RS Lvwg 2020/7/20 LVwG-AV-641/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

BAO §92
BAO §93 Abs2
BAO §227
BAO §227a
BAO §243
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §9
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §10

Rechtssatz

Im Bereich der Vorschreibung der NÖ Seuchenvorsorgeabgabe, die ex lege nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt, kann der Abgabenbescheid der Abgabenbehörde [hier: Verbandsobmann] gemäß § 243 BAO nur mit Beschwerde an das LVwG NÖ – nach Erlassung einer verpflichtenden Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 BAO – bekämpft werden.

Schlagworte

Finanzrecht; Seuchenvorsorgeabgabe; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Unzuständigkeit; übertragener Wirkungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.641.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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