TE Bvwg Beschluss 2020/3/20 W195 2227527-1

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Veröffentlicht am 20.03.2020
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Entscheidungsdatum

20.03.2020

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §39
GebAG §43 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W195 2227527-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 13.06.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

? 1.899,30 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, vom 21.02.2019, XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie und Unfallchirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

KOSTENNOTE

Rechnungsnr.: 74/2019

Gebühr für Befund und Gutachten nach Untersuchung gemäß § 43 (1) GebAG

? 116,20

Befundung MRT- und CT- Pauschale lt. OLG Wien 25.01.93, RS 183/92 a ? 120.- für jeweils 3 Körperregionen (BWS, re Daumen, li Unterarm), iVm § 43/1/12 nicht für Einzelbilder sondern 3 CT + 3 MRI = 6 x 120.-

? 720.-

Gebühr für Röntgenbefundung gemäß § 43/1/12 (vgl. Ris-Justiz RW0000335) hier mit je 2 Schichten, LWS, Daumen, BWS 3/4 des Tarifes ? 30,30 = ? 22,70 somit 6 Röntgen a ? 22,70

? 136,20

Gebühr für Aktenstudium gem. § 36

? 40,00

Schreibgebühr gem. § 31/3 18 Urschriften a ? 2.- 36 Durchschriften a ? 0,60

? 36.- ? 21,60

Schreibmaterial und Portogebühren und div. Telefonate Aktenrückleitung gemäß ? 32/1

? 25,- ? 22,70

Kosten eingeholte CT- und MRT laut Rechnung Irnberger vom 29.3.2019 (netto) (Rechnung angeschlossen, vom SV bezahlt) Heranziehung von Hilfskräften gem. §§ 30, 31

? 774,54

Zwischensumme + 20% MwST

? 1.892,24 ? 378,44

Gesamt

? 2.270,68

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17.01.2020, nachweislich zugestellt am 22.01.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass für die Befundung von CT/MRT die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten heranzuziehen sei und dem Antragsteller für die Befundung von drei CT- sowie zwei MRT- Untersuchungen je eine Honorierung in Höhe ? 19 zustehe. Darüber hinaus sei der Kostenersatz für die Beiziehung von Hilfskräften mit dem tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt.

4. Auf telefonische Nachfrage vom 11.03.2020 im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2020, betreffend eine Vergütung der drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen, wurde der Antragsteller ersucht, die konkrete Anzahl der befundeten Folien im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens bekannt zu geben, woraufhin dieser ausführte, dass bei den drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen von einer Befundung von insgesamt 25 Folien ausgegangen werden könne.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, XXXX , als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Chirurgie und Unfallchirurgie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei im Rahmen der drei CT- sowie zwei MRT- Untersuchungen vom Antragsteller insgesamt 25 Folien zu befunden waren.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 21.02.2019, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 13.06.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.01.2020, GZ. W195 2225474-1/2Z, dem Aktenvermerk vom 11.03.2019, GZ. W195 2227527-1/3Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu der geltend gemachten Gebühr für die eingeholten CT/MRT-Untersuchungen

Für die Befundung von CT/MRT kommt eine Honorierung nach § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht in Betracht. Es sind die Bestimmungen des § 34 GebAG anzuwenden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 90, E 91, E 95 zu § 43 GebAG).

Da die erbrachte Leistung des Sachverständigen in Bezug auf die Befundung von CT/MRT nicht vom Leistungskatalog des § 43 GebAG umfasst ist (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 GebAG), und es sich auch nicht um eine ähnliche Leistung im Sinne des § 49 GebAG handelt sowie eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung gemäß § 34 Abs. 4 GebAG existiert, ist die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung gemäß § 34 Abs. 4 GebAG heranzuziehen.

Das ausdrückliche Anknüpfen des Gesetzgebers an "Gesetze im materiellen Sinn" bedeutet, dass eine Gebührenordnung dann als gesetzliche zu verstehen ist, wenn es im zuständigen Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die jeweilige Körperschaft gibt. Im Ärztegesetz findet sich eine solche Verordnungsermächtigung in § 122 Z 6 iVm § 117b Abs. 2 Z 10 ÄrzteG, wonach in die Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere der Vollversammlung unter anderem die Erlassung von Verordnungen mit Empfehlungen über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen fällt (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t; OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 181 zu § 34 GebAG).

Nach der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten, beschlossen in der ÖÄK-Vorstandssitzung am 15.9.2010 steht für "Fachspezifische Einzelleistungen aus dem Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" gemäß Punkt "7.b. Befundung vorhandener (mitgebrachter) CT- oder MRT-Folien, pro Folie" eine Honorierung in Höhe von ? 19 zu.

Demnach ist die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer als gesetzliche Gebührenordnung heranzuziehen und für die Befundung der Folien der CT- und MRT- Untersuchungen je eine Gebühr in Höhe von ? 19 zuzuerkennen.

Aus dem Gutachten gehen die Befundungen der "MR-Untersuchungen des linken Unterarms vom 25.03.2019", der "CT-Untersuchungen des linken Unterarmes vom 25.03.2019", der "MR-Untersuchung des rechten Daumens vom 25.03.2019", der "CT-Untersuchung des Daumens vom 25.03.2019" sowie der "CT-Untersuchung des BWS vom 25.03.2019" hervor, wonach der Antragsteller insgesamt drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen auswertete.

Der Antragsteller gab im Rahmen des Telefonats vom 13.01.2020 bekannt, dass er im Zuge der drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstattung insgesamt 25 Folien zu befunden hatte.

Vor dem Hintergrund, dass die durchgeführten Befundungen der drei CT- sowie zwei MR- Untersuchungen sohin insgesamt ein Ausmaß von 25 Folien umfassten, kann, entgegen der Ausführungen im Parteiengehör, eine Gebühr in Höhe von ? 475 für die Befundung der CT/MRT Untersuchungen zuerkannt werden.

Zu den geltend gemachten Kosten für die eingeholten CT- und MRT Untersuchungen

Das Diagnosezentrum Salzburg (Dr. Irnberger) stellte für die Anfertigung von CT- sowie MRT einen Betrag in Höhe von ? 851,99 in Rechnung. Der Betrag weist eine Umsatzsteuer in Höhe von 10 % auf.

Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu § 30 GebAG).

Die Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG für die CT- und MRT Untersuchungen sind demnach der in Ihrer Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt) hinzuzurechnen und können nicht einer Umsatzsteuer von 20 % (auch nicht nach Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von 10 %) unterzogen werden, da der Kostenersatz auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

 

?

Gebühr für Befund und Gutachten nach Untersuchung gem. § 43 (1) GebAG

 

116,20

Befundung CT/MRT gemäß § 34 Abs. 4 GebAG

 

 

3 CT und 2 MRT Untersuchungen 25 Folien à ? 19

25

475,00

Befundung Röntgenaufnahmen gem. § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG

6

136,20

Aktenstudium § 36 GebAG

 

40,00

Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 2 GebAG

 

 

Urschrift à ? 2 Durchschriften à ? 0,60

18 36

36,00 21,60

Porto, Telefon gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG

 

25,00

Aktenrückleitung gemäß § 32 Abs. 1 GebAG

 

22,70

Zwischensumme 1

 

872,70

20 % USt.

 

174,54

Zwischensumme 2

 

1047,24

Barauslage gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG Fremduntersuchung Dr. Irnberger

 

851,99

Gesamtsumme

 

1.899,23

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

 

1.899,30

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 1.899,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Asylverfahren Aufwandersatz Beschwerdeverfahren Gebührenbestimmung - Gericht Hilfskraft Mehrbegehren Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2227527.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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