Entscheidungsdatum
31.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2156432-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1. XXXX , des 2. XXXX und des 3. XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Christian NURSCHINGER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 01.03.2017, Zl. Jv 1129/17y-33, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2017, Zl. Jv 1129/17y-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin werden die Beschwerdevorentscheidung und der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben.
II. Hinsichtlich des Zweit- und Drittbeschwerdeführers wird die Beschwerde hingegen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 2 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 und § 19a GGG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 27.05.2014 erhoben die Beschwerdeführer Berufung (Berufungsinteresse iHv ? 58.845,00) gegen das am 28.04.2014 vom Handelsgericht Wien (in der Folge: HG) ergangene Urteil im Verfahren zu 51 Cg 70/13w und stellten gleichzeitig jeweils einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-f ZPO.
Mit Beschluss vom 28.05.2014 stellte das HG die Anträge auf Verfahrenshilfe den Beschwerdeführern zur Verbesserung binnen 14 Tagen, zur Vorlage jeweils eines vollständig ausgefüllten, in allen Punkten mit Belegen versehenen Vermögenbekenntnisses zurück. Mit Schriftsatz vom 13.06.2014 legte der gemeinsame Verteter der Beschwerdeführer drei Vermögenbekenntnise vor.
Daraufhin wies das HG mit Beschluss vom 02.07.2014 alle drei Verfahrenshilfeanträge der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO ab. Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Beschwerdeführer gab das Oberlandesgericht Wien (in der Folge: OLG) mit Beschluss vom 06.11.2014, Zl. 1 R 162/14x, keine Folge. Der Beschluss vom 02.07.2014 erwuchs folglich am 02.02.2015 in Rechtskraft.
2. Mit Beschluss vom 15.04.2015 erfolgte die Löschung der Erstbeschwerdeführerin im Firmenbuch.
3. Nach einer Beantandung der Gebühren und Kosten durch die Revisorin des OLG schrieb die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG - aufgrund eines erfolglos gebliebenen Einziehungsversuches - den Beschwerdeführern mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.02.2017 eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 2 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 iHv ? 2.349,50 (Bemessungsgrundlage ? 58.845,00 + 15 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von ? 8,00, insgesamt daher den Betrag von ? 2.357,00, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.
4. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung.
Darin führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Frage des Vorliegens von gewährter Verfahrenshilfe abzuklären. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sie feststellen müssen, dass alle drei Beschwerdeführer Verfahrenshilfe genießen und sohin von der Erlassung eines Mandatsbescheides Abstand nehmen müssen.
5. Mit Bescheid vom 01.03.2017, Zl. Jv 1129/17y-33, (zugestellt am 09.03.2017) verpflichtete die Präsidentin des HG die drei Beschwerdeführer zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 iHv ? 2.349,50 (Bemessungsgrundlage ? 58.845,00 + 15 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv ? 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages von ? 2.357,00, zur ungeteilten Hand.
Begründend führte die Präsidentin des HG im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei mit Beschluss des HG vom 02.07.2014 rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages am 13.02.2017 keine aufrechte Bewilligung der Verfahrenshilfe bestanden habe. Dem gegen den Beschluss vom 02.07.2014 erhobenen Rekurs sei mit Beschluss des OLG vom 06.11.2014 keine Folge gegeben worden und dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Bei einem Berufungsinteresse von ? 58.844,76 betrage die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 ? 2.043, 00 zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages gemäß § 19a GGG von 15 %, insgesamt ? 2.349,50.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 03.04.2017 eine Beschwerde.
Begründend wiederholten sie darin im Wesentlichen das Vorbringen aus der Vorstellung, wonach die Frage des Vorliegens von Verfahrenshilfe noch abzuklären gewesen wäre und diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) noch aufrecht gewesen sei, und fochten den Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2017, Zl. Jv1129/17y-33, wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides und wies darauf hin, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden und diese Entscheidung am 02.02.2015 in Rechtkraft erwachsen ist.
8. Am 26.04.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter dagegen einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
9. In der Folge legte die Präsidentin des HG mit Schreiben vom 03.05.2017 die Beschwerde sowie Beschwerdevorentscheidung samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es steht fest, dass die Beschwerdeführer am 27.05.2014 eine Berufung (beziffert mit einem Berufungsinteresse iHv ? 58.845,00) gegen das im Verfahren zu 51 Cg 70/13w beim HG ergangene Urteil vom 28.04.2014 eingebracht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt haben.
Überdies steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin am 15.04.2015 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert hat, weshalb ihr zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlunsgauftrages (Mandatsbescheid) vom 13.02.2017 keine Parteifähigkeit zugekommen ist und dieser daher nicht wirksam gegen sie erlassen werden hat können.
Als maßgebend wird festgestellt, dass den Verfahrenshilfeanträgen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers im gegenständlichen Grundverfahren nicht stattgegeben wurde.
Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind daher zur Zahlung der mit Einbringung der Berufung entstandenen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 iHv ? 2.349,50 (Bemessungsgrundlage von ? 58.845,00 zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages iHv 15 %) sowie einer Einhebungsgebühr von ? 8,00, insgesamt somit zur Zahlung eines Betrages iHv ? 2.357,00 zur ungeteilten Hand verpflichtet, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer am 27.05.2014 eine Berufung (beziffert mit einem Berufungsinteresse iHv ? 58.845,00) gegen das im Verfahren zu 51 Cg 70/13w beim HG ergangene Urteil vom 28.04.2014 eingebracht haben.
Dass die Erstbeschwerdeführerin seit 15.04.2015 aus dem Firmenbuch gelöscht ist und ihr zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) am 13.02.2017 keine Parteifähigkeit mehr zugekommen ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug vom 06.02.2020 und der aktenkundigen Mitteilung des Landesgerichtes Korneuburg als Insolvenzgericht über den Beschluss vom 15.04.2015.
Dass den Verfahrenshilfeanträgen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des HG vom 02.07.2014, der - nachdem einem dagegen erhobenen Revisionsrekurs, mit Beschluss vom 06.11.2014 keine Folge gegeben wurde - nachweislich am 02.02.2015 in Rechtskraft erwachsen ist.
Es wurde von dem Zweit- oder Drittbeschwerdeführer weder behauptet, dass die in Rede stehende Gebührenschuld bereits entrichtet worden wäre, noch dass die belangte Behörde die Vorschriften des GGG unrichtig angewandt oder die vorgeschriebene Gebühr falsch berechnet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).
TP 2 GGG legt Pauschalgebühren in Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Berufungsinteresse fest. Für ein Berufungsinteresse von ? 35.000,00 bis ? 70.000,00 normiert TP 2 GGG in der damals maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 280/2013 eine Pauschalgebühr iHv ? 2.043,00.
Gemäß §19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von ? 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist durch die Einbringung der Berufung am 27.05.2014 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 entstanden und diese in der Folge von der belangten Behörde gemeinsam mit einem Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG den Beschwerdeführern vorgeschrieben worden.
3.2.4. Wie oben festgestellt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ersbeschwerdeführerin am 15.04.2015 aus dem Firmenbuch gelöscht und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert hat, weshalb ihr zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) vom 13.02.2017 keine Parteifähigkeit zugekommen ist und dieser somit nicht wirksam gegen sie erlassen werden hat können.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin waren die Beschwerdevorentscheidung und der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.
3.2.5. Hinsichtlich des Zweit- und Drittbeschwerdeführers erweist sich die Beschwerde aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen beschränkt sich auf die im Grundverfahren getroffene rechtskräftige Entscheidung betreffend die Nichterteilung der Verfahrenshilfe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Justizverwaltungsbehörde gemäß § 6b Abs. 4 GEG an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Grundverfahren (hier: die Nichterteilung der Verfahrenshilfe durch rechtskräftigen Beschluss des HG vom 02.07.2014) gebunden ist und diese nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf, worunter auch die gerichtliche Kostenentscheidung fällt (vgl die in Dokalik, Gerichtsgegühren13 [2017], E 19 wiedergegebene ständige Rechtsprechung, zB VwGH 24.04.2007, 2003/17/0195). Dass dieser Beschluss des HG vom 02.07.2014, mit dem der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Vorschreibung an den Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 iHv ? 2.349,50 (Bemessungsgrundlage ? 58.845,00 + 15 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv ? 8,00, insgesamt daher iHv ? 2.357,00 zur ungeteilten Hand, ist daher zu Recht erfolgt.
Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zweit- und Drittbeschwerdeführers aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 2 idF BGBl. II Nr. 280/2013 und § 19a GGG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie den Beschwerdeführern als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.5. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Teilbehebung Firmenbuch - Löschung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mehrparteienverfahren Parteifähigkeit Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung Rechtskraft der Entscheidung Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2156432.1.00Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020