TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 L510 2224766-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3

Spruch

L510 2224766-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 10.09.2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) wurde am 14.04.2019 am Flughafen im Zuge ihrer Ausreise aus Österreich einer Ausweiskontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, da ihr Visum bereits abgelaufen war. Die bP verließ am 14.04.2019 das österreichische Bundesgebiet.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG wurde die bP am 14.04.2019 zur Anzeige gebracht. Sie wurde rechtskräftig mit 20.08.2019 zu einer Geldstrafe von ? 500, -- bestraft.

Mit 16.04.2019 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Der bP wurde mit Schreiben des BFA vom 16.04.2019 die Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Vorgehensweise, nämlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, sowie zu ihrer Person und ihrem Privat- und Familienleben binnen 10 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Dieses Schreiben wurde nachweislich zugestellt, es erging jedoch keine Stellungnahme seitens der bP.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.09.2019 wurde gegen die bP gem. § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 z 3 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2019 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 16.10.2019 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides eingebracht.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP bei ihrer Tochter, dem Schwiegersohn und den zwei Enkelkindern (3- und 7-jährig) auf Besuch gewesen sei. Sie habe auf die Enkelkinder aufgepasst, da die Tochter an den Krampfandern operiert worden sei. Die bP habe sich hinsichtlich des Gültigkeitszeitraumes ihres Visums geirrt, weshalb sie sich 8 Tage länger als erlaub in Österreich aufgehalten habe. Die Strafe in Höhe von ? 500, -- werde sie in Raten bezahlen. Bei der nächsten Einreise werde eine solche Gesetzesübertretung nicht mehr begangen werden. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes sei darauf abzustellen, wie lange die von einem Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Es wurde u. a. beantragt, die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.

3. Mit 25.10.2019 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Seitens des BFA wurde bei der Aktenvorlage den Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die bP ist türkische Staatsangehörige.

Sie hielt sich als Fremder nach Ablauf der aufgrund ihres Visums zulässigen Aufenthaltsdauer ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundegebiet auf. Die bP reiste am 14.04.2019 aus Österreich aus. Die bP hatte in Österreich keine aufrechte Wohnsitzmeldung und übte in Österreich keine Erwerbstätigkeit aus.

In Österreich leben die Tochter, der Schwiegersohn und zwei Enkel der bP. Die bP besuchte ihre Familie in Österreich bereits im Jahr 2016. Auch diesmal hielt sich die bP zu Besuch bei ihrer Familie auf. Laut Beschwerde irrte sich die bP hinsichtlich des Gültigkeitszeitraumes ihres Visums.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG wurde die bP rechtskräftig mit 20.08.2019 zu einer Geldstrafe in Höhe von ? 500, -- bestraft.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig:

- der Verwaltungsverfahrensakt

- der Bescheid des BFA

- die Strafverfügung

- ZMR-Anfrage

- GVS-Anfrage

- IZF-Anfrage

- SA-Anfrage

- die Beschwerde der bP

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt. Zentral ergeben sie sich aus den getätigten Anfragen, aus den seitens des BFA nicht bestrittenen Angaben in der Beschwerde und den auch sonst nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen im Verfahren, weshalb das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt III.

Einreiseverbot

1. Einreiseverbot § 53 FPG

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

[...]

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

2. Das BFA verhängte gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP.

Begründend legte das BFA im Wesentlichen dar, dass gegen die bP eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung vorliege. Sie sei somit wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft worden, was unter Z 3 leg. cit. zu subsumieren sei. Die Erfüllung dieses Tastbestandes indiziere gem. § 53 Abs 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Es sei das Gesamtverhalten des Fremden bei der Bemessung in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Die bP habe durch ihr Vorgehen demonstriert, dass sie sich sorglos gegenüber gültiger Rechtsvorschriften verhalte und nicht gewillt sei diese zu akzeptieren. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich würde nicht vorliegen, die bP habe freiwillig das Bundesgebiet verlassen und sei Gegenteiliges nicht behauptet bzw. bescheinigt worden. Somit sei aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich eine tiefgreifende Integration zu verneinen.

Eine entsprechende Abwägung führe somit zu dem Schluss, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei um die von der bP ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass es nichtnotwendig sei ein Einreiseverbot zu verhängen und so eine Großmutter von ihren Enkelkindern fern zu halten. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes sei darauf abzustellen, wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei.

3. Gegenständlich ergibt sich somit Folgendes:

Das BFA ging rechtmäßiger Weise davon aus, dass im vorliegenden Fall § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG vorliegt, was das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt indiziert.

Zutreffend verwies das BFA in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP und ihrer privaten- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte.

Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).

Dahingehend ist auch aus Sicht des BVwG darauf zu verweisen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiter, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. z. B. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.).

Somit gefährdet die bP durch ihr persönliches Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft und somit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Ein Privat- und Familienleben in Österreich liegt nicht vor, vielmehr beschränkt sich der Kontakt zu der in Österreich lebenden Familie auf wenige Besuche in mehreren Jahren. Somit treten die Interessen der bP bei einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen zugunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund. Eine vorläufige Unmöglichkeit eines Besuchs der Familienmitglieder ist im öffentlichen Interesse somit in Kauf zu nehmen.

In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einer Einreise in das Bundesgebiet kam somit der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das vom BFA verhängte Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtskonform erwies.

Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Jedoch beteuerte die bP, dass sie künftig darauf achten werde, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Auch ihre Familienmitglieder würden im Falle eines weiteren Besuchs darauf Acht geben.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbots von 2 Jahren steht somit im Vergleich zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Erwägungen außer Relation.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der bP eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf weniger als 6 Monate als nicht angemessen.

Das Einreiseverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf 6 Monate herabzusetzten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Vielmehr wurden die Beschwerdeangaben der Beurteilung zugrunde gelegt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährlichkeitsprognose Gültigkeitsdauer Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Strafverfügung Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2224766.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten