicht zu.

Dementsprechend waren auch die weiteren, im Anbringen vom 19.12.2019 enthaltenen Ansuchen zurückzuweisen.

3.       Ergebnis:

Dem Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 19.12.2019 auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung mittels mobilen Sieb- und Brechanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X waren die in § 39 Abs 1 Z 1 bis 10 AWG 2002 angeführten Unterlagen nicht angeschlossen. Dieser Mangel berechtigte die belangte Behörde, der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dem gesetzeskonformen Verbesserungsauftrag vom 29.01.2020 ist die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten und bis 25.05.2020 erstreckten Frist nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Dementsprechend waren auch die weiteren, im Schriftsatz vom 19.12.2019 enthaltenen Ansuchen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ? Aufschub der angeordneten Rekultivierungs- und Profilierungsmaßnahmen sowie Änderung der ursprünglichen Stilllegungsanzeige ? zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid ist folglich nicht rechtswidrig. Dementsprechend war die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH mit Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses als unbegründet abzuweisen.

3.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 17.07.2020, Zl ***, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Darüber hinaus ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein auf § 13 Abs 3 AVG gestützter Zurückweisungsbescheid. Die Verhandlung konnte daher bereits gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte ? ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt ? die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Frage anhand des klaren Wortlautes des
§ 13 Abs 3 AVG erörtert und ist dabei von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war folglich nicht zu klären. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Antragsunterlagen;
Mangel;
Verbesserungsauftrag;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.08.2020, Z LVwG-2020/37/1472-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 13.11.2020, Z Ra 2020/05/0213-4, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.1472.1

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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