TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 G307 2222191-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G307 2222191-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Ralf Heinreich HÖFLER in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2019, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 03.07.2019 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Schwechat (im Folgenden: BFA) zum Zwecke der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes sowie seine persönlichen wie finanziellen Verhältnissen einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 04.07.2019, wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit Schriftsatz vom 31.07.2019, beim Bundesamt eingebracht am 02.08.2019, erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, sämtliche Spruchpunkte aufzuheben und dem BF den beantragten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 07.08.2019 vorgelegt, wo sie am 09.08.2019 einlangten.

5. Mit Schreiben vom 17.09.2019 übermittelte das BFA dem erkennenden Gericht eine den BF betreffende, von der Polizeiinspektion XXXX (PI XXXX ) an die Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX 2019 wegen mehrerer Urkunden- und Vermögensdelikte zu Zahl XXXX erstattete Anzeige, welche am selben Tag hierorts einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist geschieden und Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas. Er wurde unter dem Namen XXXX geboren, ehelichte am XXXX 2008 die österreichische Staatsbürgerin XXXX , nahm deren Familiennamen an und zeugte mit ihr zuvor den am XXXX geborenen Sohn XXXX . Am XXXX 2015 wurde diese Ehe am Bezirksgericht XXXX geschieden. Der Sohn des BF ist derzeit bei seiner Mutter, in XXXX , welcher das alleinige Sorgerecht für diesen zukommt, wohnhaft.

1.2. Der BF verließ den Herkunftsstaat mit seinen Eltern im Jahr 1990 und zog mit diesen nach Deutschland, wo alle Familienmitglieder Asylanträge stellten. Im Jahr 2000 wurden der BF und seine Familie – sein Vater starb im Jahr 1998 – wieder in die Heimat abgeschoben. Am 28.10.2000 stellte der BF – aus Deutschland kommend und vermittelt durch seine Mutter – in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.05.2001 rechtskräftig in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Der BF besuchte 4 Jahre lang die Volks-, 4 Jahre die Haupt- und 1 Jahr die polytechnische Schule.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2002 reiste der BF zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrolle abermals in das Bundesgebiet ein. Den am 06.06.2002 für den BF und seinen Bruder gestellten zweiten Asylantrag zog die Mutter des BF am 13.03.2003 wegen der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger wieder zurück. Danach wurde dem BF eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche einmalig verlängert wurde. Hienach verzog die Mutter des BF mit ihrem neuen Ehepartner und dem jüngeren Bruder des BF in die Schweiz.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.08.2005 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen an die Sicherheitsdirektion für das Land Niederösterreich und den Verfassungsgerichtshof beschrittene Rechtsgang blieb ebenso ohne Erfolg wie der vom BF im Jahr 2007 gestellte Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes.

Bis 2010 verfügte der BF in Deutschland und bis 2012 in der Slowakei über ein Aufenthaltsrecht, wofür ihm jeweils eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Nach seiner Rückkehr nach Österreich im September 2010 hatte der BF keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel inne.

1.3. Der BF wurde innerhalb folgender Zeiträume in Österreich in Haft angehalten:

1.        XXXX 2004 – XXXX 2005 Justizanstalt XXXX

2.        XXXX 2010 – XXXX 2011 Justizanstalt XXXX

3.        XXXX 2011 – XXXX 2011 Justizanstalt XXXX

4.        XXXX 2011 – XXXX 2013 Justizanstalt XXXX

5.        XXXX 2016 – XXXX 2016 Justizanstalt XXXX

1.3. Der BF führt – beginnend seit Mitte 2015 – mit XXXX , geb. am XXXX eine Beziehung und lebte mit dieser vom 14.03.2016 bis zumindest 11.07.2019 im gemeinsamen Haushalt.

1.4. Der BF war vom 15.06.2015 bis 26.06.2015 bei XXXX in XXXX und vom 13.07.2015 bis 15.07.2015 bei der XXXX in XXXX jeweils im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Darüber hinausgehende Erwerbstätigkeiten fanden sich nicht.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist.

1.6. Der BF spricht Deutsch. Dahingehende Kenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten nicht festgestellt werden.

1.7. Der BF ist einkommens- und vermögenslos. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF diesbezüglich von seiner Mutter und seinem Bruder unterstützt wird.

1.8. Dem BF weist folgende Verurteilungen auf, wobei er bei den ersten drei noch den Namen XXXX trug:

1.       Landesgericht XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2003, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 127, 130 StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe,

2.       Bezirksgericht XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2004, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen,

3.       Landesgericht XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2005 wegen Körperverletzung, gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß §§ 83 Abs. 1, 127, 128, 129, 130 4.Fall StGB, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden,

4.       Landesgericht für Strafsachen XXXX , zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2011, wegen Raubes und teils versuchten schweren Diebstahls gemäß §§ 142 Abs. 1, 127, 130, 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

5.       Landesgericht XXXX , zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2013 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten,

6.       Landesgericht XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016 wegen teils versuchten schweren Betruges und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2. und 8. Fall teils (2) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Darin wurde dem BF angelastet, er habe mit einem anderen Mittäter am XXXX 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen Verdeckten Ermittler (VE) des BKA durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung, es handle sich bei der von ihm und dem Mittäter vereinbarten Gesamtpreis von € 9.750,00 verkauften, kristallinen Substanz um ca. 150 Gramm Methampehtamin („Crystal“), wobei es sich in Wahrheit vornehmlich um ein Nahrungsergänzungsmittel gehandelt habe, zur Übergabe des Kaufpreises, zu verleiten versucht, wodurch der VE in der genannten, € 5.000,00 übersteigenden Höhe am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei die Tatvollendung in Folge der Festnahme des BF unterblieben sei.

Ferner habe der BF dieser Verurteilung zufolge vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen Personen überlassen, und zwar zusammen mit dem Mittäter am XXXX 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine unbekannte Menge Methamphetamin Reinsubstanz durch den beschriebenen Verkauf an den VE des BKA und ca 25 Gramm Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, die er am XXXX 2016 in XXXX erworben habe, teils bis zum Eigenkonsum, teils bis zur polizeilichen Sicherstellung am XXXX 2016.

Als mildernd wurden hiebe der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, 2 einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB gewertet, schließlich

7.       Bezirksgericht XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2017, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung gemäß §§ 27 Abs. 1, Z 1 1. und 2. Fall SMG. §§ 125 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe und Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde dem BF angelastet, er habe

?        am XXXX 2015 in XXXX eine Urkunde, und zwar einen Meldezettel der Gemeinde Hauskirchen verfälscht, indem er die Unterschrift des Unterkunftgebers XXXX H. gefälscht habe, um sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zur Erbringung eines Meldenachweises und zwecks Anmeldung bei der Zulassungsstelle XXXX in XXXX zu gebrauchen,

?        am XXXX 2015 in XXXX eine fremde Sache, nämlich 4 Autoreifen und die linke Seitenscheibe des Ford Transit des XXXX F. beschädigt, indem er mit einem Messer die 4 Autoreifen zerstochen und mi einem Messergriff die linke Seitenscheibe eingeschlagen habe und

?        im Zeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2015 in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig 20 Gramm Cannabis (Marihuna), Heroin in nicht mehr feststellbarer geringer Menge und ca 70 Gramm Kokain (Cocain) sohin Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Als erschwerend wurden hiebei das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung in offener Probezeit, als mildernd das reumütige Geständnis gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die oben beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die angeführten Straftaten begangen hat.

Am XXXX 2019 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF wegen des Verdachts des Betruges gemäß § 146 StGB zu XXXX Anklage.

1.9. Der BF wurde am XXXX 2019 auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben.

1.10. Der BF befand sich (mit seiner LG) zumindest am XXXX 2019 wieder in Österreich. Er wurde von der Polizeiinspektion XXXX am XXXX 2019 wegen mehrerer Vermögens- und Urkundendelikte an die StA XXXX angezeigt. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der BF aktuell aufhält.

1.11. Der BF wurde am XXXX 2019 um 18:30 Uhr vom Beamten der Bundespolizeiinspektion XXXX in Deutschland betreten und wegen unerlaubten Aufenthaltes ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Abs. 1 Z 3 des deutschen Aufenthaltsgesetzes zur Anzeige gebracht. Er hatte zu diesem Zeitpunkt eine für den XXXX 2019 von Berlin XXXX nach XXXX gültige Karte für den XXXX bei sich, wobei die Abfahrt für 21:50 Uhr geplant war.

1.12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF – abgesehen von seiner LG – enge familiäre, gesellschaftliche, berufliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet unterhält.

1.13. Bosnien-Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ferner spiegelt sich dessen Bestand im ZMR-Auszug der BF wieder.

Der Zeitpunkt der Eheschließung und jener der Scheidung ergeben sich aus dem Bescheidinhalt (AS 128).

Die zur Person des BF geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren, dessen Einreise nach Deutschland, die Schulbildung, der dortige Aufenthalt, die Abschiebung von dort in den Herkunftsstaat, die Einreise nach Österreich, die Aufenthaltsberechtigungen in der Slowakei und Deutschland, der Verbleib seiner Mutter und seines Bruders in der Schweiz, die Existenz seines Sohnes und dessen Wohnort ergeben sich aus den AS 126 bis 129 im betreffenden Bescheid sowie dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister.

Die Exfrau und zugleich Kindesmutter des gemeinsamen Sohnes, XXXX , teilte im Zuge eines mit dem Bundesamt am 29.04.2019 geführten Telefonates mit, der BF halte mit seinem Sohn nur telefonisch und nicht persönlich Kontakt. Sie habe für diesen das alleinige Sorgerecht. Der BF konnte den Gegenbeweis dazu nicht antreten und weder dartun, dass sein Sohn demnächst in seine Pflege und Obsorge übergeben werde, noch das der Kontakt zu ihm intensiv sei, noch, dass sich der Sohn (bezogen auf den Beschwerdezeitpunkt) seit mehr als drei Monat durchgehend bei ihm aufhalte. Seit 29.08.2015 ist der Sohn des BF laut dessen ZMR-Auszug nicht mehr mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt gemeldet. Daran anknüpfend gibt es keine Indizien, dass sich die Kindesmutter nicht mehr in der Lage sehe, sich ausreichend um das Kind zu kümmern.

Im Akt finden sich zwei Scheidungszeitpunkte, nämlich der XXXX 2016 (AS 128) sowie der XXXX 2015 (AS 163). Da der BF zum erstgenannten Zeitpunkt bereits mit XXXX zusammenwohnte, kann davon ausgegangen werden, dass die Ehe mit XXXX bereits am XXXX 2015 geschieden wurde.

Die Einvernahme des BF wurde zwar in Deutsch geführt und kann aufgrund seines Heranwachsens in Deutschland von gewissen dahingehenden Kenntnissen ausgegangen werden. Ein diesbezügliches Niveau konnte jedoch in Ermangelung der Vorlage dahingehender Bescheinigungsmittel, wie etwa eines Sprachzertifikats, nicht festgestellt werden.

Die strafrechtlichen Verurteilungen folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den Ausführungen im Bescheid auf den AS 127 bis 132.

Die Aufenthalte in Justizanstalten zum Zwecke der Haft sind aus dem ZMR-Auszug des BF ersichtlich.

Die Anhaltung der Bundespolizeiinspektion XXXX folgt dem im Akt dem BVwG von dort übermittelten Protokoll vom XXXX 2019, Vorgangsnummer XXXX , welchem auch die online-Fahrkarte von Berlin nach Wien beigefügt war.

Dass der BF einkommens- und vermögenslos ist, ist seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er lediglich über € 170,00 verfügte, zu entnehmen. Dass seine Mutter und sein Bruder ihn finanziell unterstützen würden, konnte er nicht belegen.

Die Beziehung mit XXXX und deren Dauer sowie die gemeinsame Haushaltsführung sind den eigenen Ausführungen des BF in dessen Einvernahme zu entnehmen und decken sich mit dem Inhalt des ZMR sowie dem Anlass-Bericht der PI XXXX vom XXXX 2019. Daraus ergibt sich auch der Aufenthalt des BF in Österreich nach seiner Abschiebung am XXXX 2019 (AS 317).

Die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF sind dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsauszuges zu entnehmen. Auf den Namen XXXX wurde keine Beschäftigung zu Tage gefördert.

Aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters ergibt sich, dass der BF seit seiner Rückkehr nach Österreich im Jahr 2010 keinen Aufenthaltstitel mehr besaß. Die davor liegenden Niederlassungsbewilligen sind im Bescheid wiedergegeben und wurde deren Bestand im Rechtsmittel auch nicht bestritten.

Anhaltspunkte für eine Gesundheitsbeeinträchtigung auf Seiten der BF fanden sich ebenso wenig wie Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit.

Der BF hat zwar davon gesprochen, dass er in Österreich soziale Kontakte pflege, sich Onkel, Tante und Oma im Bundesgebiet aufhielten, nähere Anhaltspunkte für eine enge Bindung zu diesen Personen und deren Namen oder Wohnort lieferte der BF aber nicht.

Die Abschiebung des BF nach Bosnien-Herzegowina folgt dem im Akt einliegenden Abschiebebericht vom XXXX 2019, Zahl XXXX .

Der Status von Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ist § 1 Z 1 Herkunftsstaatenverordnung entnehmbar.

Die oben angeführte Anzeige der PI XXXX ergibt sich aus dem Anlassbericht an die StA. XXXX vom XXXX 2019, Zahl XXXX . Darin ist ferner der Aufentthalt des BF und seiner Lebensgefährtin zumindest am 13.08.2019 in Österreich. Da der BF aktuell nicht gemeldet und sein Aufenthaltsort auch sonst unbekannt ist, konnte darüber nichts festgestellt werden.

Die Anklageerhebung der StA XXXX ist dem Akteninhalt (AS 357) zu entnehmen.

Wenn es in der Beschwerde heißt, der BF sei bestmöglich integriert, so wird diese Behauptung leer im Raum stehen gelassen. Der Umstand allein, dass der BF nahezu perfekt Deutsch spricht, ist – selbst wenn dies den Tatsachen entspräche – kein hinreichendes Moment für eine gute Integration. Dass die Verurteilungen großteils schon Jahre zurückliegen und die letzten auf der Sucht des BF fußten, rechtfertigt sein Verhalten nicht, selbst wenn der BF nicht mehr abhängig sein sollte.

Schließlich legte das Rechtsmittel nicht näher dar, welche Anklage zurückgezogen worden sein soll, zumal in Bezug auf die aktuelle Anklage vom XXXX 2019 keine Einstellung bekannt ist.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Ergänzend sei an dieser Stelle bemerkt, dass kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK aktenkundig ist – wie im letzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerde bemerkt wird – und es sich gegenständlich nicht, wie im Rechtsmittel auf Seite 2 unten (AS 365) vermeint, um die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 67 FPG, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes nach § 53 Fremdenpolizeigesetz, und nicht „Rentenpolizeigesetz“ handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1.  Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.      nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet:

„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2.       bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3.       gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2.  Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.4. Der BF wurde zwar am XXXX 2019 aus Österreich abgeschoben, betrat dieses aber zumindest wieder am XXXX 2019. Deswegen und vor dem Hintergrund der gemeinsamen Aktivitäten mit der LG kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich aktuell in Österreich aufhält. Der BF verfügte seit seiner Rückkehr in Deutschland über keinen Aufenthaltstitel mehr, er hielt sich somit von Ende 2010 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Da nicht festgestellt werden konnte, wo sich der BF nunmehr befindet, er jedoch die in § 57 AsylG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, war ihm keine dahingehende Aufenthaltsberechtigung einzuräumen.

Wie bereits oben erwähnt, ist kein Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aktenkundig. Dennoch gibt es keine Anhaltspunkte für die Erfüllung der dort erwähnten Voraussetzungen, sodass ihm auch dieser Titel nicht einzuräumen war.

Demzufolge stützte das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG.

3.1.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

-        die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

-        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

-        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

-        den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

-        die Bindungen zum Heimatstaat,

-        die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

-        auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

3.1.6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Der BF verfügt zwar vermittelt durch seinen Sohn und seine LG über (Familien)angehörige im Bundesgebiet, davon abgesehen konnte er aber keine persönlichen Bindungen ins Bundesgebiet darlegen. Zudem liegt das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn bei der Kindesmutter und vermochte er keine enge Bindung zu seinen übrigen Verwandten (Onkel, Tanten) in Österreich zu bescheinigen.

Vor diesem Hintergrund ist gegenständlich zwar vom Vorliegen eines Familienlebens iSd. Art 8 EMRK in Österreich auszugehen (vgl. Chvosta: Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Dieses ist jedoch durch seine Straffälligkeit stark relativiert.

Ferner konnten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet für nur minimale Zeitspannen beschäftigt, ist sein nennenswertes Familienleben auf seine LG beschränkt, die laut ZMR nunmehr nach Ungarn verzogen ist, wurde er mehrfach straffällig, bereits einmal gegen ihn ein 5jähriges Aufenthaltsverbot erlassen und sind auch keine sonstigen Integrationsmerkmale feststellbar.

Der in der Beschwerde getätigte Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016 (im Rechtsmittel ist irrtümlich vom 17.10.2006 die Rede), Zahl Ro 2016/22/0005 geht ins Leere. Die dort zusammengefassten Umstände, welche für den Verbleib eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet sprächen, nämlich das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, einer Einstellungszusage, soziale und familiäre Bindungen, das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit sowie das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse treffen auf den BF entweder nicht oder nur marginal zu.

Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Aufenthaltsehen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003)) ein hoher Stellenwert zukommt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina (BuH) setzte der BF keine substantiierten Argumente entgegen.

3.1.7. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach BuH unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 19

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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