Entscheidungsdatum
02.12.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L502 2137723-1/40Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter in den Rechtssachen von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016, FZ. XXXX beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2019, GZ L502 2137723-1/34E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) wie folgt zu lauten hat:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III, zweiter Satz, des Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
3. Spruchpunkt III, dritter Satz, und Spruchpunkt IV des Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2019 wurde über die Beschwerde des og. Beschwerdeführers gegen den og. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß entschieden.
In Spruchpunkt A) 1. und 2. dieser Entscheidung wurde als Familienname des Beschwerdeführers jeweils " XXXX " genannt.
Mit Eingabe vom 27.11.2019 ersuchte der Vertreter um Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens auf " XXXX ", dies unter Hinweis auf die beigelegte Reisepasskopie des Beschwerdeführers, die diese Schreibweise belege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann eine Behörde (auch: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt somit einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem offenkundigen Versehen beruhende Unrichtigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, Zahl 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher: Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).
3. Wie aus dem Akteninhalt erkennbar ist, wurde der Familienname des Beschwerdeführers im Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2019 in Abweichung vom vorliegenden Identitätsnachweis unrichtig wiedergegeben.
Es handelte sich hierbei um ein offenkundiges Versehen, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung BerichtigungsbeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2137723.1.01Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020