TE Bvwg Beschluss 2019/10/28 L526 1264007-2

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Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L526 1264007-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Dem Beschwerdeführer (in weitere Folge kurz "BF" genannt) wurde am 04.11.2011 durch den Magistrat der Stadt XXXX der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt am 05.11.2013 verlängert und verlor am 05.11.2016 seine Gültigkeit.

I.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal gerichtlich verurteilt:

1. Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 146 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, wobei ein Teil der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde

2. Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.04.2019 wegen §§ 125, 83 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde

Der BF ist ebenso verwaltungsstrafrechtlich mehrmals angezeigt worden.

I.2. Mit Schreiben vom 18.02.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (in weitere Folge kurz "bB" genannt) von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme benachrichtigt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.

I.3. Am 06.03.2019 wurde der BF zu einer Einvernahme bei der nunmehr bB geladen. Diese Befragung wurde am 04.04.2019 durchgeführt. In dieser Befragung gab der BF unter anderem an, dass er eine Ehefrau und zwei Kinder in Österreich habe, er vor etwa drei Jahren in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei und bei ihm Schizophrenie diagnostiziert worden sei, wiewohl er sich als gesund betrachte.

I.4. Gegen den BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gem. § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.).

1.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammen mit dieser Beschwerde wurde eine Bestätigung für einen Termin bei einem Richter, eine Auskunft über die Meldung der vom BF genannten Frau, welche er al seine Ehefrau bezeichnete, sowie eine Arztbrief eines Klinikums aus dem Jahr 2016 vorgelegt. Aus letzterem geht unter anderem hervor, dass im Jahr 2016 eine paranoide Schizophrenie, eine drogeninduzierte Psychose bei rezidivierendem Konsum von Metamphetamin sowie Z.n. schädlichem Gebrauch von Alkohol mit Aggessionsdurchbrüchen und Nikotinabhängigkeit vorlagen.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Ohne weitergehende Ermittlungen zum Gesundheitszustand und dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich kann eine Verletzung der maßgeblichen Artikel der EMRK im Fall einer Abschiebung des BF in die Türkei derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Gesundheitszustand Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L526.1264007.2.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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