Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
AVG §32 Abs1Spruch
W195 2228181-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 20.11.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsätzen vom 20.08.2019, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) für den 18.09.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung an, zu welcher der Antragsteller (ordnungsgemäß) als Dolmetscher geladen wurde. In der Ladung wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim BVwG geltend machen könne. Die Verhandlung am 18.09.2019 wurde vom verfahrensführenden Richter - in Anwesenheit des Antragstellers und unter gleichzeitigem Ladungsverzicht - zur Einvernahme des beantragten Zeugen auf den 18.10.2019 vertragt.
2. Am 18.10.2019 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung vor dem BVwG schließlich fortgesetzt, in deren Rahmen der Antragsteller erneut als Dolmetscher fungierte.
3. Am 20.11.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 18.10.2019 ein.
4. Das BVwG hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.02.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein dem BVwG am 20.11.2019 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 04.11.2019 geendet habe.
5. Das Schreiben des BVwG vom 19.02.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle gemäß § 17 ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 24.02.2020 hinterlegt.
In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.10.2019 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm vorgelegten Gebührennote, welche am 20.11.2019 beim BVwG einlangte, begehrte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zu den Verfahren mit den XXXX , dem Schreiben des BVwG vom 19.02.2020 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die der Sachverständige (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A) Zurückweisung des Antrags:
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 18.10.2019 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 04.11.2019.
Der erst am 20.11.2019 beim BVwG eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht. Über die verspätete Einbringung seines Gebührenantrages wurde der Antragsteller im Rahmen eines Schreibens des BVwG vom 19.02.2020 verständigt. Dieses Schreiben wurde ihm mittels RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle ab 24.02.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstückes wurde der Antragsteller schriftlich verständigt.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verspätungsvorhalt) dem Antragsteller ordnungsgemäß am 24.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde und der Antragsteller von seinem Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen keinen Gebrauch gemacht bzw. das Schriftstück trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht behoben hat, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragszurückweisung Dolmetscher Dolmetschgebühren verspäteter Antrag Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2228181.1.00Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020