Entscheidungsdatum
23.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2220828-1/10E
schriftliche ausfertigung des am 19.7.2019 verkündeten erkenntnisses
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Konstantin XXXX , dieser wiederum vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.6.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.7.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.2.2019 nach Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu ihren Ausreisegründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Georgien verlassen, da sie krank sei und medizinische Behandlung benötige. Sie habe bis zum Schluss bei ihrer Tochter gelegt, diese sei aber selber krank und könne sie nicht pflegen. Ihr Sohn, welcher bereits Österreicher sei lebe in Wien und sie könne bei diesem und dessen Familie wohnen. Bei einer Untersuchung sei festgestellt worden, dass sie einen Herzschrittmacher brauche. Sie wolle bei ihrem Sohn und bei dessen Familie hier in Österreich leben. Dies seien alle Fluchtgründe.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin (ihr Sohn) erstattete mit Schreiben vom 12.3.2019 eine Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 21.3.2019 einer Herzoperation unterziehen müsse, auch solle noch eine Augenoperation erfolgen. Er strebe die gerichtliche Erwachsenenvertretung für seine Mutter an. Die Beschwerdeführerin sei 89 Jahre alt und habe mehrere Krankheiten und benötige dringend medizinische Behandlung. Sie habe ein ständiges Schwindelgefühl und leide unter bradykardem Vorhofflimmern. Sie sei nicht mehr in der Lage ihr tägliches Leben ohne fremde Hilfe zu bewerkstelligen. Außerdem sei sie nicht mehr in der Lage wichtige Entscheidung selbst zu treffen. Sie leide unter Orientierungslosigkeit, sehe und höre schlecht. Sie habe niemanden, der sie betreut. Er (der Sohn) habe zwei Schwestern, diese würden auch unter Krankheiten leiden und müssten trotzdem arbeiten. Die Beschwerdeführerin leide auch an grauem Star. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über ihren Sohn und fünf Enkelkinder. Die Mutter sei am 16.12.2018 nach Österreich gereist.
Die Beschwerdeführerin wurde am 14.3.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit ihres Sohnes niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, es gehe ihr schlecht und sie sei krank. Zuhause habe sie niemanden, der sich um sie kümmern könne. Sonst habe sie keine Gründe. In Georgien sei sie immer zu Hause gewesen. Sie werde immer wieder bewusstlos, dass sie eine OP benötige habe sie erst hier erfahren. Sie höre im Kopf Geräusche und könne schwer stehen.
Am gleichen Tag wurde auch der Sohn der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einvernommen. Diese gab an, seine Mutter habe bei seiner Schwester gewohnt in Tiflis. Die Beschwerdeführerin sei zuckerkrank und habe etwas an der Schilddrüse. Die Mutter wohne in einer Eigentumswohnung mit seiner Schwester, diese gehöre entweder der Mutter oder der Schwester. Die Schwester würde arbeiten und nach der Arbeit noch Nachhilfe geben, damit sie über die Runden komme. Er würde mit der Schwerster skypen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich ihn, seine Frau und die Enkelkinder. Befragt, wie die Beschwerdeführerin denn überhaupt nach Österreich gekommen sei, führte der Zeuge aus, der Neffe habe sie mitgenommen. Sie hätten ihn (den Sohn) besuchen wollen. Vor zwei Jahren sei sie auch auf Besuch gekommen, jetzt würde sie aber Hilfe benötigen. Der Zeuge gab an er habe keine Arbeit sondern mache eine Umschulung zur Bürokraft. In Georgien habe die Mutter immer wieder Medikamente bekommen. Die Beschwerdeführerin brauche einen Herzschrittmacher, was nach der Operation passiere, wisse er auch nicht.
Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Briefen vor. Darunter befindet sich auch ein Entlassungsbrief des LKH Baden-Mödling vom 22.3.2019, wonach die Beschwerdeführerin am 21.3.2019 operiert wurde. Der Eingriff sei komplikationslos erfolgt. Am 22.3.2019 wurde der Herzschrittmacher kontrolliert und wurde für unauffällig befundet. Im Konsiliarbefund des LKH Wiener Neustadt vom 2.4.2019 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an Schwankschwindel leide und zwei Mal gestürzt sei. Mit dem Rollator laufe sie sicherer. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zu ihrer Herzschrittmacherkontrolle am 28.5.2019.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 3.6.2019 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität würde feststehen. Die Beschwerdeführerin sei georgische Staatsbürgerin und bekomme in Georgien eine Pension. Der Beschwerdeführerin sei in Österreich ein Herzschrittmacher eingesetzt worden und müsse sie sich einmal pro Jahr einer Kontrolle unterziehen. Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr entgegenstehen würde. Verfolgungsgründe seien nicht vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin könne das georgische Gesundheitssystem in Anspruch nehmen. Sie verfüge in Georgien die Möglichkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. So habe der Sohn angegeben, dass sie eine Pension erhalten würde und mit der arbeitenden Tochter in einem Eigentumshaus zusammenlebe. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und ohne Beschäftigung. Die jährliche Herzschrittmacherkontrolle sei in Georgien verfügbar und würden die verschriebenen Medikamente in Georgien existieren.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 28.6.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte aus, die Beschwerdeführerin sei die meiste Zeit ans Bett gebunden und könne sich nur mit Hilfe eines Rollators fortbewegen. Trotz der medikamentösen Behandlung leide die Beschwerdeführerin an chronischen Schmerzen und sei orientierungslos. Im Bundesgebiet würden der Sohn, dessen Frau und deren fünf Kinder wohnen. Die in Georgien lebenden Töchter seien 68 bzw. 67 Jahre alt und würden auch unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden und müssten beide arbeiten um den Lebensunterhalt und die benötigten Medikamente zu finanzieren. Die Ärzte in Georgien hätten die Krankheiten der Beschwerdeführerin nicht erkannt, erst in Österreich hätte sie binnen kurzer Zeit eine Herz-, eine Augenoperation gehabt und würde noch eine Beinoperation folgen. Es werde beantragt ein psychologisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin geistig in der Lage sei ihren Alltag zu meistern. Außerdem sei abzuklären, ob sich die Beschwerdeführerin die notwendige Behandlung leisten könne. Die Beschwerde legte einen Entlassungsbericht des Hanusch Krankenhauses vom 14.6.2019 vor, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer Pseudophakie behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde noch am gleichen Tag aufgrund des unkomplizierten Operationsverlaufes entlassen. Außerdem legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief einer internitischen Gruppenpraxis vom 8.5.2019, sowie den Beschluss des BG Baden vom 8.5.2019, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin zum vorläufigen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, vor.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und wurde über die Aktenvorlage mit Mail vom 5.7.2019 informiert.
Das erkennende Gericht führte am 19.7.2019 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin mitsamt ihren Vertretern erschien. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde zeugenschaftlich einvernommen.
Nach Verkündung des Erkenntnisses und Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 19.8.2019 die schriftliche Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste legal in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin verbrachte ihr ganzes Leben in Georgien und erhält dort eine Pension. Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Töchter in Georgien, mit einer lebt sie in einem Haus, welches auch ihnen gehört. Jene Tochter, mit welcher die Beschwerdeführerin in Georgien lebte, arbeitet und erhält eine Pension.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2018 in Österreich. Die Beschwerdeführerin unterzog sich in Österreich bis dato einer erfolgreichen Herzschrittmacheroperation und wurde sie ebenso erfolgreich an den Augen aufgrund ihres grauen Stars operiert. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich bei ihrem Sohn, der auch vorläufiger Erwachsenenvertreter ist, und dessen Familie. Die Beschwerdeführerin spricht kein Deutsch und ist nicht vorbestraft. Die Beschwerdeführerin leidet an Vergesslichkeit und Schwindelgefühl. Der Sohn der Beschwerdeführerin unterstützte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durch die Überweisung von Geld oder die Übermittlung von Medikamenten. Der Sohn kann die Beschwerdeführerin auch in Zukunft finanziell unterstützen. Der Sohn unterstützt die Beschwerdeführerin derzeit beim Aufstehen, beim Frühstücken, gibt ihr Medikamente und hilft ihr beim Anziehen der Kompressionsstrümpfe. Die Beschwerdeführerin leidet an Krampfadern, wobei das Bein bei einer Untersuchung am 13.5.2019 minimal angeschwollen war. Die Varizen waren am Unterschenkel ausgeprägt drückempflindlich, jedoch lagen keine Zeichen einer Venenentzündung vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Herzschrittmacheroperation verlief komplikationslos. In Georgien sind Pflegeheime für an Demenz Erkrankte und alte Menschen vorhanden. Eine staatliche Unterstützung für sozial Schwache besteht in Georgien. Medikamente sind vorhanden, ebenso wie die Möglichkeit der Untersuchungen nach einer Herzschrittmacheroperation.
1.2 Länderfeststellungen zu Georgien:
Die hier verwendeten Länderberichte wurden von der belangten Behörde übernommen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien, Stand 11.12.2018:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).
Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).
Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):
Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).
Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018
- Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018
- EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018
- GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018
- Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018
- Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018
- Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018
Medizinische Versorgung
Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).
Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care:
- Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus
- Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt
- Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten
- Dialyse ist ebenfalls gewährleistet
- Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit
- Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik
Zugang, besonders für Rückkehrer:
Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis
Unterstützung:
Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)
Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)
Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).
Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).
Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
- IOM - International Organization for Migration (2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018
- JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018
- VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai
Rückkehr
RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017).
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:
- Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti
- Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli
- Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti
- Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria
- Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti
- Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti
Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:
- Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten
- Finanzierung einkommensschaffender Projekte
- Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten
- Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).
Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018
* SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018
Zur Behandlungsmöglichkeit von Leukämie und Darmkrebs verwendete die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 9.3.2018. Demnach existieren in Georgien sämtliche stationäre und ambulante Behandlungen durch Onkologen, Hämatologen und Gastroenterologen sowie Nachbehandlungsmöglichkeiten durch Chirurgen. Ebenso sind medizinische Untersuchungen und Eingriffe wie Darmspiegelungen, Blutuntersuchungen hinsichtlich der Leukämie und spezifische Eingriffe im Rahmen der Magen-Darm-Chirurgie vorhanden. Die staatliche Krankenversicherung deckt onkologisch-chirurgische Eingriffe zu 70% bis 15.000 Lari jährlich, bei Chemotherapie und Bestrahlung zu 80% bis 12.000 Lari jährlich ab. Laut dem kontaktierten MedCOI Partner bestehen Zweifel an der Qualität der Medikamente und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere, wenn diese vom Staat bereitgestellt werden.
Als Einzelquellen wurden angegeben:
* Local Doctor via MedCOI (4.2.2018): BMA-10729, Zugriff 9.3.2018
* Local Doctor via MedCOI (12.2.2017): BMA-10729, Zugriff 9.3.2018
* Belgian Desk on Accessibility (8.3.2018): Question & Answer, BDA-20180212-GE-6468, Zugriff 9.3.2018
* Belgian Desk on Accessibility (8.3.2018): Question & Answer, BDA-20170214-GE-6467, Zugriff 9.3.2018
Verfügbarkeit von Betreuung:
Georgien verfügt über mehrere Betreuungseinrichtungen, in denen auch an Demenz erkrankte Personen behandelt werden können. Die Einrichtungen übernehmen dabei neben Personen, die an konkreten Behinderungen leiden, auch Personen, die eingeschränkte mentale Fähigkeiten haben. Die Versorgung in den Heimen umfasst unter anderem eine Vollpension, psychologische Betreuung, medizinische Versorgung und die Erlernung von Fähigkeiten, die die Haushaltsführung betreffen. Für die Aufnahme muss die Person einen Antrag bei der zuständigen Sozialverwaltungsbehörde stellen, die dann entscheidet.
(http://atipfund.gov.ge/eng/list/show/467-Tbilisi-Boarding-House
http://atipfund.gov.ge/eng/list/show/466-Kutaisi-Boarding-House-for-Older-Persons
http://atipfund.gov.ge/eng/list/show/476-Martkopi-Boarding-House-for-Persons-with-Disabilities
http://atipfund.gov.ge/eng/list/show/477-Dusheti-Boarding-House-for-Persons-with-Disabilities
http://atipfund.gov.ge/eng/list/show/478-Dzevri-Boarding-House-for-Persons-with-Disabilities
Abgerufen am 18.7.19);
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 2.4.2019 zu Verfügbarkeit von Pflegeheimen bei Demenz
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person der Beschwerdeführerin:
Dass die Identität der Beschwerdeführerin feststeht, stellte bereits die belangte Behörde fest. Die Feststellungen über die bereits erfolgreich durchgeführten Operationen in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen vor der belangten Behörde bzw. den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht (vgl. S 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn und dessen Familie lebt ergibt sich bereits aus dem eingeholten ZMR-Auszug und den Angaben der beiden vor dem erkennenden Gericht (vgl. S 4 bzw. S 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Sohn die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aus Österreich finanziell unterstützte und dies auch in Zukunft machen kann ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht, wo der als Zeuge einvernommene Sohn sogar ausdrücklich darauf verwies, dass er "ein paar hundert Euro im Jahr vielleicht" übermitteln kann (vgl. S 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das Ausmaß, in welchem der Sohn die Beschwerdeführerin derzeit unterstützt, gab er selbst vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll (vgl. S 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass die Beschwerdeführerin an druckempfindlichen Krampfadern leidet, ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht des Krankenhauses Göttlicher Heiland vom 13.5.2019. Dass es in Georgien über Einrichtungen für alte Menschen, die an Demenz leiden, existieren, ergibt sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes herangezogenen Unterlagen und den Länderfeststellungen, ebenso, dass in Georgien finanzielle Unterstützungen für sozial Schwache existieren. Dass auch kardiologische Beschwerden behandelbar sind, ergibt sich bereits aus der Feststellung, dass Georgien über ein grundsätzlich leistungsfähiges Gesundheitssystem verfügt und wurde ebenso nicht substantiiert behauptet, dass die Beschwerdeführerin eine derartige Versorgung in Georgien nicht erhalten könnte. Soweit die Beschwerde die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den physischen und psychischen Gesundheitszustand beantragte, so war dem nicht beizutreten, zumal sich aus den Feststellungen des erkennenden Gerichtes bereits ergibt, dass in Georgien Einrichtungen selbst für Demenzkranke existieren, in denen die Untergebrachten ausreichend versorgt werden. Darüber hinaus wurde während des gesamten Verfahrens kein einziges Mal substantiiert behauptet, dass die Beschwerdeführerin an Demenz leidet. Dass die Beschwerdeführerin an Vergesslichkeit leidet, kann angesichts des Lebensalters der Beschwerdeführerin durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung zugerechnet werden. Der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr tägliches Leben somit selbständig führen kann, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal eben stationäre Einrichtungen existieren, die älteren Menschen ausreichend versorgen. Zur Frage der Verfügbarkeit bzw. dem Zugang der Beschwerdeführerin zu den Sozialleistungen ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin kein einziges Mal substantiiert behauptete, dass ihr der Zugang zu solchen Leistungen verwehrt wäre, geschweige denn, dass jemals versucht wurde derartige Leistungen in Georgien zu erhalten.
2.2 Zu den verwendeten Länderfeststellungen:
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die Beschwerdeführer traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das erkennende Gericht hält eingangs fest, dass sich die Beschwerde erkennbar nur mehr gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) der angefochtenen Bescheide richtet, weswegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide rechtskräftig sind und darüber nicht mehr abgesprochen werden muss.
3.1 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:
§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes:
Dass der Beschwerdeführerin eine mit dem Tod bedrohte Strafe drohe, wurde weder vorgebracht, noch ist dies ersichtlich. Dass sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht in einem Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann - selbst unter Mitberücksichtigung der Konflikte um Abchasien und Südossetien - nicht festgestellt werden. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet aufhält mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer einer solchen Menschenrechtsverletzung zu werden. Da die Todesstrafe abgeschafft wurde, scheidet die Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK aus. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass Georgien mit Problemen wie Polizeikorruption und Kriminalität zu kämpfen hat, jedoch sind dies Phänomene, die auch in Österreich vorkommen und kann nicht gesagt werden, dass die georgischen Sicherheitskräfte Schutzunwillig bzw. Schutzunfähig wären. Darüber hinaus behauptete die Beschwerdeführerin kein einziges Mal eine derartige Bedrohung.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, eine kleine Pension bezieht und nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder mit ihrer Tochter im Eigenheim wohnen könnte. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn vorbrachten, dass die Tochter auch krank sei. Dazu ist festzuhalten, dass damit noch nicht substantiiert behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei der Tochter wohnen könnte bzw. in eine Lage gerät, die Art. 3 EMRK relevant wäre. Darüber hinaus stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Darüber hinaus gestand auch der Sohn in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ein, dass die Beschwerdeführerin mit einer Unterstützung rechnen kann. So war es der Beschwerdeführerin auch vor dem Verlassen Georgiens möglich, dort ihr Leben zu meistern und verfügt diese über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien.
Zu den vorgebrachten Leiden wird wie folgt festgehalten:
Zunächst ist festzuhalten, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurückliegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch bereits dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. unter vielen den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005 uva). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes iS eines mentalen Stresses durch die Abschiebung ist nicht entscheidend.
Gegenständlich führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr allgemeiner Zustand derart schlecht sei, dass sie aufgrund ihrer Vergesslichkeit nicht mehr in der Lage wäre, in Georgien zu leben und daher den Schutz der Republik Österreich benötige. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass eine Betreuung von alten Personen in Georgien existiert und auch der Zugang faktisch möglich ist. Dass die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu derartigen Einrichtungen hätte wurde nicht substantiiert behauptet, zumal die Beschwerdeführerin ja nicht einmal versuchte einen derartigen Antrag in Georgien zu stellen. Soweit vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin sich den Zugang nicht leisten könnte, wird darauf verwiesen, dass es der Beschwerdeführerin zunächst frei steht das georgische Sozialsystem zu nutzen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch finanziell durch ihre in Österreich und Georgien ansässigen Familienmitglieder unterstützt wird und bezieht die Beschwerdeführerin auch eine Pension. Dass die Beschwerdeführerin an einer derartigen Demenz leidet, dass eine Orientierung und die Fähigkeit sich im Alltag zurecht zu finden derart eingeschränkt wäre, dass dies zu einem intensiven Leiden oder einer erheblich verkürzten Lebensdauer führen würde, wurde nicht substantiiert behauptet. Vielmehr ging es der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur darum in Österreich das Sozialsystem in Anspruch zu nehmen, was sie mit ihren bisherigen zwei Operationen ja ohnehin schon tat. Zur Frage der Medikamente ist festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde sich mit dem Zugang der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auseinandersetze, was in der Beschwerde nicht mehr substantiiert bestritten wurde und Georgien über ein derart funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, dass die meisten Medikamente vorhanden sind. Der belangten Behörde Ermittlungsfehler vorzuwerfen ohne darzulegen, welche Ermittlungen konkret unterblieben wären, reicht auf jeden Fall nicht aus ein real risk darzulegen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung konkret darzulegen. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es stünde nicht fest, wie sie eingestuft werde, da die Unterbringung in derartigen Heimen von vollständig bis gar nicht finanziert wird seitens des georgischen Staates, wird festgehalten, dass das erkennende Gericht bereits mehrmals festgehalten hat, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin keine Unterstützung seitens ihrer Familie erhält. Darüber hinaus - und auch das soll nochmals festgehalten werden - wurde seitens der Beschwerdeführerin kein einziges Mal substantiiert behauptet, dass sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde, sondern brachte die Beschwerdeführerin - durch ihre Vertreter - vor, sie sei vergesslich, habe Schwindelgefühle und sei zu befürchten, dass sie zB vergesse das Gas abzudrehen. Darin kann noch keine lebensbedrohliche schwere Krankheit gesehen werden bzw. ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Georgien durch die Rückführung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Wie bereits dargelegt geht das erkennende Gericht davon aus, dass eine Betreuung für alte Personen in Georgien vorhanden ist und die Beschwerdeführerin auch Zugang zu derartigen Leistungen hat. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin bereits ein fortgeschrittenes Lebensalter erreicht hat, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass sie sich im Vergleich zu anderen - ähnlich alten Menschen in Georgien - als besonders schutzbedürftig darstellt, bedenkt man, dass diese ja auch ihr Leben in Georgien meistern können. Darüber hinaus ist es als notorisch bekannt anzusehen, dass in Georgien ein ähnliches Institut der Erwachsenenvertretung/Sachwalterschaft wie in Österreich existiert.
3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und