TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/1 L516 2213373-1

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 2213373-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Iran, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.11.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehöriger und reiste zusammen mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in Österreich ein und stellte am 16.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (AsylG) dazu fand am selben Tag statt, eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.10.2018.

Das BFA wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Für das Beschwerdeverfahren wurde amtswegig mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den am 04.12.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 28.12.2018 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1 Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist Staatsangehörige des Iran. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX [hg protokolliert zu GZ L516 2213370-1], sowie der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX , geb. XXXX [hg protokolliert zu GZ L516 2213371-1]

1.2 Dem Ehemann und der Tochter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.3. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihres Ehemannes und ihrer Tochter ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Dokumenten im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Bereits das BFA erachtete die Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen aufgrund der vorgelegten Dokumente als erwiesen.

2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle des Ehemannes und der Tochter (oben 1.2) ergibt sich aus deren Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes).

2.3 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.1 Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;

3.2 Gemäß § 34 Abs 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

3.3 Gemäß § 34 Abs 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

3.4 Gemäß § 34 Abs 5 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 34 Abs 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) anzuwenden.

3.5 Zum gegenständlichen Verfahren

3.5.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Ehemannes und der Tochter stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.

3.6 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten.

3.7 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 4, 4b iVm § 34 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.

Zu B)

Revision

3.8 Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2213373.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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