Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2224673-1/2E
L515 2224674-1/2E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 27.09.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Geogien, vertreten durch den Verein Menschenrechte gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 27.09.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw. gemäß ihrer Reihenfolge der Nennung im Spruch als "bP1" und bP2" bezeichnet) brachten einen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründeten diesen mit der Behauptung, die bP1 wäre Opfer eine Intrige geworden, welche sie in Lebensgefahr bzw. in Gefahr einer Haftstrafe, obwohl sie unschuldig sei, und mit dem Gesundheitszustand der bP2 bzw. ihrer Behandlungsbedürftigkeit und führten aus, dass sie in Georgien die erforderliche lebensrettende Behandlung nicht erhalten würde.
Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Weiters wurde gem. § 53 FPG ein auf die Dauer eines Jahres befristetes Einreiseverbot verhängt und wurden die bP beauftragt, ein in den angefochtenen Bescheiden genannten Quartier zu nehmen.
Die bP1 legte zu ihrem behaupteten Ausreisegrund und die bP2 zu ihrem Gesundheitszustand ein umfangreiches Konvolut an Bescheinigungsmitteln vor.
Die bP ging in Vermengung von Elementen der Feststellung, Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung formel- und testbausteinartig ua. davon aus, dass für die bP keine Rückkehrhindernisse bestehen. Von welchem konkreten Lebenssachverhalt die bB in den beiden individuellen Einzelfällen ausgeht, bzw. aus welchen Umständen sie den -nicht genannten- Sachverhalt ableitet, den sie den angefochtenen Bescheiden zu Grunde legt, ist diesen nicht zu entnehmen. Ebenso ist den angefochtenen Bescheiden, insbesondere in Bezug auf die bP1 nicht bzw. nicht nachvollziehbar zu entnehmen, welche Gewichtung bzw. welchen Beweiswert sie den vorgelegten Bescheinigungsmitteln beimisst.
2. Die bP erhoben gegen diese Bescheide der belangten Behörde ("bB") fristgerecht Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die bP gingen davon aus, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorging.
3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter.
4. Mit Einlangen der Beschwerdeakte wurde die bB verständigt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
I. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt VII. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ab.
Die bP stammen aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung).
Aufgrund der Aktenlage und der Ausgestaltung der angefochtenen Bescheide ist festzustellen, dass vor dem Hintergrund des von der bB durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Insbesondere kann im Lichte der Verfahrensführung durch die bB zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht festgestellt werden, ob im konkreten Einzelfall der Grundsatz der normativen Vergewisserung Georgiens erschüttert wurde oder nicht-
Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In Bezug auf die weiteren Familienmitglieder war die aufschiebende Wirkung im Rahmen des Familienverfahrens bzw. aufgrund Art. 8 EMRK zuzuerkennen.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III. Eine Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht neben der aktuellen und auch an der zur Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur. Auch lässt der eindeutige Wortlaut der Bestimmung keine andere als die hier getroffene Auslegung zu.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Familienverfahren sicherer HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2224673.1.00Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020