Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.07.2020Norm
BAO §92Rechtssatz
Im Bereich der Vorschreibung der NÖ Seuchenvorsorgeabgabe, die ex lege nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt, kann der Abgabenbescheid der Abgabenbehörde [hier: Verbandsobmann] gemäß § 243 BAO nur mit Beschwerde an das LVwG NÖ – nach Erlassung einer verpflichtenden Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 BAO – bekämpft werden.
Schlagworte
Finanzrecht; Seuchenvorsorgeabgabe; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Unzuständigkeit; übertragener Wirkungsbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.641.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020