Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Juli 1997, Zl. VwSen-104663/10/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. Dezember 1996 um 22.45 Uhr einen dem Kennzeichnen nach bestimmten PKW an einem näher umschriebenen Ort gelenkt. Nachdem eine Untersuchung der Atemluft auf Grund der beim Unfall erlittenen Serienrippenbrüche des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei und auf Grund des Alkoholgeruches der Atemluft, der undeutlichen Sprache und der geröteten Augen vermutet hätte werden können, daß sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sei dieser zwecks Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol von dem bei der Bundespolizeidirektion Linz tätigen Arzt Dr. X. untersucht worden. Obgleich der Beschwerdeführer verdächtig gewesen sei, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, habe er sich am 13. Dezember 1996 um 01.15 Uhr in einem (näher umschriebenen) Krankenhaus geweigert, Blut zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes abnehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. "b" begangen. Unter Berufung auf § 99 Abs. 1 lit. "b" StVO wurde eine Geldstrafe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde (abgesehen von der Aufhebung des Ausspruches über die Vorschreibung von Barauslagen) mit der Maßgabe keine Folge, daß es anstelle der jeweils im Spruch zitierten Vorschrift des § 99 Abs. 1 lit. "b" StVO richtigerweise § 99 Abs. 1 lit. "c" StVO zu lauten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß seine Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Aufforderung, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, gegeben war. Insoweit konnte sich die belangte Behörde auf die zeugenschaftliche Aussage des eingeschrittenen Polizeiamtsarztes stützen, welcher unter anderem ausführte, daß der Beschwerdeführer (trotz der erlittenen Verletzungen) "damals bewußtseinsklar, kontaktfähig, aber nicht kooperativ" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter Aufforderung die Blutabnahme immer wieder verweigert und habe offenkundig keine Blutabnahme gewollt.
Diese Ausführungen des an Ort und Stelle eingeschrittenen Polizeiamtsarztes - der zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Probanden grundsätzlich als befähigt angesehen werden muß - vermochte der Beschwerdeführer mit dem von ihm vorgelegten neurologisch-psychatrischen Gutachten des Dr. Y. keineswegs zu entkräften, kommt doch dieser Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er "angeblich zur Blutabnahme aufgefordert" worden sei, "mit höherer Wahrscheinlichkeit" in einem Zustand gewesen sei, daß er sich "des Sinngehaltes einer Verweigerung der Blutabnahme" nicht bewußt gewesen sei; zu einem "vollen Einsatz seiner kognitiven Funktionen" sei er sicherlich nicht in der Lage gewesen. Auch wenn man eine höhergradige Alkoholisierung hypothetisch ausschließen würde, würde eine Kombination von Beeinflußungen vorliegen, die eine "einigermaßen ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt und in diesem Zustand zumindest sehr in Frage gestellt haben würden."
Abgesehen davon, daß der soeben zitierte Sachverständige keineswegs zu einem klaren und zwingenden Schluß kommt, verkennt er in seinem Gutachten, daß es hier gar nicht darauf ankommt, ob sich der Beschwerdeführer anläßlich der Aufforderung zur Blutabnahme des "Sinngehaltes" - also der Tragweite - einer Verweigerung bewußt war.
Auch mit den übrigen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: § 5 Abs. 6 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle lautet:
"(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 5 Z. 2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen."
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läßt sich aus dieser Vorschrift nicht entnehmen, daß als wesentliches Sachverhaltselement im Spruch des Straferkenntnisses (§ 44a Z. 1 VStG) jene Person anzuführen ist, über deren Aufforderung eine Blutabnahme verweigert wurde. Aus demselben Grund geht die diesbezügliche Einrede der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 und 2 VStG) ins Leere. Gegenteiliges läßt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0479, nicht entnehmen, wo es um die Frage ging, welche Eigenschaft einem im Sinne des § 5 Abs. 6 StVO einschreitenden Arzt zuzukommen hat.
Auch durch die oben dargestellte Änderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung, daß die Berufungsbehörde nicht gehindert ist, die Strafbestimmung auch außerhalb der Verfolgungsverjährung zu berichtigen bzw. zu ergänzen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0407), und daß eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde - ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist - zulässig ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Augsut 1996, Zl. 96/02/0047). Am Rande sei vermerkt, daß die Vorschrift des § 44a Z. 2 VStG bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 6 StVO die zusätzliche Anführung des § 99 Abs. 1 lit. c StVO nicht erfordert. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. September 1979, Slg. Nr. 9917/A (= 3535/78), geht im Hinblick auf die nunmehrige Formulierung des § 5 Abs. 6 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle fehl, da sich hier - anders als bei der dem zitierten hg. Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtslage - sehr wohl die Pflicht des "Betroffenen" findet, die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020399.X00Im RIS seit
12.06.2001