TE Bvwg Beschluss 2019/12/3 L508 2143506-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L508 2143506-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er wegen der Taliban geflüchtet sei. An seinem Wohnort herrsche seit etwa neun Jahren Krieg. Die Taliban hätten alles zerstört, was sie gehabt haben. Sie hätten Schutzgeld bezahlen müssen, andernfalls wären sie gestorben. Da er sich nicht umbringen lassen haben wollen, sei er geflüchtet.

3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 02.11.2016 legte der BF dar, dass an seinem Wohnort seit 2009 Krieg herrsche. Sein Vater sei der Geschäftsführer eines Unternehmens gewesen und sei es seiner Familie finanziell gut gegangen. Er habe aufgrund der Taliban dort aber nicht leben können. Ihre Besitztümer seien zerstört worden. In Briefen hätten die Taliban ausgeführt, dass diese Geld brauchen würden, ansonsten werde man eingesperrt. Seinen Bruder XXXX hätten die Taliban fünfzehn Tage festgehalten. Dieser sei psychischen Belastungen ausgesetzt worden und deshalb in Österreich zur Therapie gegangen. Kurz vor seiner Ausreise hätten die Taliban noch mehr Geld gefordert, obwohl ihnen diese alles zerstört hätten. Die Taliban hätten seinen Vater dazu aufgefordert, dass dieser seine Grundstücke verkauft. Nachdem sie über nichts mehr zum Veräußern verfügt hätten, hätten sie die Taliban aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Sein Vater - ein gebildeter Mann - habe gewollt, dass sie eine Zukunft haben, weshalb dieser die Ausreise für ihn und seinen Bruder in Richtung Europa organisiert habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 04.01.2018 übermittelte der BF eine Beschwerdeergänzung. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerdeergänzung wird ebenfalls auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

7. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der vormals zuständigen Gerichtsabteilung am 30.07.2019 und einer eben solchen durch die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung am 07.08.2019, erging letztlich am 17.10.2019 die Entscheidung des Präsidenten des BVwG, dass das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zuzuteilen sei und langte der Akt in der Folge am 24.10.2019 bei dieser Gerichtsabteilung ein.

8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.2.1.1. Zunächst ist - wie in der Beschwerde dargelegt - festzuhalten, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, insbesondere der Beweiswürdigung des BFA, nicht schlüssig ergibt, ob dem Fluchtvorbringen des BF nun Glauben geschenkt wird oder nicht. Es findet sich keine ausreichende und nachvollziehbare Beweiswürdigung. Hierzu ist zudem darauf zu verweisen, dass die erfolgte "Beweiswürdigung" im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung einzelner Textpassagen aus der Einvernahme des BF vor dem BFA am 02.11.2016 besteht, ohne konkret auf die vom BF geschilderte - im Zentrum seines Vorbringens stehende - Bedrohung und Verfolgung seiner Familie, insbesondere auch seines in Österreich befindlichen (Stief- oder Halb-)Bruders, durch die Taliban einzugehen. Die sonstigen wenigen "beweiswürdigenden" Sätze lassen keine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für eine Beurteilung des Vorbringens bezüglich der Glaubhaftigkeit erkennen. Die belangte Behörde hat es daher insgesamt verabsäumt, sich mit den vorgebrachten Fluchtgründen, nämlich den von den Taliban gegenüber dem Vater durchgeführten Bedrohungen, den Angriffen und Erpressungen sowie der Entführung des Bruders, inhaltlich auseinanderzusetzen und das erstattete Vorbringen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen.

Die unterlassene Beurteilung der geltend gemachten Fluchtmotive als glaubhaft oder nicht glaubhaft ist daher als nahezu willkürlich zu qualifizieren und hat es das Bundesamt somit unterlassen, die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes durchzuführen.

Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde keine Widersprüche in den durchaus detaillierten Angaben des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermochte, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits das Vorbringen zum Ausreisegrund des BF durch die vom (Stief- oder Halb-)Bruder in dessen Asylverfahren und den nunmehr auch vom BF vorgelegten Urkunden und Zeitungsartikel durchaus Bestätigung finden kann und andererseits dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz (vgl. die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre.

Insoweit ist zu konstatieren, dass sich die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde angesichts der notorischerweise komplexen Lage in Pakistan als unschlüssig erweist.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die individuell getätigten Angaben hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des erstatteten Vorbringens nicht vorgenommen.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Bereits aufgrund dieses Umstandes muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher umfassend mit der Glaubwürdigkeit des BF und der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen haben. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird das BFA nachzuholen haben.

Des Weiteren leidet der angefochtene Bescheid unter dem schweren Mangel, dass sich der BF im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend darauf berufen hat, dass er und seine Familie aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters bzw. des Vermögens seiner Familie einer Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen seien. Vom (Halb- oder Stief-)Bruder des BF wurden in dessen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren eine Vielzahl an Unterlagen bzw. Dokumenten in Vorlage gebracht.

Wenngleich es die Aufgabe des BF ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, wäre die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vom (Halb- oder Stief-)Bruder in dessen Verfahren vorgelegten Unterlagen, etwa hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Vaters, die auch das Fluchtvorbringen des BF zu bestätigen scheinen - gehalten gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechendes Nachfragen aufzuklären und dem BF die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. So hat es die belangte Behörde unter anderem unterlassen, dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Aussagen seines (Halb- oder Stief-)Bruders zu geben.

Die belangte Behörde hat es somit auch aus diesem Grunde unterlassen, sich ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinanderzusetzen. Der BF hat - wie bereits oben ausgeführt - in seinen Einvernahmen im Kern gleichlautend vorgebracht, dass er und seine Familie aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters bzw. aufgrund des Vermögens der Familie einer Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt seien. Dieses Vorbringen wurde vom BF durchaus detailliert, unter Anführung von Zeit- und Ortsangaben geschildert. Des Weiteren wurden vom (Halb- oder Stief-)Bruder des BF eine Vielzahl an Beweismitteln, etwa zur vorgebrachten Tätigkeit des Vaters oder die IDP Registration Form des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bezüglich des (Stief- oder Halb-)Bruders, in Vorlage gebracht.

Die vom (Halb- oder Stief-)Bruder des BF vorgelegten fremdsprachigen Dokumente haben jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Berücksichtigung gefunden. Zur umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes wäre es angezeigt gewesen, eine Übersetzung der vorgelegten Schriftstücke zu veranlassen und darüber hinaus - soweit möglich - eine entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchung hinsichtlich der vom (Halb- oder Stief-)Bruder des BF vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in diesem Zusammenhang erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen, welche dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt worden sind (vgl. Seite 18 ff des angefochtenen Bescheides), ausdrücklich auf die in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan in der Vergangenheit seitens der Taliban etablierten eigenen Herrschaftsstrukturen und deren Willkürherrschaft und Gewaltausübung, Bezug genommen wird. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und des Vermögens seiner Familie in das Visier der Taliban geraten ist. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln fand somit nicht statt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne erforderliche Miteinbeziehung dieser Bescheinigungsmittel zu Stande. Die belangte Behörde wird sich daher vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis zu verschaffen haben, sich - falls eine Beischaffung der Originale möglich ist - mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertigen Ermittlungsschritten nicht möglich sein wird), im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren - über die bloße Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden - Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen - zumindest mittelbar - bestätigen. Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Dokumente wird ohne eine weitere Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhalts der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen nicht möglich sein. Letztlich wird sich die belangte Behörde mit sämtlichen vom BF oder dessen (Halb- oder Stief-)Bruder in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln entsprechend auseinanderzusetzen haben, was im gegenständlichem Verfahren völlig negiert wurde.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde folglich nicht ausreichend ermittelt und ist dem BVwG, ohne derartige Ermittlungsergebnisse, eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde nicht möglich.

Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH-Erkenntnisses besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

2.2.1.2. Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die vorgenommene Beurteilung des Fluchtvorbringens jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben.

Im Falle der abermaligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wird das BFA auch begründend darzulegen haben, warum durch die unternehmerische Tätigkeit des Vaters bzw. das Vermögen der Familie bzw. die Zugehörigkeit zu dessen Familie für den BF keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan gegeben ist. Der BF brachte vor, dass seine Familie vor einer Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban fliehen musste, da sich der Vater des BF trotz massiver Drohungen und sogar einer Entführung des (Stief- oder Halb-)Bruders geweigert habe, mit den Taliban zu kooperieren. Zwar gab der BF bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zutreffend an, dass er nicht persönlich (im Sinne von Angesicht zu Angesicht) von den Taliban bedroht worden sei. Allerdings ist der daraus von der belangten Behörde gezogene Schluss, der BF habe eine Bedrohung oder Verfolgung iSd GFK oder aus sonstigen Gründen "dezidiert verneint und kategorisch ausgeschlossen", weder mit dem Akteninhalt vereinbar noch nachvollziehbar, zumal sich schon aus dem zuvor wiedergegebenen Vorbringen des BF klar ergibt, dass dieser aus Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban Pakistan nach Europa verlassen habe.

Vielmehr ergibt sich schon aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem notorischen Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Menschen in Pakistan aufgrund von Aktivitäten, die den Interessen von (religiösen) Extremisten zuwiderlaufen, als Folge einer von diesen unterstellten feindlichen (religiösen und/oder politischen) Gesinnung starken Repressionen bis hin zur Ermordung ausgesetzt sein können. Die belangte Behörde hätte sich auch mit dem Konventionsgrund der sozialen Gruppe näher auseinanderzusetzen gehabt. Es wurde in der Judikatur bereits hinlänglich geklärt, dass Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, Asylrelevanz nicht von Vornherein abgesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083). Zur Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vgl. ferner auch VwGH vom 26.6.1996, 95/20/0423, VwGH vom 19.12.2001, 98/20/0312, VwGH 15.12.2010, 2007/19/0265. Im Besonderen ist hierzu auch festzuhalten, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, etwa jener der Familie, liegt. Die belangte Behörde hätte daher auf die Frage eines Zusammenhanges der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" eingehen müssen. Festzuhalten ist dabei auch, dass es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ist, ob der unmittelbar Betroffene seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt worden war (vgl. hierzu VwGH 16.12.2010, 2007/20/1490).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher nicht von Vornherein als unmöglich und kann einem solchem Vorbringen nicht vorweg die Asylrelevanz abgesprochen werden. Der Standpunkt des BFA, dass eine asylrelevante Gefährdung nicht gegeben ist, da der BF nie persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, erweist sich ohne weitere nähere Ausführungen und Überprüfungen als nicht haltbar.

Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst Übergriffe und Anschläge durch (religiöse) Extremisten in Pakistan, speziell auch in Khyber Pakhtunkhwa, feststellt. Auch dass Terrororganisationen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle - politische und/oder religiöse - Gegner ermorden, wird in den seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen bestätigt. Diesfalls wird die belangte Behörde folglich entsprechende Ausführungen bzw. Feststellungen zur Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates zu treffen haben.

Der Beschwerdeführer lebte in einem Gebiet, wo diverse radikal islamistische und bewaffnete Gruppierungen sehr einflussreich sind. Es gibt viele bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der pakistanischen Regierung und den vor Ort operierenden unterschiedlichen extremistischen Gruppierungen. Auch untereinander führen diese radikal islamistischen Gruppierungen heftige Auseinandersetzungen.

Ohne nähere Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Gefährdung in Pakistan bzw. seiner Heimatprovinz besteht. Insbesondere lässt der Bescheid des BFA auch eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Möglichkeit des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative vermissen und wird auch dahingehend - insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheitslage in Khyber Pakhtunkhwa - eine entsprechende Überprüfung und Auseinandersetzung zu erfolgen haben. Zur Frage des allfälligen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - etwa in Islamabad - hat die belangte Behörde angenommen, dass der BF in anderen Landesteilen Pakistans Fuß fassen könne, da er gesund, jung und arbeitsfähig sei. Auch sei davon auszugehen, dass der BF von seinem sich nach wie vor in Pakistan befindlichen Vater, welche mit der Kernfamilie des BF in der Nähe von Peschawar lebe, unterstützt werde. Die belangte Behörde hat sich allerdings nicht ausreichend mit dem - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. Ra 2014/20/0151, ausgeführt hat - der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül beschäftigt, welches nähere Feststellungen zur Situation in dem in Frage kommenden Gebiet und über die dort zu erwartende konkrete Lage des BF erfordert hätte. Dies vor dem Hintergrund, als dass die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der BF von seiner Geburt bis zur Ausreise bei seiner Familie gelebt sowie den Lebensunterhalt von der Unterstützung durch seine Familienangehörigen bestritten habe. Über eine eigene Beschäftigung oder ein eigenes Einkommen habe der BF jedoch nie verfügt. Die Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr des BF nach Pakistan beschränken sich jedoch lediglich auf allgemein gehaltene Textblöcke zur Wirtschafts- und Versorgungslage. Konkrete Feststellungen zur Wirtschafts- und Versorgungslage in den größeren Städten Pakistans, wie z.B. Islamabad, sind von der belangten Behörde unterlassen worden. Auch wurden Ermittlungen dahingehend unterlassen, ob die in der Nähe von Peschawar aufhältigen Familienmitglieder überhaupt in der Lage wären den BF zu unterstützen, wobei der BF im Übrigen zwischenzeitlich behauptet, dass sein Vater verstorben sei. Die belangte Behörde hat es somit gegenständlich verabsäumt, auch hinreichende Ermittlungen zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchzuführen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde auch mit der aktuellen Sicherheitslage in Peschawar in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa auseinanderzusetzen haben wird, und wird auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sunnitischen Paschtunen aus der genannten Region handelt, einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen sein. Auch diesbzgl. lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung vermissen. Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, sich ausreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF auseinanderzusetzen. So beschränken sich die diesbezüglichen Feststellungen auf sehr allgemein gehaltene Textblöcke. Auf die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten der Provinz Khyber Pakhtunkhwa wird gar nicht eingegangen. Dies wiegt umso schwerer, als selbst in den sehr knapp gehaltenen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage davon berichtet wird, dass die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung bzw. die Provinz Khyber Pakhtunkhwa als eine Hochburg der pakistanischen Taliban angesehen werden. Auch die sonstigen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getätigten Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan beschränken sich überwiegend auf allgemein gehaltene Textblöcke. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der festgestellten Heimatprovinz des BF, zumal diese von Provinz zu Provinz variiert. Die belangte Behörde hat es somit gegenständlich verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF durchzuführen. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ausgeschlossen.

Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird das BFA nachzuholen haben.

2.2.1.3. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes und der Beschwerdeergänzung samt den vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

2.2.2. Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat und sich auch die getroffene Beweiswürdigung als nicht haltbar erweist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer bzw. dessen (Stief- oder Halb-)Bruder in Vorlage gebrachten Beweismittel - falls noch nicht erfolgt - einer Übersetzung (und Überprüfung) zuzuführen und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Des Weiteren wird nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller und individueller Herkunftslandquellen, die Glaubwürdigkeit des BF bzw. die Glaubhaftigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Dass Vorbringen ähnlich dem geschilderten im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen kann, ist evident.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Zur Frage der Glaubwürdigkeit und auch zur Erörterung der Ländersituation wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers sowie ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers aufgrund der behaupteten Bedrohung und Verfolgung seiner Familie durch die Taliban durchzuführen haben.

2.2.3. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, einer befürchtenden Verfolgung etwa aus politischen und/oder religiösen Motiven in Verbindung mit der Zugehörigkeit zu seiner Familie, und nach ergänzenden aktuellen Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Asylverfahren Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Willkür Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2143506.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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