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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der Gemeinde U, vertreten durch Dr. Werner J. L, Rechtsanwalt in Wien I, R, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Februar 1997, Zl. 63.220/107-VII A/4/96, betreffend Genehmigung eines Aufschluß- und Abbauplanes (mitbeteiligte Partei: W-Ges.m.b.H in O, B-Straße 3), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Februar 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 31. Mai 1996, betreffend Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes der mitbeteiligten Partei für näher beschriebene Abbaufelder als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde u.a. ausgeführt, die Berghauptmannschaft habe über Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes eine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Ortsaugenschein anberaumt. In dieser Verhandlung sei von der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Bergbehörde bestritten worden, weil das abzubauende Material nicht abbauwürdig sei. Weiters sei vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, der Transport des aus der Grube gewonnenen Materials werde nach Aufbereitung im Werk Sch. durch das Gebiet der Beschwerdeführerin vornehmlich nach W. erfolgen. Der damit verbundene Schwerverkehr inklusive der Staub- und Lärmbelastung sowie das klare Sicherheitsrisiko für sämtliche Gemeindebewohner, nicht zuletzt für die besonders schützenswerten Rechtsobjekte Kinder und ältere Gemeindebürger, stelle daher einen Umstand dar, den die Bergebehörde im gegenständlichen Verfahren zu beachten und zu regeln habe; dies analog zu den Möglichkeiten und Auflagen, die ein Betriebsanlagenbescheid beeinhalten könne. Dies erhelle insbesondere auch aus dem Umstand, daß für die signifikante Beeinträchtigung der Lebensumstände der betroffenen Gemeindebürger, welche in Summe die im gegenständlichen Verfahren als Partei einschreitende Beschwerdeführerin bilden würden, aus den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine Regelung geschaffen werden könne und solle. Hiefür sei wegen ihrer umfassenden Kompetenz die Bergbehörde zuständig. Die Zuständigkeit von anderen Behörden zur Lösung der anstehenden Problematik liege in jedem Fall ferner. Darüberhinaus unterfalle das verfahrensgegenständliche Abbaugebiet nicht dem Kiesleitplan, der einen einmal gefundenen Konsens aller Beteiligten darstelle. Die Bergbehörde habe jedenfalls mehrfach versichert, daß Bewilligungen nach dem Berggesetz für Liegenschaften außerhalb des Kiesleitplanes nicht erteilt würden. Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 31. Mai 1996 sei der beantragte Aufschluß- und Abbauplan unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt und gegen diesen Bescheid sei von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben worden. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin zweier Weggrundstücke, die am Abbaufeld angrenzten, auf die sich der gegenständliche Aufschluß- und Abbauplan beziehe. Sie habe daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls Parteistellung, die sich nicht auf die der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung beschränke. Allerdings komme dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin - aus näher dargelegten Gründen - keine Berechtigung zu.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 16. Juni 1997, B 804/97, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht "daß nur nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligungsbescheid erlassen werden darf", insbesondere im Recht, "als Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes und zuständige Behörde für Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes und der Raumplanung, Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen wie durch Lärm- und Staubentwicklung sowie erhöhten Schwerverkehr infolge des gegenständlichen Bewilligungsbescheides nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und vor allem nur aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde hinnehmen zu müssen," verletzt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit bestehen muß, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 1. Juli 1997, Zl. 97/04/0068).
Gemäß § 100 Abs. 1 Berggesetz, BGBl. Nr. 259/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 219/1996, ist die Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld spätestens drei Monate vorher der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Aufschluß- und Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten des beabsichtigten Aufschlusses und Abbaues enthalten muß.
Der Aufschluß- und Abbauplan bedarf hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 100 Abs. 2 leg. cit. der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
1. die im Aufschluß- und Abbauplan angeführten Arbeiten durch Gewinnungsbewilligungen gedeckt sind,
2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Aufschluß- und Abbauplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie
3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind.
Parteien im Genehmigungsverfahren sind gemäß § 100 Abs. 3 leg. cit. der Bergbauberechtigte, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Aufschluß oder der Abbau beabsichtigt ist, sowie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe des Abbaufeldes aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 5 Einwendungen gegen den Aufschluß- und Abbauplan erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Als Partei ist auch die Gemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluß oder Abbau beabsichtigt ist, anzusehen, soweit hiedurch ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
Was zunächst die Parteistellung der Beschwerdeführerin nach § 100 Abs. 3 erster Satz leg. cit. anlangt, so nehmen nach dieser Bestimmung, die den Kreis der Parteien entsprechend jenem der Bewilligungsverfahren für Bergbauanlangen (§ 146 Abs. 6 Berggesetz) normiert (vgl. den Bericht des Handelsausschusses, 1751 BlgNR, 18 GP, 2), nur jene Eigentümer der angrenzenden Grundstücke als Parteien am Genehmigungsverfahren teil, die rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen gegen den Aufschluß- und Abbauplan erhoben haben (vgl. den zu § 146 Abs. 6 und 7 Berggesetz ergangenen hg. Beschluß vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0065). Ausgehend davon, daß eine Einwendung nur dann vorliegt, wenn der Beteiligte (Eigentümer des angrenzenden Grundstückes) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht, eine persönliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit in Ansehung einer juristischen Person aber ebensowenig in Betracht kommt wie eine unzumutbare Belästigung, ist weiters nur eine solche Einwendung einer juristischen Person gegen den Aufschluß- und Abbauplan rechtserheblich und geeignet, dieser Parteistellung zu vermitteln, die die Gefährdung ihrer dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen geltend macht. Einem auf die Gefährdung oder die Belästigung Dritter abgestellten Vorbringen kommt die Qualifikation einer Einwendung im Sinne des § 100 Abs. 3 erster Satz Berggesetz von vorherein nicht zu.
Von dieser Rechtslage ausgehend kommt dem - oben wiedergegebenen und in der Beschwerde auch nicht bestrittenen - Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Qualifikation einer Einwendung im dargelegten Sinn nicht zu; stellt dieses Vorbringen doch ausschließlich auf die Gefährdung bzw. die Belästigung von Gemeindebewohnern durch Lärm, Staub und erhöhtes Schwerverkehrsaufkommen ab. Es war daher nicht geeignet, der Beschwerdeführerin gemäß § 100 Abs. 3 erster Satz Berggesetz Parteistellung im gegenständlichen Genehmigungsverfahren zu vermitteln.
§ 100 Abs. 3 zweiter Satz Berggesetz räumt der Gemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluß oder Abbau beabsichtigt ist, um ihr eine verstärkte Mitwirkung bei der Erteilung von Gewinnungsbewilligungen zu ermöglichen, die Stellung einer Formalpartei insoweit ein, als ihr zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden (vgl. den Bericht des Wirtschaftsausschusses, 68 BlgNR, 20. GP, 2). Die damit normierte Möglichkeit, bestimmte gemeindliche Interessen im bergbehördlichen Verfahren zu vertreten, bedeutet - mangels einer diesbezüglichen Anordnung - allerdings nicht, daß diese Interessen als der Gemeinde berggesetzlich eingeräumte subjektive Rechte anzusehen wären. Vielmehr hat die Gemeinde das Recht, diese Interessen im Genehmigungsverfahren zu vertreten und es kommen ihr dabei die prozessualen Rechte einer Verfahrenspartei zu.
Der Beschwerdeführerin fehlt daher in ihrer Stellung als Formalpartei nach § 100 Abs. 3 zweiter Satz Berggesetz, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Berggesetzes anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte. Insoweit konnte sie weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Berggesetzes durch die belangte Behörde, noch durch eine - nach Meinung der Beschwerdeführerin - unzureichende Auseindandersetzung mit dem von ihr im Verfahren erstatteten Vorbringen in ihren Rechten verletzt sein.
Da der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040124.X00Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009