TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 G311 2217645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch

G311 2217645-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zahl: XXXX , betreffend Einreiseverbot und Frist für die freiwillige Ausreise, zu Recht:

A)              Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals im Juni 1991 rechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und sich seither hier durchgehend aufhalte. Bereits im Juni 2000 sei der Beschwerdeführer wegen Diebstahls angezeigt, wegen seiner damaligen Strafunmündigkeit jedoch nicht verurteilt worden. Inzwischen sei er drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, davon zwei Mal wegen teils schweren und teils versuchten Raubes, wobei der Beschwerdeführer im XXXX 2013 vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon sechszehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Zuletzt sei er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, ohne Sorgepflichten und gesund. Zwar verfüge der Beschwerdeführer durch seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, im Rahmen dessen er sowohl den Kindergarten als auch die Schule besucht habe, dem Umstand, dass seine Eltern und Schwestern im Bundesgebiet leben würden, der Beschwerdeführer inzwischen eine partnerschaftliche Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führen würde und wegen seines Freundes- und Bekanntenkreises über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, dieses sei jedoch dadurch zu relativieren, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen zum zweiten Mal in Strafhaft befinde und dadurch bereits eine räumliche Trennung stattgefunden habe. Die Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen sei ebenfalls zu relativieren, da diese erst während der Haft des Beschwerdeführers entstanden sei. Eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft liege nicht vor. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Familienangehörigen habe nicht festgestellt werden können, eine tiefgreifende Verfestigung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt ebenso wenig. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers sei so massiv den öffentlichen Interessen zuwider gelaufen, dass sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle. Aufgrund eines Verwandtenbesuchs in Bosnien und Herzegowina im Jahr 2014 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bosnien noch über soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Trotz des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Österreich habe er durch sein fortgesetztes, gewalttätiges Verhalten wissentlich in Kauf genommen, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sowie eines Einreiseverbotes würden die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 21.03.2019, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Spruchpunkte III. (Einreiseverbot) und IV. (keine Ausreisefrist) aufheben; in eventu die Rechtssache an das Bundesamt zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen, sofern sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von den vom Beschwerdeführer angenommenen Inhalten (Einreiseverbot für fünf Jahre und freiwillige Ausreise mit einer Frist von drei Tagen) unterscheiden. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1991 (daher dem Alter von vier Jahren) in Österreich lebe und hier Kindergarten und Schule besucht habe. Seine Deutsch-Sprachkenntnisse würden einem Inländer entsprechen. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer seien damals auch dessen Eltern in das Bundesgebiet gereist. Der Antrag des Beschwerdeführers im Jahr 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei wegen eines damals laufenden Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat (welches jedoch später eingestellt worden sei) abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, einen neuen Antrag zu stellen. Es läge daher zumindest ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ beim Beschwerdeführer vor und lebe er in einer Beziehung mit einer Frau und deren fünjährigem Sohn. Das Paar kenne sich bereits, seitdem der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen sei, jedoch habe zwischen ihnen während seiner kriminellen Phase keinerlei Kontakt bestanden. Die Lebensgemeinschaft habe zu einem positiven Wandel beim Beschwerdeführer geführt. Er habe den Kontakt zu seinen früheren Freunden abgebrochen. Die Lebensgefährtin besuche den Beschwerdeführer regelmäßig in der Haft und verbringe der Beschwerdeführer die Zeit während seiner Freigänge ausschließlich bei der Lebensgefährtin und ihrem Sohn. Es würden weiters sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben, wohingegen in Bosnien weder familiäre Anknüpfungspunkte bestünden noch der Beschwerdeführer über maßgebliche Sprachkenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 02.03.2017 in Haft. Seiner Ansicht nach habe er bereits ausreichend Zeit gehabt, sich mit den Folgen seines Verbrechens und seinem gesamten Leben auseinanderzusetzen. Aus dem Haftführungsbericht würden keinerlei Zwischenfälle hervorgehen. Der Beschwerdeführer gehe in der Haft einer geregelten Arbeit nach und sehe seinen Fehler ein. Es sei bedauerlich, dass das Bundesamt im Rahmen der Gefährdungsprognose nach wie vor von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgehe. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien wurde zur Obdachlosigkeit und Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK führen. In Bezug auf die mit 02.09.2020 vollständig vollzogene Freiheitsstrafe, dem bisherigen beruflichen Werdegang und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK ergebe eine Prognose hinsichtlich des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG (sic!) eine Höchstdauer von fünf Jahren, die auch der Beschwerdeführer als verhältnismäßig erachte. Es werde beantragt, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise innerhalb kurzer Frist zu ermöglichen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 18.04.2019 ein.

Zugleich nahm das Bundesamt zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die „kriminelle Phase“ des Beschwerdeführers bereits in einem strafunmündigen Alter begonnen habe und kontinuierlich angedauert habe. Die inzwischen bestehende Beziehung sei auch nicht besonders ausschlaggebend, da daraus keinerlei Schlüsse auf ein künftiges Wohlverhalten gezogen werden könnten, zumal durch die Haft eine räumliche Trennung und kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Bosnien über keine Anknüpfungspunkte verfüge und keine adäquaten Sprachkenntnisse habe, würden den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27.09.2018 widersprechen, wonach er im Jahr 2014 in Bosnien an einer Hochzeit teilgenommen habe und ausreichend verständlich Serbisch spreche. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könne sich in Bosnien eine Existenz aufbauen. Zur unbefristeten Dauer des Einreiseverbotes werde auf die Möglichkeit eines Aufhebungsantrages nach einem angemessenen verstrichenen Zeitraum verwiesen. Mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren könne aufgrund des langjährigen Fehlverhaltens und insbesondere der schweren letzten Straftaten und der massiven Schädigung des Opfers kein Auslangen gefunden werden. Zur nicht gewährten freiwilligen Ausreise werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrberatung am 28.03.2019 angegeben habe, nicht rückkehrwillig zu sein, weshalb eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht habe gewährt werden können.

Mit Beschwerdenachreichung vom 09.05.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt der Protokoll- und Beschlussvermerk des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, XXXX , übermittelt, wonach dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am 02.07.2019 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bewilligt wurde.

Der Beschwerdeführer teilte mit Email vom 19.08.2019 mit, er lebe wieder in Bosnien und habe davor ab 1991 in Österreich gelebt. Er vermisse nun seine Lebensgefährtin und seinen Stiefsohn sehr. Er bereue sein Fehlverhalten sehr und ersuche um eine Chance.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt in Österreich zumindest seit 14.05.1998 durchgehend über einen gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl aktenkundige Kopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, AS 61 f; Fremdenregister vom 18.04.2019; Fallübersicht der Landeshauptstadt XXXX , AS 155).

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von vier Jahren im Juni 1991 im Rahmen der Familienzusammenführung rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hält sich seither auch rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wo er bis zu seiner Inhaftierung mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebte (vgl angefochtener Bescheid vom 07.03.2019, AS 223; schriftliche Stellungnahme vom 27.09.2018, AS 136 ff; darüber hinaus unstrittig).

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.04.2019):

-        07.10.1992-19.09.2017   Hauptwohnsitz (Adresse der Eltern)

-        10.06.2013-06.12.2013   Nebenwohnsitz Justizanstalt

-        03.03.2017-19.09.2017   Nebenwohnsitz Justizanstalt

-        19.09.2017-02.07.2019   Hauptwohnsitz Justizanstalt

Neben den beiden Eltern des Beschwerdeführers, die beide ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind, leben auch die zwei Schwestern des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und verfügen diese bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft (vgl angefochtener Bescheid vom 07.03.2019, AS 223; schriftliche Stellungnahme vom 27.09.2018, AS 136 ff; darüber hinaus unstrittig).

Der Beschwerdeführer ist ledig, ohne Kinder oder Sorgepflichten und gesund. Er hat in Österreich den Kindergarten und die Schule (Volks- und Hauptschule) absolviert, spricht Deutsch und ausreichend verständlich Bosnsich/Serbisch, und war auch zeitweise erwerbstätig. Der Beschwerdeführer bezog in nicht unerheblichen Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, darunter insbesondere Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Sonst lebte der Beschwerdeführer von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 17.10.2016 bis 21.10.2016 als Arbeiter bei einer Personalservice-GmbH beschäftigt und bezog von 22.10.2016 bis 23.11.2016 sowie von 25.11.2016 bis 01.03.2017 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Seit 02.03.2017 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.02.2019, AS 169 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.04.2019; angefochtener Bescheid vom 07.03.2019, AS 222 ff; schriftliche Stellungnahme vom 27.09.2018, AS 136 ff; darüber hinaus unstrittig).

Während der Haft entwickelte sich eine Beziehung zu einer Freundin des Beschwerdeführers aus seiner Jugend. Diese hat bereits einen Sohn aus einer anderen Beziehung. Sie kam den Beschwerdeführer in der Haft besuchen. Seit dem Beschwerdeführer Freigänge bewilligt wurden, verbrachte er diese Zeit bei seiner Freundin und deren Sohn (vgl schriftliche Stellungnahme vom 27.09.2018, AS 137; Beschwerde vom 21.03.2019, AS 305 ff).

Am 21.09.2004 beantragte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Antrag wurde mit Bescheid des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 19.11.2008 abgewiesen. Ein neuerlicher Antrag wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt (vgl angefochtener Bescheid vom 07.03.2019, AS 215; Beschwerde vom 21.03.2019, AS 305).

Weiters wurde im August 2012 ein weiteres Strafverfahren gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung ( XXXX LG XXXX ) nach Leistung einer Geldbuße gemäß § 200 StPO diversionell erledigt (vgl Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX 2013, AS 127).

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (insgesamt EUR 120,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2005 einer anderen Person einen Schlag ins Gesicht versetzte, sodass dies eine Verletzung in Form einer Jochbein- und Kopfprellung erlitt (vgl aktenkundiges Urteil, AS 197 ff). Die Verurteilung ist bereits getilgt und war bereits im Jahr 2013 nicht mehr im Strafregister ersichtlich (vgl etwa Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX 2013, AS 127).

Ein im Jahr 2011 gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB wurde vom Bezirksgericht XXXX , Zahl XXXX , diversionell durch gegen Zahlung einer Geldbuße erledigt (vgl Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX 2013, AS 127).

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2012, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer im Rahmen der Diversion wegen der von ihm eingestandenen schweren Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB eine Geldbuße von EUR 350,-- sowie Pauschalkosten in Höhe von EUR 150,-- zur Zahlung in zwei Raten verhängt (vgl aktenkundiger Beschluss vom XXXX 2012, AS 209 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2013, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon sechzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Leistung eines Teilschmerzengeldbetrages an den Privatbeteiligten in Höhe von EUR 1.000,00 zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter am XXXX 2013 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einer Person fremde bewegliche Sachen, nämlich einen MP3-Player und eine rote Kappe, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihm heftige Schläge gegen das Gesicht und einen Fußtritt gegen den Bauch versetzten. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine bereits getilgte Vorstrafe wegen Körperverletzung des Bezirksgerichtes XXXX zur Zahl XXXX aufweise und weiters sowohl ein gegen ihn im Jahr 2011 eingeleitetes Strafverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB des Bezirksgerichtes XXXX zur Zahl XXXX als auch ein im August 2012 eingeleitetes Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung durch das Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX jeweils nach Bezahlung von Geldbußen gemäß § 200 StPO diversionell erledigt worden seien. Der Beschwerdeführer und sein (bereits neun Mal einschlägig vorbestrafter) Mittäter hätten am XXXX 2013 beschlossen, gemeinsam auszugehen. Dabei hätten sie in verschiedenen Lokalen größere Mengen Alkohol konsumiert, obwohl dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass der Alkohol sich mit den ihm ärztlich verordneten Antidepressiva nicht vertrage. Am XXXX 2013 gegen XXXX Uhr sei das Opfer der beiden zu Fuß auf dem Heimweg gewesen, als es von ihnen angesprochen und nach Feuer und Marihuana gefragt worden sei. Als beides verneint worden sei, hätten sie ihm angeboten, Marihuana abzukaufen, woraufhin das Opfer erneut erwidert habe, er habe kein Marihuana. Daraufhin habe ihm der Beschwerdeführer die rote Kappe weggenommen und als sich das Opfer darüber beschwert habe, sei es von den beiden gegen eine Fassade eines Hauses gedrückt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und dabei dessen Lippen getroffen. Der Mittäter (mit Kampfsporterfahrung), habe mehrmals auf das Opfer eingeschlagen. Sodann hätten sie das Opfer abermals gefragt, was er bei sich habe. Daraufhin habe dieser seinen Rucksack geöffnet, worin sich unter anderem der MP3-Player befunden habe. Dieser sei dem Opfer vom Beschwerdeführer aus der Hand gerissen worden und als sich das Opfer das Gerät habe zurückholen wollen, sei dieses vom Mittäter neuerlich geschlagen worden. Obwohl sich dieses bereits vor Schmerzen krümmte und den Kopf mit seinen Armen geschützt habe, habe der Mittäter dem Opfer noch einen Fußtritt in den Bauch versetzt. Aufgrund der darauffolgenden Anzeige und der eindeutigen Identifizierung hätten der Beschwerdeführer und sein Mittäter rasch festgenommen werden können. Das Opfer habe eine Schädelprellung mit kleiner Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung des Brustkorbes rechts und kleinere Abschürfungen im Bereich des linken Unterkiefers und des Brustbeines erlitten. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten sich im Wesentlichen geständig verantwortet, jedoch versucht, ihren Tatbeitrag zu relativieren und insgesamt zu bagatellisieren. Bei der Strafbemessung hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde als mildernd das reumütige Geständnis und die faktische Schadensgutmachung durch Rückgabe der geraubten Gegenstände sowie die nominelle Unbescholtenheit (wenn auch diversionell vorbelastet), als erschwerend hingegen kein gesonderter Umstand berücksichtigt. Eine teilbedingte Strafnachsicht habe gerade noch gewährt werden können (vgl aktenkundiges Urteil, AS 125 ff).

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom XXXX 2017, Zahl XXXX , wurde über den Beschwerdeführer ein bis 23.06.2020 gültiges Waffenverbot verhängt (vgl Auszug aus den Personeninformationen des Bundesministeriums für Inneres vom 27.09.2017, AS 70).

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2017, wegen der Verbrechen des teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 500,-- an eine Privatbeteiligte verurteilt und die sichergestellte Gaspistole gemäß § 19a StGB konfisziert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2017 durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), jeweils maskiert und unter Verwendung einer Waffe einerseits Verantwortlichen einer Tankstelle Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versuchte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Gaspistole auf die hinter dem Verkaufspult stehende Angestellte richtete und äußerte: „Überfall, gib mir Geld“, wobei ihm die Angestellte eine leere Kassenlade vorwies, worauf er den Shop mit der Äußerung: „Ich komme wieder“ verließ, und andererseits Verantwortlichen einer zweiten Tankstelle insgesamt Bargeld in Höhe von EUR 700,27 mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Gaspistole auf die Angestellte des Tankstellenshops richtete und äußerte: „Geld, Geld, Überfall, schnell“, worauf ihm diese den angeführten Geldbetrag ausfolgte. In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt ohne Beschäftigung gewesen sei und bei seinen Eltern wohne. Er sei ledig, habe keine Schulden und keine Sorgepflichten, besitze aber auch kein wesentliches Vermögen. Ab Dezember 2016 habe er monatlich EUR 800,00 an Notstandshilfe bezogen. Eigenen Angaben nach sei er selbst Suchtmittelkonsument. Der Beschwerdeführer sei bereits einschlägig vorbestraft. In der Nacht zum XXXX 2017 habe er aus Geldmangel und anderer privater Probleme beschlossen, einen bewaffneten Raubüberfall auf eine Tankstelle zu verüben. Zu diesem Zweck habe er zuhause Vorbereitungen getroffen, indem er in eine schwarze Wollhaube zwei Öffnungen als Sehschlitze geschnitten, in seinen Rucksack eine zweite Jacke zum Wechseln gepackt und dazu eine Gaspistole der Marke Walther P99 eingepackt habe. Gegen XXXX Uhr habe er sich zur nahegelegenen, ihm gut bekannten Tankstelle begeben, diese beobachtet und sich schließlich, als er sich sicher gewesen sei, dass sich keine Kunden in der Tankstelle befinden, maskiert und direkt vor der Angestellten die Gaspistole aus der Jacke gezogen, diese auf sie gerichtet und sie zur Herausgabe von Bargeld angewiesen, wobei es wegen der leeren Kassenlade beim Versuch geblieben sei. Die Angestellte habe daraufhin die Polizei alarmiert, welche einen groß angelegten Einsatz durchgeführt habe. Währenddessen habe sich der Beschwerdeführer wegen der Polizeifahndung einige Zeit versteckt und sich dann zur zweiten Tankstelle begeben, um einen weiteren Raubüberfall zu verüben. Auch diese Tankstelle hätte er bereits zuvor als möglichen Tatort ausgewählt. Vor dem Überfall habe er seine Jacke gewechselt und sei dann erneut maskiert zum Tankstellenshop gegangen, wo er die Angestellte des Shops mit der Waffe bedroht und sie zur Herausgabe von Bargeld angewiesen habe. Diese habe ihm einige Geldscheine aus der Kassenlade übergeben, worauf der Beschwerdeführer aggressiv reagiert und zu fluchen begonnen habe. Aus Angst sei die Angestellte in das Büro gegangen und habe eine Metallkassette geholt, in welcher sich weitere EUR 450,00 befunden hätten. Auch diese hätte sie dem Beschwerdeführer übergeben. Daraufhin habe er sich zum Ausgang begeben und gesagt „Und jetzt kinnans die Polizei anrufen“. In weiterer Folge habe er sich in ein Wettbüro begeben, wo er die Raubbeute von insgesamt EUR 700,-- bis auf EUR 86,-- verspielt habe. Bei der Strafbemessung sei das umfassende und reumütige Geständnis, die geringfügige Sicherstellung der Raubbeute sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als mildernd, hingegen als erschwerend die im engsten Sinn einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen zu berücksichtigen gewesen. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sei zu zudem bedenken gewesen, dass die Beute relativ gering ausgefallen sei (vgl aktenkundiges Urteil, AS 41 ff).

Aufgrund der zitierten und rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer war zuletzt im Rahmen des Besuches einer Hochzeit eines Verwandten am 19.10.2014 in Bosnien und Herzegowina. Er hat noch weitschichtige Verwandte im Herkunftsland (vgl schriftliche Stellungnahme vom 27.09.2018, AS 136).

Laut Email der belangten Behörde vom 15.04.2020 ist der Beschwerdeführer am 09.07.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie seines österreichischen Daueraufenthaltstitels.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegisterauszüge, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein. Aktenkundig ist weiters ein Auszug aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt unstrittig zumindest seit 1998 durchgehend über einen gültigen Daueraufenthalt-EU.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile ist aktenkundig und werden dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der der schriftlichen Stellungnahme vom 27.09.2018 und der Beschwerde vom 21.03.2019.

Nachdem in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.09.2018 mehrfach ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Bosnien noch über weitschichtige Verwandte verfügt und am 19.10.2014 dort an einer Hochzeit eines dieser Verwandten teilgenommen hat und weiters in dieser Stellungnahme dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Serbisch-Kenntnisse verfügt, um sich verständlich zu machen, konnte das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer verfüge in Bosnien über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr und habe keine Sprachkenntnisse, der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

In Anbetracht des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer Freigänge aus der Haft bewilligt wurden, die er glaubwürdig bei seiner Freundin und deren Sohn verbrachte ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dieser tatsächlich eine Beziehung führt.

Der übrige Sachverhalt blieb im Wesentlichen unbestritten. Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I., II. und V. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verhängte unbefristete Einreiseverbot sowie gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG (Spruchpunkt IV.) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I., II. und V. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.         dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.         ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.      nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.         den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in
§ 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die den genannten Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2013 sowie vom XXXX 2017 zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2013 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten, davon sechzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter im XXXX 2013 nachts und in alkoholisiertem Zustand einen Raubüberfall auf einen Passanten verübte, indem sie beide auf sein Gesicht mit Fäusten einschlugen und der Mittäter ihm auch noch einen Fußtritt in den Bauch versetzte, um einen MP3-Player und eine rote Kappe an sich zu nehmen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2017 innerhalb weniger Stunden maskiert und unter Verwendung einer Gaspistole zwei Tankstellenshops überfiel und die jeweilige Angestellte und Vorhalten der Waffe zur Herausgabe von Bargeld zwingen wollte bzw. zwang. Im ersten Fall war es lediglich beim Versuch geblieben, da die Kasse leer gewesen war. Zwischen den beiden Raubüberfällen versteckte sich der Beschwerdeführer bewusst vor der bereits nach ihm fahndenden Polizei. Die Beute des zweiten Raubüberfalls (rund EUR 700,--) verspielte der Beschwerdeführer bis auf einen Betrag von EUR 86,-- gleich im Anschluss an die Überfälle in einem Wettbüro.

. Er weist zudem aus dem Jahr 2007 eine bereits getilgte strafgerichtliche Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von EUR 120,-- sowie zwei im Rahmen der Diversion jeweils durch Zahlung einer Geldbuße beendete Strafverfahren wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung auf.

Im Rahmen der zu treffenden Gefährdungsprognose und der Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Fremden kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0074, vom 24.04.2012, 2011/23/0291, mwN).

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen daher die strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten und aber auch das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten sowie Delikten gegen Leib und Leben zuwidergelaufen und resultiert aus dem, seinen Verurteilungen zugrundeliegenden, gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Zwar hat das Strafgericht bezogen auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017 bei der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis, die geringfügige Sicherstellung der Raubbeute, sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, mildernd gewertet, demgegenüber aber als erschwerend die im engsten Sinne einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen. Das Gericht sah sich unter diesen Gesichtspunkten nicht in der Lage, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auch nur zu einem Teil bedingt auf eine Probezeit nachzusehen, zumal bereits aus den strafbemessenden Erwägungen des Urteiles des Landesgerichtes XXXX des Jahres 2013 hervorgeht, dass damals „gerade noch“ eine teilbedingte Strafnachsicht hat gewährt werden können.

Weiters ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass infolge der beiden Raubüberfälle des Beschwerdeführers im Jahr 2017 über ihn ein bis 2020 geltendes Waffenverbot verhängt wurde.

Auch wenn in der Beschwerde und in der weiteren Eingabe vom August 2019 angeführt wird, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bereut und in Hinkunft keinerlei strafbares Verhalten mehr beabsichtige, so kann daraus zwar eine (natürlich wünschenswerte) Motivation des Beschwerdeführers zum Überdenken seines Verhaltens ersehen werden, ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich während des Vollzuges und seiner Freigänge wohlverhalten hat und nunmehr eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen führt, kann in Anbetracht des, viele Jahre zurückreichenden, gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers trotz der Tatsache, dass er in Österreich aufgewachsen ist, keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keinerlei Gefahr mehr darstellen wird.

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).

Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher zum gegenständlichen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der zuletzt rechtskräftig verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.

Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass der Fremde am 15.08.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2008 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2009, ab.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mit Verweis auf nachfolgend angeführte Erkenntnisse unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, vom 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie vom 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie vom 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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