TE Bvwg Beschluss 2020/3/27 W181 2226336-1

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Entscheidungsdatum

27.03.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §32 Abs1
GebAG §34
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W181 2226336-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.06.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit ? 114,70 bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.06.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht, in der Außenstelle Linz, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zu den GZen. XXXX und XXXX statt, zu welcher die Antragstellerin ordnungsgemäß geladen wurde und in deren Rahmen sie als Dolmetscherin fungierte.

2. Am selben Tag brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin machte darin unter anderem neben einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von zwei begonnen Stunden und Reisekosten für 11 km zu je EUR 0,42 auch noch sonstige Kosten in Höhe von EUR 6,80 gemäß § 31 Z 5 GebAG (Stempel- und Postgebühren; Parkschein) geltend:

Honorarnote

 

 

I. Entschädigung für Zeitversäumnis a) § 32 (1) 2 begonnene Stunde(n) à ? 22,70

? 45,40

III. Mühewaltung § 54 Abs. 1

 

3. Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en)

 

a) für die erste halbe Stunde ? 24,50 b) für weitere 2 halbe Stunde(n) á ? 12,40

? 24,50 ? 24,80

4.Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung oder Vernehmung [...] Wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens ? 20,--

? 20,00

IV. Reisekosten: § 27 ff

 

11 km á ? 0,42

4,62

V. Sonstige Kosten:

 

§ 31 Z.5 Stempel- und Postgebühren; Parkschein

? 6,80

 

 

ZWISCHENSUMME

? 126,12

§ 31 Z.6 zzgl. 20 % Ust.

? 25,22

ENDSUMME gerundet

? 151,30

3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle vom 19.09.2019 wurde die Antragstellerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Reisekosten hinsichtlich der Kilometerleistung gemäß § 39 Abs. 1 GebAG ersucht mitzuteilen, von wo die Reise zur Verhandlung angetreten wurde bzw. wo die Rückreise nach der Verhandlung geendet hat, da nach Einholung einer Routenplanauskunft auf maps.google.com von der in der Honorarnote angegebenen Adresse zum Ort der Verhandlung (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz) je nach gewählter Route lediglich zwischen 1,9 km und 2,2 km zurückzulegen sind. Weiters betrage die PKW-Fahrtzeit (je nach gewählter Route) lediglich zwischen 7 und 9 Minuten, weshalb selbst unter Einberechnung eines Zeitpolsters für die Hin- und Rückfahrt bei der zeitlich gesehen längsten Strecke im Ausmaß von 9 Minuten die Fahrtdauer von (insgesamt) einer Stunde für die An- und Abreise zur öffentlich mündlichen Verhandlung nicht überschritten wird. Auch hinsichtlich der beantragten Zeitversäumnis wurde die Antragstellerin um Aufklärung ersucht. Die Antragstellerin wurde gebeten eine diesbezügliche Rückmeldung bis zum 26.09.2019 abzugeben.

4. Von der Antragstellerin langte keine Rückmeldung ein, weshalb sie mit einem weiteren E-Mail der Verrechnungsstelle vom 09.10.2019 erneut aufgefordert wurde ihre Honorarnote zu verbessern. Am 17.10.2019 teilte die Antragstellerin telefonisch mit, dass sie in gegenständlicher Angelegenheit nicht bereit sei eine Stellungnahme abzugeben bzw. ihre Honorarnote entsprechend zu verbessern.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 02.03.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass im vorliegenden Fall lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis zu schließen sei: Insgesamt seien 16 Minuten an Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und von der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Linz unter Einberechnung eines Zeitpolsters von jeweils 15 Minuten für die Suche eines Parkplatzes bzw. den Weg zum Parkplatz zu berücksichtigen, woraus sich eine Zeitspanne von 46 Minuten ergebe, weshalb aufgrund der Aktenlage im gegenständlichen Fall die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG lediglich mit einer Stunde in Höhe von ? 22,70 zu vergüten sei. Weiters habe sich anhand von verschiedenen Routenplanern gezeigt, dass entgegen den in der Honorarnote vom 12.06.2019 angegebenen 11 km lediglich von einer Gesamtkilometerzahl von 8,4 km für die An- und Abreise zur öffentlichen mündlichen Verhandlung auszugehen sei und wurde die Antragstellerin daher aufgefordert bekanntzugeben, wodurch sich der erhöhte Kilometeraufwand ergeben habe. Widrigenfalls könne ihr nur ein entsprechend geringeres Kilometergeld ersetzt werden. Abschließend wurde die Antragstellerin noch aufgefordert mittels Vorlage geeigneter Unterlagen die beantragten sonstigen Kosten in Höhe von ? 6,80 konkret darzulegen bzw. aufzuschlüsseln, da eine allfällig anlaufende Parkgebühr vom Kilometergeld bereits mitumfasst sei.

6. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 03.03.2020 zugestellt.

7. Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 reagierte die Antragstellerin zwar nicht direkt, jedoch nahm sie darauf anlässlich eines anderen Verfahrens, in welchem sie ebenfalls als Dolmetscherin fungieren hätte sollen, Bezug und führte unter anderem Folgendes aus: "Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren ( XXXX ) sehe ich mich leider gezwungen, keine Dolmetschtermine mehr für das BVwG zu übernehmen. Es ist für mich wirtschaftlich nicht tragbar, bei Wegfall diverser Positionen aus der Gebührennote für mehrere Stunden zu arbeiten und dafür nicht einmal von mir tatsächlich bezahlte Kosten rückerstattet zu bekommen, die Zeitversäumnis nicht entsprechend vergütet zu bekommen...". Eine darüber hinausgehende (inhaltliche) Stellungnahme, insbesondere zum gegenständlichen Verfahren, langte seitens der Antragstellerin nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 12.06.2019, GZen. XXXX und XXXX , welche um 10:00 Uhr begann und um 11:15 Uhr endete, als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr vorgelegten Gebührennote vom 12.06.2019 begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren mit den GZen. XXXX und XXXX , dem eingebrachten Gebührenantrag der Antragstellerin vom 12.06.2019, den E-Mails bzw. dem Aktenvermerk der Verrechnungsstelle vom 19.09.2019, 09.10.2019 und 17.10.2019, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme vom 02.03.2020, dem E-Mail der Antragstellerin vom 03.03.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche

Zur geltend gemachten Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1 GebAG):

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG hat die Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von ? 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, dann in Höhe von ? 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).

Bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind die Wegzeiten für die Hin-und Rückfahrt der Dolmetscherin zur und von der Verhandlung zusammenzurechnen (vgl. LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w; OLG Innsbruck 5R 11/12z SV 2012/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).

Bei der Berechnung der Zeitversäumnis ist zur Sicherstellung des pünktlichen Erscheinens ein Zeitpolster von üblichen zehn bis fünfzehn Minuten für allfällige Verzögerungen zu berücksichtigen (vgl. OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f).

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2019, zu den GZen. XXXX und XXXX , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung in der die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte um 10:00 Uhr begonnen und um 11:15 Uhr beendet wurde. In der übermittelten Honorarnote beantragte die Antragstellerin Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG für zwei begonnene Stunden zu je ? 22,70 pro Stunde, gesamt machte sie somit ? 45,40 geltend.

Den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge, lässt sich im vorliegenden Fall jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, da von der Wohnadresse ( XXXX ) zum Ladungsort (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz) laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 8 Minuten benötigt werden. Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 16 Minuten an Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und von der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Linz sowie der Einberechnung eines Zeitpolsters von jeweils 15 Minuten für die Suche eines Parkplatzes bzw. den Weg zum Parkplatz) ergibt sich daher eine Zeitspanne von 46 Minuten, welche eine begonnene Stunde nicht übersteigt, weshalb aufgrund der Aktenlage im gegenständlichen Fall die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG lediglich mit einer Stunde in Höhe von ? 22,70 zu vergüten ist.

Zu den beantragten Reisekosten (§§ 27 GebAG):

Gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG sind dem Sachverständigen (hier der Dolmetscherin) stets die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (RGV 1955) hierfür vorgesehene Vergütung (vgl. hierzu auch Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 f zu § 27; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 5 zu § 9 GebAG).

Gemäß § 10 Abs. 3 RGV 1955 beträgt die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs, für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer ? 0,24 und für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer ? 0,42, wobei in diesem Zusammenhang zum einen festzuhalten ist, dass das Kilometergeld auch die auflaufenden Parkgebühren abdeckt (vgl. VwGH 11.08.1994, 94/12/00115) und zum anderen die Verrechnung eines zusätzlichen Weges von etwa 2 km im Hinblick auf die notorische Parkplatznot in einer Landeshauptstadt der Sachverständigen bzw. der Dolmetscherin konzediert werden muss (vgl. OLG Wien 32R 100/86 SVSlg 31.977).

Im Antrag machte die Antragstellerin unter anderem Reisekosten gemäß §§ 27 ff GebAG für 11 km zu je ? 0,42 pro km, sohin einen Betrag von ? 4,62 geltend. Die bisherigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben auf Grund einer Recherche anhand von verschiedenen Routenplanern jedoch ergeben, dass die Strecke von der Adresse XXXX zum Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Linz) in der Derfflingerstraße 1 und retour für die Fahrt mit dem Pkw maximal 2,2 km pro Richtung beträgt und sich selbst unter Einberechnung von jeweils 2 km pro Strecke für die Parkplatzsuche, letztlich lediglich eine Gesamtkilometeranzahl von insgesamt 8,4 km ergibt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Antragstellerin aufgefordert bekanntzugeben, wodurch sich der erhöhte Kilometeraufwand ergeben hat, andernfalls könne ihr im Hinblick auf die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 10 Abs. 3 Z 2 RGV nur ein Kilometergeld von ? 3,53 (8,8 km zu je ? 0,42) ersetzt werden. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin jedoch nicht nach.

Zu den sonstigen Kosten (§ 31 Z 5 GebAG):

Schließlich wurde die Antragstellerin aufgefordert insbesondere mittels Vorlage geeigneter Unterlagen die beantragten sonstigen Kosten für "Stempel- und Postgebühren; Parkschein" in Höhe von ? 6,80 konkret darzulegen bzw. aufzuschlüsseln, da vom Kilometergeld auch eine allfällig anlaufende Parkgebühr mitumfasst ist und diese Kosten daher nicht noch einmal vergütet werden können.

Da die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren somit folgende Gebührenberechnung:

Honorarnote

 

 

I. Entschädigung für Zeitversäumnis a) § 32 (1) 1 begonnene Stunde(n) à ? 22,70

 

III. Mühewaltung § 54 Abs. 1

 

3. Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en)

 

a) für die erste halbe Stunde ? 24,50 b) für weitere 2 halbe Stunde(n) á ? 12,40

? 24,50 ? 24,80

4.Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung oder Vernehmung [...] Wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens ? 20,--

? 20,00

IV. Reisekosten: § 27 ff

 

8,8 km á ? 0,42

? 3,53

 

 

ZWISCHENSUMME

? 95,53

§ 31 Z.6 zzgl. 20 % Ust.

? 19,10

ENDSUMME

? 114,63

ENDSUMME gerundet auf volle Cent

? 114,70

Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit ? 114,70 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Asylverfahren Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Reisekosten Reisekostenersatz Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2226336.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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