TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/6 W169 2142495-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2020
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Entscheidungsdatum

06.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W169 2142495-1/14E

W169 2142492-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , beide StA Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. 1110738106-160496175 (ad .1), 1032652609-140050259 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer, Sohn der Erstbeschwerdeführerin, reiste im Oktober 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2014 führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass er in Kabul geboren worden sei und dort neun Klassen die Schule besucht habe. Er sei mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, gemeinsam aus Afghanistan geflüchtet, sie seien jedoch auf der Flucht getrennt worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass seine Mutter bei der Nationalarmee gedient habe und sein Vater Ingenieur bei den US-Truppen gewesen sei. Deswegen seien sie immer wieder von den Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten seinen Bruder entführt und getötet, weshalb er mit seiner Mutter Afghanistan verlassen habe. Sein Vater sei verschollen.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.02.2016 führte der damals noch minderjährige Zweitbeschwerdeführer an, dass er während der Flucht von seiner Mutter getrennt worden sei, er aber immer ihre Telefonnummer gehabt habe. Sie sei in Deutschland bei seiner Tante aufhältig. Er wünsche sich eine Familienzusammenführung mit seiner Mutter in Österreich. Er wolle hier in Österreich bleiben, da er die Schule in Graz besuche und bereits viele österreichische Freunde habe.

Im Rahmen der Einvernahme wurde die Mutter des Erstbeschwerdeführers in Deutschland angerufen. Diese teilte mit, dass sie in Kabul geboren worden sei und derzeit in Hannover leben würde. Weiters führte sie aus, dass sie einen Sohn namens XXXX habe und sie zu ihm nach Österreich wolle.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Militärausweises seiner Mutter, eine Arbeitsausweiskarte seines Vaters in Kopie sowie diverse Integrationsunterlagen vor.

3. Nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Österreich stellte die Erstbeschwerdeführerin am 06.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.04.2016 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie aus der Provinz Parwan stamme, verheiratet sei, in Parwan 12 Jahre die Schule besucht und als Lehrerin gearbeitet habe. Zuletzt habe sie in Kabul gelebt. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Mann als Ingenieur mit ausländischen Firmen in Afghanistan gearbeitet habe und sie deshalb von unbekannten radikalen Gruppierungen Drohungen bekommen hätten. Ihr Sohn Mohammad Iman sei entführt und getötet worden, weshalb sie gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer Afghanistan verlassen habe.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.10.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, seit dem Jahr 1357 verheiratet sei, ihr Mann jedoch verschollen sei. Ein Sohn sei verstorben, eine Tochter lebe in London. Sie sie zuckerkrank und deshalb in ärztlicher Behandlung. Vor ihrer Flucht aus Afghanistan habe sie mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in einem Eigenheim in der Stadt Kabul gelebt. Nach der Bedrohung seien sie in einen anderen Teil von Kabul umgezogen. Sie sei vom 25.05.1382 bis zum Jahr 1393 (Tod des Sohnes) für die afghanische Nationalarmee tätig gewesen. Im Speziellen habe sie dort Workshops für Soldaten in den Bereichen Erziehung und Sauberkeit durchgeführt. Zusätzlich habe sie weibliche Personen kontrolliert, die Zugang zu ihrer Einheit 219 in XXXX begehrt hätten. Vor ihrer Tätigkeit beim Militär sei sie Lehrerin in einer Schule in Kabul gewesen. Sie selbst sei insgesamt zwölf Jahre zur Schule gegangen; berufsbegleitend habe sie eine Lehrerakademie begonnen, jedoch nicht beendet.

Ihr Mann sei während der Flucht verschollen. Dieser sei zwei Wochen nach ihr ausgereist. Seitdem habe sie keinen Kontakt zu ihm Eine Schwägerin von ihr lebe nach wie vor in Kabul, zu dieser habe sie jedoch keinen Kontakt. Zu den Fluchtgründen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie von unbekannten Personen bedroht worden sei. Dies könnten Angehörige der Taliban oder des IS gewesen sein. Sie habe Drohanrufe erhalten, welche sie ihrem Vorgesetzten gemeldet hätte, der sie eine Zeit lang beschützt habe. Ihr sei ein Dienstauto zur Verfügung gestellt worden. Tatsächlich sei sie erst geflüchtet, als ihr Sohn getötet worden sei. Sie sei erstmals am 03.1392 telefonisch bedroht worden und zwar sei sie von Unbekannten als "Hure und Ungläubige" beschimpft worden. Weiters habe der Anrufer gefordert, sie solle die Armee verlassen, ansonsten werde sie sterben. Nach diesem Anruf habe sie ihren Vorgesetzten informiert. Dieser habe gesagt, dass dies nicht so schlimm sei und sie den Wohnort wechseln solle, was sie auch getan habe. Zudem sei sie mit dem Dienstauto nach Hause gebracht worden. Ihre Kinder habe sie über diesen Drohanruf nicht informiert. Einen Monat, nachdem sie den Wohnort gewechselt habe, habe sei einen weiteren Drohanruf, vermutlich vom gleichen Anrufer, erhalten. Sie sei wiederum beschimpft und bedroht worden. Auch ihr Mann habe dieselben Anrufe zeitversetzt bekommen. Er sei als Ungläubiger beschimpft worden, da er für die Regierung und ausländische Firmen arbeiten würde. Ihr Ehegatte habe Geologie studiert und sei bei ausländischen Firmen beschäftigt gewesen. Insgesamt habe es 25 Drohanrufe gegeben und zwar bis zu dem Zeitpunkt, als ihr Sohn entführt worden sei. Am 20.01.1393 sei ihr Sohn nach einem Schulbesuch nicht mehr nach Hause zurückgekommen. Sie hätten versucht, ihren Sohn telefonisch zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. Am nächsten Morgen um 10:00 Uhr hätten Erpresser angerufen und mitgeteilt, dass sich ihr Sohn in Kohdaman Shakardara Shamali befinden würde. Sie und ihr Mann hätten dort hinfahren sollen, jedoch hätten sie die Polizei nicht verständigen dürfen. Als ihr Ehegatte den Erpressern Geld angeboten hätte, sei dies nicht angenommen worden. Der Schwager ihres Ehegatten habe sich bereit erklärt, ihren Sohn zu befreien. Er sei ein angesehener Mann in Shamali. Ihr Ehegatte habe ihn als erstes informiert und ihn um Rat gefragt. Dann hätten sie den ganzen Tag gewartet. Zwei Tage später habe sie erfahren, dass ihr Sohn getötet worden sei. Zwei Wochen nach dem Tod ihres Sohnes seien sie zum Schwager ihres Ehegatten gezogen. Sie habe auch ihren Beruf gekündigt. Aus Angst um ihren zweiten Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, habe sie Afghanistan verlassen. Auf die Frage, warum sie zu keiner Zeit die Polizei hinzugezogen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Polizei in Afghanistan nicht so funktioniere, wie sie sollte. Die Leiche ihres Sohnes habe sie niemals gesehen. Sie habe von anderen Leuten gehört, dass er vor dem Tod sexuell missbraucht worden sei. Das habe sie nur den Gerüchten entnommen. Sie könne sich nicht erklären, wie die Mörder ihres Sohnes zu ihrer Telefonnummer gekommen seien.

Ihr Sohn Milad, der Zweitbeschwerdeführer, habe keine eigenen Fluchtgründe.

Zu ihren Lebensumständen in Österreich brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft in Graz und von der Grundversorgung lebe. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs, gehe keiner bezahlten Arbeit nach, sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation und übe auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. Sie habe in Österreich keine Freunde oder Bekannte.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Erstbeschwerdeführer einen Ausweis für Angehörige der Armee, Zutrittskarten des Ehegatten zu den Luftstreitkräften (gültig bis 14.09.1985) sowie drei Arbeiterkarten des Ehegatten, eine Kursbesuchsbestätigung bezüglich eines Deutschkurses A1 sowie medizinische Befunde vor.

Im Rahmen der Einvernahme führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie kein Interesse an der Übersetzung der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan habe.

Der Zweitbeschwerdeführer führte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.10.2016 aus, dass sein Vater verschwunden sei und er mit seiner Mutter in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Schwester lebe derzeit in London. Vor seiner Flucht in Afghanistan habe er in Kabul gemeinsam mit seiner Familie im Haus der Familie gelebt. Er sei insgesamt neun Jahre zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Eine Tante von ihm lebe noch in Kabul. Zu dieser habe er jedoch keinen Kontakt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass sie Probleme gehabt hätten. Nachdem sein Bruder XXXX getötet worden sei, seien sie zu seiner Tante gezogen und von dort nach Österreich gereist. Sein Bruder sei eines Tages von der Schule nicht mehr nach Hause gekommen und eine Woche später hätten sie erfahren, dass er getötet worden sei. Seine Mutter habe bei der Nationalarmee gearbeitet und Kurse für Analphabeten abgehalten. Sein Vater sei Ingenieur gewesen und habe an verschiedenen Plätzen gearbeitet. Auf der Flucht nach Österreich sei er von seiner Mutter getrennt worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er das gleiche Schicksal erleiden wie sein Bruder.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass er von der Grundversorgung lebe, täglich die Schule und zusätzlich Deutschkurse besuche. In seiner Freizeit arbeite er ehrenamtlich im Altersheim und für die Caritas. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. In Österreich habe er viele Freunde und auch zwei Patinnen.

Hinsichtlich seiner Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen vor.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass er kein Interesse an den Länderfeststellungen habe.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 bzw. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.11.2017 erteilt.

4. Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide haben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiederholung der Fluchtgründe ausgeführt, dass im konkreten Fall relevante Berichte zum Schutzwillen und vor allem zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden fehlen würden. Hinsichtlich der Frage der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden wurde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2015 verwiesen. Darüber hinaus erfülle der Zweitbeschwerdeführer als Familienangehöriger seiner Mutter, welche aufgrund ihrer Tätigkeit tatsächlich mit der Regierung verbunden sei, ein Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Sachverhalt aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt und die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. die UNHCR-Richtlinien berücksichtigt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in Einklang mit den aktuellen Länderberichten zu Afghanistan stehe und den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

5. Am 30.05.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer ein.

6. Am 18.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer sowie ihr bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen und ihren Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 18.09.2019).

7. Am 17.02.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme.

8. Am 03.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Parwan, in der Provinzhauptstadt Parwan, geboren und besuchte dort zwölf Klassen die Schule. Nach ihrer Heirat im Jahr 1998/1999 übersiedelte sie mit ihrem Ehegatten nach Kabul, wo sie bis zum Einmarsch der Taliban als Lehrerin arbeitete. Dann reiste sei mit ihrer Familie nach Pakistan, wo sie mit ihrem Gatten, ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter mehrere Jahre lebte. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete dort als Schneiderin. 2002/2003 reiste die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie wieder nach Afghanistan (in die Stadt Kabul) zurück und lebte dort mit ihrer Familie gemeinsam im Elternhaus des Ehegatten. Nach der Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan arbeitete die Erstbeschwerdeführerin vom 17.08.2003 bis 2014/2015 bei der afghanischen Nationalarmee, wo sie Personen unterrichtete. Ihr Ehegatte studierte Geologie und arbeitete als Ingenieur im Bereich Bauwesen für ausländische Firmen. Nach dem Tod ihres Sohnes XXXX im April 2014 lebten die Beschwerdeführer noch einige Wochen in Afghanistan, bevor sie das Heimatland gemeinsam verließen. Auf der Flucht wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Zweitbeschwerdeführer getrennt. Die Erstbeschwerdeführerin reiste dann zu ihrer Schwester nach Deutschland (Hannover), wo sie sich einige Monate aufhielt. Im April 2016 reiste sie zum Zweitbeschwerdeführer nach Österreich, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und besuchte dort neun Jahre die Schule. Er wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt und lebte mit diesen und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Der Zweitbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers/Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verließ zwei Wochen nach den Beschwerdeführern Afghanistan; auf der Flucht ist er verschollen, die Beschwerdeführer haben keinen Kontakt mehr zu ihm.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hatten keine Probleme mit den Behörden in Afghanistan, auch hatten sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit.

Dem Verfahren wird zugrunde gelegt, dass die Erstbeschwerdeführerin viele Jahre für die afghanische Nationalarmee und ihr Ehegatte als Ingenieur im Bereich des Bauwesens für ausländische Firmen arbeitete. Dass die Erstbeschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten von den Taliban oder sonst jemandem verfolgt bzw. bedroht wurden, kann jedoch nicht festgestellt werden. Weiters wird dem Verfahren zugrunde gelegt, dass ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin im April 2014 in Afghanistan verstarb. Dass dieser aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten entführt und getötet wurde, wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Von den Beschwerdeführern konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.

Die Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse, spricht jedoch fast kein Deutsch. Sie besuchte in Österreich am 14.02.2017 einen Werte- und Orientierungskurs, hat eine Bekannte im Bundesgebiet und geht keiner Arbeit nach. In ihrer Freizeit verrichtet sie die Hausarbeit, geht in den Park und einkaufen. Sie hat keine besonderen Bindungen zu Österreich. Sie trägt in Österreich kein Kopftuch. Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie kann nicht als "westlich orientiert" angesehen werden.

Der Zweitbeschwerdeführer besucht in Österreich die Schule und hat am 16.02.2017 den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Zurzeit arbeitet er bei XXXX . Er hat viele österreichische Freunde und spricht ausgezeichnet Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund, die Erstbeschwerdeführerin ist zuckerkrank.

Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433.

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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