Entscheidungsdatum
02.10.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L516 2216360-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenvetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zahl 1051113910-150119086, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 25.02.2019 zunächst (I.) die "ordnungsgemäße" Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.11.2018, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2015 zur Gänze abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ein Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung nach Pakistan zulässig erklärt wurde. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer (II.) "in eventu" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und er erhob gleichzeitig (III.) Beschwerde gegen jenen Bescheid des BFA vom 27.11.2018.
Gegenstand des vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet ausschließlich die mit jenem Schriftsatz vom 25.02.2019 unter (III.) erhobene Beschwerde gegen den zuvor bezeichneten Bescheid des BFA vom 27.11.2018. Hinsichtlich der Anträge (I.) auf Zustellung bzw (II.) in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf die dazu bereits ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2019, L516 2216360-2/2E, verwiesen.
Verfahrensablauf
Mit beim BFA eingebrachten Schriftsatz vom 25.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer wie einleitend dargestellt die ordnungsgemäße Zustellung des - gegenständlich angefochtenen - Bescheides vom 27.11.2018 und er beantragte gleichzeitig "in eventu" einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist; unter einem erhob er Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2018.
In Erledigung jenes Schriftsatzes wies das BFA mit Bescheid vom 28.02.2019 ausschließlich den lediglich eventualiter gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und erkannte diesem Antrag nicht die aufschiebende Wirkung zu, ohne davor den Primärantrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 27.11.2018 erledigt zu haben. Ohne dass zunächst gegen den Bescheid vom 28.02.2019 Beschwerde erhoben wurde legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht sogleich mit Schreiben vom 19.03.2019 die behördlichen Verwaltungsverfahrensakten vor. Mit jener Beschwerdevorlage informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2018, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2015 zur Gänze abgewiesen wurde.
Nachfolgend erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.03.2019 gegen jenen Bescheid des BFA vom 28.02.2019, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden war, Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA mit Schreiben vom 15.04.2019 vorgelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht behob in der Folge jenen Bescheid vom 28.02.2019 mit Erkenntnis vom 08.05.2019, L516 2216360-2/2E, wegen Unzuständigkeit ersatzlos, da das BFA über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden hatte, bevor es rechtskräftig über den Primärantrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 27.11.2018 abgesprochen hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
1.1. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.11.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2015 zur Gänze ab, erteilte ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig und legte die Ausreisefrist mit 14 Tagen fest. (unnummerierter Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Bescheid 27.11.2018).
1.2. Dieser Bescheid vom 27.11.2018 wurde von einem Postzusteller nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am 29.11.2018 beim Postamt 1025 Wien mit Beginn der Abholfrist 30.11.2018 hinterlegt und eine Verständigung über diese Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. (unnummerierter Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Bescheid 27.11.2018, letzte Seite). Am 20.12.2018 langte die beim Postamt hinterlegte Bescheidausfertigung mit dem postalischen Vermerk "RETOUR NICHT BEHOBEN" beim BFA ein (unnummerierter Verwaltungsverfahrensakt des BFA). Mangels Erhebung einer Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen erwuchs dieser Bescheid mit Ablauf des 28.12.2018 in Rechtskraft.
1.3 Einem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde bis dato nicht stattgegeben.
2. Beweiswürdigung:
1.1. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 27.11.2018 beruhen auf der diesbezüglichen Urschrift und der für den Beschwerdeführer vorgesehenen, jedoch mangels Behebung vom Postamt an das BFA retournierten Ausfertigung, welche sich beide im Verwaltungsverfahrensakt der Behörde befinden.
1.2. Die Feststellung, dass dieser Bescheid vom 27.11.2018 von einem Postzusteller nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am 29.11.2018 beim Postamt 1025 Wien mit Beginn der Abholfrist 30.11.2018 hinterlegt und eine Verständigung über diese Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Zustellnachweises in Gestalt des Rückscheins. Dieser Rückschein ist vollständig ausgefüllt und weist keine Mängel auf und macht damit den vollen Beweis der bezeugten rechtserheblichen Tatsache (vgl VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031).
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).
Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in seinem Antrag auf Zustellung, er habe "keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten (Schriftsatz 25.02.2019, Seite 1), ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (ebenso VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass ausschließlich sein Mitbewohner einen Schlüssel für den Postkasten gehabt habe und jener nicht glaube, den "gelben Zettel" mit Werbematerial weggeschmissen zu haben bzw der Mitbewohner sicher sei, dass kein "gelber Zettel" für den Beschwerdeführer gekommen sei (Schriftsatz 25.02.2019, S 3). Dieses Vorbringen geht nicht wesentlich über die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, hinaus. Selbst wenn der Mitbewohner als Zeuge bestätigen sollte, dass dieser keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, wären damit keine konkreten Umstände dargetan, die die Einlegung der Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten widerlegen oder zumindest berechtigte Zweifel daran aufkommen ließen (vgl VwGH 28.05.2013, 2012/10/0121).
Die Feststellung, dass einem Antrag auf Wiedereinsetzung bis dato nicht stattgegeben wurde, ergibt sich daraus, dass der diesbezüglich ursprünglich abweisende Bescheid des BFA vom 28.02.2019 vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2019, L516 2216360-2/2E, wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben wurde, da das BFA über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden hatte, bevor es rechtskräftig über den Primärantrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 27.11.2018 abgesprochen hatte, und bisher dazu keine neuen Entscheidungen des BFA vorliegen (BVwG Erk 08.05.2019, L516 2216360-2/2E).
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
Rechtsgrundlagen
2.1. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
2.2. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Zum gegenständlichen Verfahren
2.3. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 27.11.2018 am 30.11.2018 vorschriftsmäßig zugestellt, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann und mit Ablauf des 28.12.2018 endete. Innerhalb dieser Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bisher nicht stattgegeben. Die vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit Schriftsatz vom 25.02.2019 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.11.2018 erweist sich somit als verspätet.
2.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.11.2018 war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.5. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B)
Revision
2.6. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung geklärt bzw eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2216360.1.00Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020