Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W184 2161487-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2019, Zl. 1080138408/191196592, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Über diesen Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017 folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht - im zweiten Rechtsgang nach teilweiser Aufhebung des ersten Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.05.2019 aufgrund einer Amtsrevision - mit Erkenntnis vom 09.10.2019, erlassen am 09.10.2019, als unbegründet abgewiesen.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dieser sei afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hasara. Er sei in der Provinz Ghazni geboren und bereits als Kleinkind mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er bis zu seinem zwölften Lebensjahr gelebt habe. Dann habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester Afghanistan in Richtung Iran verlassen, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufgehalten habe. Er pflege Kontakt mit seiner Mutter und den Geschwistern.
Die beschwerdeführende Partei leide an einer Hepatitis B-Erkrankung, sei jedoch beschwerdefrei. Eine aktuelle, schwerwiegende, lebensbedrohende physische oder psychische Erkrankung könne nicht festgestellt werden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien den Länderinformationen zufolge in Afghanistan behandelbar.
Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei ledig und habe keine Kinder. Auch ausgeprägte private und persönliche Interessen habe die beschwerdeführende Partei nicht dargetan.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei einen großen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden. Er sei in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und spreche die in seiner Heimat weit verbreitete Sprache Dari auf muttersprachlichem Niveau. Seine Bindung zu Afghanistan sei insbesondere unter dem Aspekt der Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, der Muttersprache und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur intensiver als jene zu Österreich. Es deute nichts darauf hin, dass es der beschwerdeführenden Partei im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Die beschwerdeführende Partei sei strafrechtlich unbescholten.
Die Lage in Afghanistan ergebe sich aus näher aufgezählten Länderinformationsquellen mit dem Aktualisierungsstand Juni 2019.
Die beschwerdeführende Partei werde bei der Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder sonst einer realen Gefahr der Verletzung in seinen Menschenrechten ausgesetzt sein.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei am 22.11.2019 den gegenständlichen Folgeantrag ein.
Bei der Erstbefragung am 22.11.2019 sagte die beschwerdeführende Partei aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien.
Die Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesamt am 13.12.2019 gestaltete sich folgendermaßen (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei):
"... LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Nein.
LA: ... Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?
VP: Hätte ich keine Probleme in Afghanistan, damit meine ich, wäre die Sicherheitslage gut und gäbe es dort keine Selbstmordanschläge, dann hätte ich nichts dagegen.
LA: Sind Ihre im Erstverfahren angegeben Fluchtgründe weiterhin aufrecht?
VP: Ja.
LA: Bezüglich Ihrer Fluchtgründe hat sich etwas geändert? Hat sich etwas Neues ergeben?
VP: Nein, aber ich kann noch anmerken, ich habe einen Freund gehabt in (Österreich). Dieser ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt und er hat mir erzählt, dass die Sicherheitslage noch schlechter geworden ist und sich die Bevölkerung selbst in den größeren Städten nicht mehr traut, abends hinauszugehen. In der Nacht ist es unmöglich, außer Haus zu gehen, es gibt bewaffnete Gruppierungen.
LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl 150961385 wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Damals, als ich Afghanistan verlassen habe, war ich erst zwölf Jahre alt, damals waren die Taliban noch an der Macht. Dann sind wir in den Iran geflüchtet. Wir haben von Jahr zu Jahr gewartet in der Hoffnung, dass die Sicherheitslage besser wird, aber das Gegenteil ist passiert, sie ist immer schlechter geworden. Damals nannten sie sich Taliban, jetzt nennen sie sich Daesh oder Selbstmordattentäter. Vor circa einem Jahr wurde die Provinz Ghazni von den Taliban für einige Tage übernommen, wahrscheinlich wissen Sie das schon.
...
LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie bis dato noch nicht vorgelegt haben?
VP: Ja, ich habe Lohnzettel, Arbeitsbestätigungen, Deutschkursbestätigungen.
Anmerkung: Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.
...
LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat vorgelegt. Haben Sie diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet?
VP: Nein.
LA: Wollen Sie zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben?
VP: Die Sicherheitslage ist schlecht in Afghanistan, nur das kann ich noch anmerken. Wenn selbst die Hauptstadt unsicher ist, wie sollen dann die anderen Städte sicher sein?
Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?
VP: Mehr habe ich nicht zu sagen, außer dass es in Afghanistan unsicher ist.
...
L: Es wird nun der mündliche Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet.
...
Spruch
Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wird gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Begründung
A) Verfahrensgang
Sie haben am 28.07.2015 erstmals beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2017 ... gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten Sie Beschwerde ein. Ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) des angefochtenen Bescheides haben Sie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2018 ... wurde Ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2019 erteilt.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob das Bundesamt binnen offener Frist gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, ZI. Ra 2018/19/0217-5, wurde das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Zuge der (neuerlichen) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2019 wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 09.10.2019 in II. Instanz in Rechtskraft.
Am 22.11.2019 haben erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Bei der am 22.11.2019 durchgeführten Erstbefragung gaben Sie an, dass die Lage in Afghanistan unsicher wäre und Sie daher nicht zurückkehren können.
B) Beweismittel
...
C) Feststellungen
Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest.
Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:
Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie im Wesentlichen aus, dass Ihr Vater vor 20 Jahren getötet worden wäre und Sie gemeinsam mit Ihrer Familie Afghanistan im Jahr 2000 verlassen hätten. Sie hätten im Zuge dessen illegal im Iran gelebt. Ein afghanischer Bekannter hätte Ihnen geraten, in den Krieg in Syrien zu ziehen, um anschließend eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für den Iran zu erwirken. Sie befürchteten, aus Syrien nicht lebend zurückzukehren, und haben daraufhin den Iran verlassen.
Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie vor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan schlecht wäre und Sie deshalb nicht zurückkehren könnten.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Zu Afghanistan werden die im Akt ersichtlichen Feststellungen getroffen. Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 13.11.2019.
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt.
Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:
Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt. Ihr nunmehriges Vorbringen bezog sich auf Ihr Vorbringen des vorangehenden Asylverfahrens. Es hat sich bezüglich Ihrer Fluchtgründe nichts geändert. Sie geben im gegenständlichen Verfahren an, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können. Sie haben keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden.
Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan wird ergänzend festgestellt, dass sich die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat auf die zitierten Quellen stützen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesamt kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat können - im Vergleich zu anderen Provinzen - nicht als derart unsicher qualifiziert werden, dass es einem Antragssteller von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurückzugelangen. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat verfügen über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist ... Sie verfügen in Ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie sind ein junger und gesunder Mann ohne erkennbare Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit. Dies zeigt sich insbesondere aus dem Umstand, dass Sie bereits in Österreich berufstätig waren. Aus den vorgelegten Beweismitteln im gegenständlichen sowie Vorverfahren ist ersichtlich, dass Sie bereits in der Gastronomie, als Schuhputzer, Hilfsarbeiter und Maurer tätig gewesen sind. Aufgrund dieser Leistungs- und Arbeitsfähigkeit und Ihrer gesammelten Berufserfahrung haben Sie die Möglichkeit, sich auch in Afghanistan aus eigenem eine Existenzgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen zu finden. Das Bundesamt geht daher auf Grund genannter Umstände davon aus, dass Sie sich in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnten.
Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, und es kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.
Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Diese wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.
E) Rechtliche Beurteilung ..."
In Schriftsätzen vom 13.12.2019 und 03.02.2020 wiederholte die beschwerdeführende Partei das bisherige Vorbringen. Angehörige der Volksgruppe der Hasasa würden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und seien gezielten Angriffen durch radikale Sunniten ausgesetzt. Er habe in Afghanistan und im Iran keine Angehörigen mehr, die ihn unterstützen könnten, seine Mutter sei inzwischen verstorben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.10.2019, erlassen am 09.10.2019, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Folgeantrag ein.
Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren wurden Fluchtgründe vorgebracht, die keinen glaubwürdigen Kern enthalten bzw. die bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des letzten inhaltlichen Asylverfahrens bestanden haben.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Afghanistan ist seit dem 09.10.2019 nicht eingetreten. Nach wie vor besteht eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Scharif insbesondere für alleinstehende erwachsene Männer.
Die beschwerdeführende Partei leidet an einer Hepatitis B-Infektion, benötigt jedoch keine medizinische Behandlung.
Die beschwerdeführende Partei hat weiterhin kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Er hält sich seit viereinhalb Jahren in Österreich auf, erwarb ein ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A1, war in Österreich längere Zeit berufstätig und bezieht gegenwärtig wieder die Grundversorgung. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist schlüssig und zutreffend.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 12a (1) ...
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
§ 22
...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 53/2019 lautet:
§ 22 (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 zunächst, dass gegen den Asylwerber bereits eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht:
Im vorliegenden Fall liegt gegen die beschwerdeführende Partei eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor.
Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197) soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an.
Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinanderzusetzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Im vorliegenden Verfahren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird: Denn das Vorbringen zu diesem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, zumal sich die allgemeine Situation in Afghanistan in Bezug auf die Person der beschwerdeführenden Partei nicht wesentlich geändert hat.
Eine Gruppenverfolgung der Hasara in Afghanistan gibt es nicht mehr (z. B. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428; 20.04.2018, Ra 2018/18/0194; EGMR 05.07.2016, 29094/09, A.M.).
Auch steht weiterhin eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0125; 18.10.2018, Ra 2018/19/0277; 10.09.2018, Ra 2018/19/0312). Die aktuellen Richtlinien der EASO schließen keineswegs für alle Afghanen eine interne Schutzalternative landesweit aus. Es wird vielmehr eine Einzelfallprüfung empfohlen und ausdrücklich festgehalten, dass die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Scharif über funktionierende Flughäfen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen verfügen; das Ausmaß willkürlicher Gewalt in diesen Städten erreiche nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe für die Annahme vorlägen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Zusammenfassend wurde eine innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Scharif für einzelne Personengruppen, insbesondere für alleinstehende erwachsene Männer und verheiratete kinderlose Paare, welche sonst über keinerlei Merkmale der Schutzbedürftigkeit verfügen, für durchaus zumutbar gehalten, selbst wenn die Betroffenen dort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk verfügen. Bei Ehepaaren mit Kindern wurde die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vom Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerkes in dem betreffenden Landesteil abhängig gemacht (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 99-108; zur Relevanz von EASO-Berichten vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie 2011/95/EU).
Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Auch bei diesen Tatbestandsvoraussetzungen, die bereits im ersten Asylverfahren ausführlich geprüft wurden, trat keine wesentliche Änderung ein.
Da somit die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2019 rechtmäßig.
Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG zu entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig glaubhafter Kern PrognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W184.2161487.2.00Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020