Entscheidungsdatum
22.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G306 1310256-3/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.06.2019, Zl. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. wird insoweit stattgeben, als dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung am XXXX 2018 wegen Diebstahls durch Einbruch oder Waffen zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gelichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2019 gab der BF eine Stellungnahme ab.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.06.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, in eventu die Behebung des Spruchpunktes IV bzw. die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlich Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA am 19.07.2019 vorgelegt.
5. Mit Teilerkenntnis des BVwG, G14 1310256-3/2Z, vom 24.07.2019, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Am 24.02.2020 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und seine RV persönlich teilnahmen.
Die belangte Behörde wurde geladen, nahm jedoch an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und geschieden.
Der BF wurde am XXXX 2018 im Stande der Strafhaft von Deutschland nach Österreich überstellt und unmittelbar in Haft genommen. Zuletzt war der BF im Jahr 2012 in Österreich aufhältig und lebte er zuletzt in Deutschland, wo er geboren wurde, die Schule besuchte und einen Beruf erlernte.
Am 13.08.2001 wurde der Aufenthaltstitel des BF in Deutschland wiederrufen und kehrte der BF im Jahr 2003 nach Serien zurück wo er sich bis Ende Juni 2006 aufhielt. Von 2006 bis 2012 hielt sich der BF in Österreich auf.
Am 16.05.2012 kehrte der BF nach Serbien zurück und nahm bis 2014 immer wieder wechselweise für drei Monate in Deutschland und Serbien Aufenthalt. Ab 2014 blieb der BF in Deutschland und stellte er, unter seinem Alias-Namen, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes über deren Verfahrensstand der BF nicht Bescheid weiß.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 11.07.2006 wurde der BF aus Österreich ausgewiesen.
Am 11.07.2006 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007 abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshof mit Erkenntnis, Zl. B9 310.256-1/2008/6E, vom 24.10.2008, nicht stattgegeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 11.12.2008, wurde gegen den ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX , ZL. XXXX , vom 31.03.2009 keine Folge gegeben.
Der BF wurde zuletzt in den Zeiträumen XXXX 2018 bis XXXX 2018 und XXXX 2019 bis XXXX 2020 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Mit Beschluss des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2020 wurde der BF am XXXX 2020 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie einer Entwöhnungsbehandlung, entlassen.
Aktuell lebt der BF mit seiner erwachsenen Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich.
In Österreich halten sich neben der erwachsenen Tochter des BF, eine Schwester und Onkeln auf. Zudem verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland, wobei er nur zu seinem dort lebenden Bruder Kontakt hält.
Der BF ist der Deutschen Sprache mächtig, beherrscht jedoch auch die serbische Sprache im hinreichenden Ausmaß.
Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und konnten auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration seitens des BF in Österreich festgestellt werden.
Der BF ist mittellos und nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels.
Der BF leidet an folgenden Erkrankungen:
HIV (Therapie seit 2016)
Sensibilitätsstörung bd. Beine
Leberzirrhose
Multiple alte Verletzungen/Vernarbungen am gesamten Körper
Psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom
St.p. Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum andere psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (Alk, Heroin, Benzos, Kokain)
Die Krankheitsbilder des BF werden überwiegend medikamentös und mit Physiotherapie behandelt.
Der nimmt folgende Medikamente ein:
Pregabalin gen. HKPS 150 mg
Terbiderm tbl. 250 mg
Seractil FTBL 300 mg
Euthyrox Tbl. 125 mcg
Clindamycin 1a FTBL 600 mg
Triumeq FTBL 50/600/300 mg
Pantoprazol RTB GMBH MSR 20 mg
Mirtazapin STAD FTBL 30 mg
Seroquel FTBL 100 mg
Dominal FTBL FTE 80 mg
Diclofenac GEN FTBL 50 mg
Molaxole PLV BTL
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF akut lebensbedrohlich erkrankt ist und in Serbien keine hinreichende Behandlung erhalten kann.
Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist.
Der Hat im Jahr 2010 bereits eine Entzugstherapie absolviert und wurde vom LG XXXX als Vollzugsgericht mit Beschluss, Zl. XXXX , erneut eine solche angeordnet.
Es konnte nicht festgestellt werde, dass der BF die Therapie begonnen hat, diese regelmäßig besucht und/oder diese bereits Erfolge zeigt.
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2008, RK XXXX 2008, wegen §§ 15, 127, 129 (1) StGB: Freiheitsstrafe vom 6 Monaten bedingt nachgesehen.
Der BF wurde für schuldig befunden,
a. Am XXXX 2008 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Palette von 24 Getränkeflaschen a 0,5 Liter sowie eine Schachtel mit Computerhardware im Gesamtwert von EU 2.024,-, Verfügungsberechtigten eines Handelsunternehmens durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Außenscheibe des Geschäfts einschlug;
b. Am XXXX 2008 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich vier Packungen Zigaretten im Wert von EUR 16,- einem Gastwirt nach Einschlagen einer Fensterverglasung und Einsteigen in das Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der BF hat damit das Verbrechen des versuchten Diebstahl durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Z1 StGB begangen.
Mildenrd wurde das Geständnis, der teilweise Versuch sowie die verminderte Zurechnungsfähigkeit, erschwerend jedoch die Vorstrafenbelastung in Deutschland gewertet.
LG XXXX , Zl XXXX , vom XXXX 2008: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
2. LG XXXX , Zl XXXX , vom XXXX 2008, RK XXXX 2008, wegen §§ 127, 129 (1), 130 S 2, 129 (2), 129 (3) StG: Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Der BF wurde für schuldig befunden, in XXXX im Zeitraum XXXX 2008 bis XXXX 2008 in insgesamt 5 Angriffen, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht überteigenden Wert jeweils durch Einbruch in ein Gebäude, durch Einsteigen in ein Gebäude und durch Aufbrechen eines Behältnisses und durch Einsteigen in eine Gebäude und Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der BF hat hierdurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z1, 2 und 3, 130 zweiter Satz StGB begangen.
Mildernd wurde dabei ein Geständnis, erschwerend jedoch die erhebliche Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall und die Tatintensität gewertet.
3. LG XXXX , Zl XXXX , XXXX 2008, RK XXXX 2009, wegen §§ 127, 129 (2) StGB: Freiheitsstrafe 9 Monate.
4. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2018, RK XXXX 2018, wegen §§ 15, 127, 129 (1) StGB: Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten.
Der BF wurde für schuldig befunden zwischen XXXX 2012 und XXXX 2012 in XXXX einer männlichen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch gewaltsames Öffnen der Eingangstür zum Geschäftslokal, sohin durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht zu haben.
Der BF hat hierdurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 (1) StGB begangen.
Der BF gestand ein, regelmäßig Drogen zu konsumieren und die Taten unter anderem deswegen begangen zu haben, um seine Drogensucht zu finanzieren.
Mildernd wurden dabei das Geständnis sowie der Versuch, erschwerend jedoch die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und diese überwiegend der Beschaffung von Suchtmittels dienten.
Zudem weist der BF insgesamt 13 Vorverurteilungen in Deutschland auf:
1. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1993, RK XXXX 1993, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a dStGB): Entzug der Fahrerlaubnis und Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen
2. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1994, RK XXXX 1994, wegen versuchtem Diebstahl in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 316 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 69, 69a dStGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 dStVG): Freiheitsentzug 2 Tage
3. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1995, RK XXXX 1995, wegen unerlaubtem Aufenthalt (§§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 dAUSLG): Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je DM 15,-.
4. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1996, RK XXXX 1996, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Körperverletzung (§§ 185, 194, 223, 232, 53 dSTGB): Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je DM 30,-
5. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1997, RK XXXX 1997, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§§ 55, 56 dStGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Anl. 1 zu § 1 BTMG, § 17 Abs. 2 BZRG: Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt nachgesehen.
6. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1997, RK XXXX 1997, wegen Erschleichen von Leistungen in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen (§§ 265a Abs. 1 und 3, 248a, 53 dStGB): Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu je DM 30,-
7. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1999, RK XXXX 1999, wegen Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 248a d StGB): Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je DM 20,-
8. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1999, RK XXXX 1999, wegen neun sachlich zusammentreffender versuchter Vergehen des Betruges (§§ 263 Abs 1, 53, 21, 22ff., 49 Abs. 1, 56 Abs. 1dStGB): Freiheitsstrafe von 1 Jahr beding nachgesehen. (Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt)
9. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1999, RK XXXX 1999, wegen zwei sachlich zusammentreffende Vergehen des Diebstahls (§§ 242, 53, 56 dStGB, § 17 dBZRG): Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt nachgesehen (Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt)
10. AG XXXX , Zl. XXXX vom XXXX 2000, RK XXXX 2000, wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen (§§ 265a Abs. 1, 248a, 53 dStGB): Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je DM 20,-.
11. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2000, RK XXXX 2000, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 dBTMG, § 17 Abs. 2 d BZRG): Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
12. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2017, RK XXXX 2017, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dBtMG): Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 15,-.
13. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2018, RK XXXX 2018, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 dBtMG): Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 15,-.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Zur allgemeinen und medizinischen Lage im Herkunftsstaat Serbien:
I. Das serbische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Die folgenden Kosten und Leistungen sind von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren: volle medizinische Leistungen abgedeckt, einschließlich präventive und regelmäßige Chek-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege; Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren: wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Wenn einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzt, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM Country Fact Sheet 2018).
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. „Obligatorische“ Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches „Screening“) sind ebenfalls kostenlos. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden (AA 19.11.2017).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 15.10.2018c).
In der ersten Hälfte des zurückliegenden Jahrzehnts hat die serbische Regierung mithilfe der Weltbank eine Reform des Gesundheitswesens in Angriff genommen. So wurde die Transparenz im Gesundheitssystem, insbesondere im privaten Sektor wesentlich erhöht. Die Ausgaben des Versicherungsfonds konnten stabilisiert werden. Ein modernes Medizinkonzept, das den Schwerpunkt auf Vorsorge und Präventivmedizin setzt, wurde eingeführt. Die Strukturprobleme des serbischen Gesundheitswesens sind allerdings geblieben. Das bezieht sich vor allem auf die steigende Finanzierungslücke durch das öffentliche Krankenversicherungssystem, das auf eine alternde Bevölkerung und einen niedrigen Beschäftigungsgrad zurückgeht (GIZ Gesellschaft 9.2018).
Die folgenden Personengruppen ohne Einkommen sind gesetzlich krankenversichert: Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten bis zum Ende der regulären Ausbildung (maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres), Frauen während der Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft bis ein Jahr nach der Geburt, Personen über 65 Jahren, sozial bedürftige Personen, dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe oder anderen materiellen Hilfen, Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unter einer gesetzlich festgelegten Grenze, Personen, die Nothilfe benötigen, Personen, die Volkszugehörige der Roma sind, Flüchtlinge und Vertriebene, Personen mit Behinderungen, Patienten mit chronischen Krankheiten: HIV/AIDS Patienten, Autoimmunerkrankungen, Infektionskrankheiten, bösartige/onkologische Erkrankungen, Dialysepatienten, Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 (insulinpflichtig), chronische Psychosen (Schizophrenie), bipolare Störungen, Epilepsie, multiple Sklerose (MS), Transplantationspatienten (SEM 17.5.2017)
Behandelbare Krankheiten:
Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2017).
Die Behandlung von bösartigen Erkrankungen einschließlich Chemotherapie und Strahlentherapie sowie Vorsorgeuntersuchungen ist von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Generell sind bei den meisten Krebsarten Behandlungen möglich (MedCOI Country Fact Sheet Serbia 2017).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujano- vac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden (AA 19.11.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG
- AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018c): Serbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 29.10.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Serbien, Gesellschsft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/, Zugriff 18.10.2018
- IOM - International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2018): Serbia - Country Fact Sheet 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Serbien_DE.pdf, Zugriff 29.10.2018
- MedCOI (2017): Country Fact Sheet Serbia 2017, Summary
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (17.5.2017): Focus Serbien; Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/srb/SRB-med-grundversorgung-d.pdf, Zugriff 29.10.2018
II. Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die „Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens“. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017).
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018).
In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018).
Die Situation der 200.000 innerhalb Serbiens lebenden Flüchtlinge (Kosovovertriebene) ist weiterhin nicht die Beste. Es gibt zwar nur mehr ein Erstaufnahmelager in Serbien selbst mit 52 dort aufhältigen Personen, aber noch fünf im Nordkosovo. Von den 200.000 Vertriebenen wird die Unterbringungs- und Wirtschaftssituation von ungefähr 1/3 - genannt wurde die Zahl 70.000 - als sehr schlecht beschrieben. Ihre Integration in Gemeinden in Serbien ist vor allem dann, wenn sie der ROMA Minderheit angehören, schwierig und langwierig (VB 3.11.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG
- IOM - International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2018): Serbia - Country Fact Sheet 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Serbien_DE.pdf, Zugriff 29.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430288.html, Zugriff 16.10.2018
- VB des BM.I in Serbien (3.11.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
III. 1. Besteht in Serbien die Möglichkeit einer Drogentherapie? Wenn ja, mit welchen Kosten ist dies verbunden?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde die Fragestellung an
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass in Serbien alle Krankheitsbilder generell behandelt werden können.
Im privaten Krankenhaus für Abhängigkeitserkrankungen in Belgrad kostet eine erste Untersuchung (umgerechnet und aufgerundet) EUR 50, eine zweite Untersuchung EUR 30, eine stationäre Entgiftungsbehandlung EUR 125/Tag, eine ambulante Entgiftung im Krankenhaus EUR 70/Tag, eine Entgiftung in einer Ambulanz zum Preis der Medikamente. Ein Wochenend-Präventiv-Bildungsprogramm mit Prüfung kostet EUR 120.
Die Kosten einer Unterstützung mit Depotpräparat bei Opiatabhängigkeit und Alkoholheilbehandlung betragen vierteljährlich EUR 300, halbjährlich EUR 600 und jährlich EUR 1.200.
Die Kosten einer Unterstützung bei der Behandlung von Kokain, Amphetamin etc. betragen vierteljährlich EUR 400, halbjährlich EUR 800 und jährlich EUR 1.500.
In den öffentlichen Spezialkrankenhäusern für Suchtkrankheiten in Belgrad werden Medikamente und Behandlungen von der Krankenversicherung übernommen, wenn die Person krankenversichert ist. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, kann die Behandlung zu folgenden Preisen (aufgerundet) in Anspruch genommen werden: eine fachärztliche Untersuchung EUR 30, eine fachärztliche Nachuntersuchung EUR 20, eine Behandlung nach fachärztlicher Indikation EUR 15.
Laut Auskunft der IOM betrugen die durchschnittlichen Nettogehälter in Serbien im Jahr 2019 [Daten vom Oktober 2019; Anm.] 42.716,00 RSD (EUR 361,00).
Einzelquelle:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in einer Auskunft vom 31.12.2019 an, dass in Serbien alle Krankheitsbilder generell behandelt werden können. Wenn die Person ein registrierter Staatsbürger ist, der eine Krankenversicherungskarte besitzt, wird die Behandlung von der Krankenversicherung gemäß der staatlichen Gesetzgebung übernommen. Wenn die Person die Behandlung im privaten Sektor bevorzugt oder wenn die Person nicht krankenversichert ist, können diese Behandlungen gegen direkte Bezahlung durchgeführt werden. Wenn die Person krankenversichert ist, muss sie sich im örtlichen Gesundheitszentrum anmelden, um einen bestimmten Hausarzt zu erhalten. Der Hausarzt wird nach Bedarf, aktuellem Gesundheitszustand, Vorbefund und vorhandenen Berichten weitere Überweisungen vornehmen und durchführen. Wenn die Behandlung im örtlichen Gesundheitszentrum nicht durchgeführt werden kann, wird die Person an die sekundäre oder tertiäre Gesundheitseinrichtung überwiesen.
Im privaten Krankenhaus für Abhängigkeitserkrankungen in Belgrad kostet eine erste Untersuchung (umgerechnet und aufgerundet) EUR 50, eine zweite Untersuchung EUR 30, eine stationäre Entgiftungsbehandlung EUR 125/Tag, eine ambulante Entgiftung im Krankenhaus EUR 70/Tag, eine Entgiftung in einer Ambulanz zum Preis der Medikamente. Ein Wochenend-Präventiv-Bildungsprogramm mit Prüfung kostet EUR 120.
Die Kosten einer Unterstützung mit Depotpräparat bei Opiatabhängigkeit und Alkoholheilbehandlung betragen vierteljährlich EUR 300, halbjährlich EUR 600 und jährlich EUR 1.200.
Die Kosten einer Unterstützung bei der Behandlung von Kokain, Amphetamin etc. betragen vierteljährlich EUR 400, halbjährlich EUR 800 und jährlich EUR 1.500.
In den öffentlichen Spezialkrankenhäusern für Suchtkrankheiten in Belgrad werden Medikamente und Behandlungen von der Krankenversicherung übernommen, wenn die Person krankenversichert ist. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, kann die Behandlung zu folgenden Preisen (umgerechnet und aufgerundet) in Anspruch genommen werden: eine Fachärztliche Untersuchung EUR 30, eine fachärztliche Nachuntersuchung EUR 20, eine Behandlung nach fachärztlicher Indikation EUR 15.
Laut Auskunft der IOM betrugen die durchschnittlichen Nettogehälter in Serbien im Jahr 2019 [Daten vom Oktober 2019; Anm.] 42.716,00 RSD (EUR 361,00) :
In general, all medical conditions could be treated in Serbia. If the person is registered citizen possessing health insurance card, treatment is covered by health insurance,according to state legislation. If the person prefers treatment in private sector or if the person is not covered by health insurance, the same is possible but for direct payment.
If the person is covered by health insurance, he has to register at the local health center in order to get a designated general practitioner. The general practitioner will follow up and provide further referrals according to the needs, actual medical condition, previous finding and existing reports. If the treatment could not be provided at the local health center, the person would be referred to secondary or tertiary health care levels.
The costs of the drug therapy in selected private and public hospitals in Belgrade:
a) Private Special Hospital for Addiction Diseases, Dr. Boro Lazic Phones:
(+381) 11 3806 328, (+381) 61 616 26 01, (+381) 65 22 123 52 Email: office@spec-clinic.org; Web: www.spec-clinic.org
First evaluation: Serbian Dinar (RSD) 5,897.09 (EUR 50)
Second evaluation, follow up or consultation: RSD 3,538.26 (EUR 30)
Inpatient hospital detox treatment: RSD 15,922.2 (EUR 135) per day
Out-patient detox in hospital (daily stay): RSD 8,255.93 (EUR 70) per day
Detoxification through outpatient treatment: at the cost of medication
Weekend preventive-educational program with testing: RSD 14,153 (EUR 120)
NALMEFENE CONSTA® Depot Preparation (Nalmefen Prolonged-Injection), opiate addiction support:
Quarterly: RSD 35,382.60 (EUR 300)
Six months: RSD 70,765.10 (EUR 600)
Annual: RSD 141,530 (EUR 1,200)
TEMPOSIL CONSTA® depot preparation- (Temposil Prolonged Injection) support in alcohol treatment:
Quarterly: RSD 35,382.60 (EUR 300)
Six months: RSD 70,765.10 (EUR 600)
Annual: RSD 141,530 (EUR 1,200)
VANOXERINE CONSTA® Depot Preparation (Vanoxerin Prolonged-Injection) Support in the treatment of cocaine, amphetamine etc.
Quarterly: RSD 47,176.70 (EUR 400)
Six months: RSD 47,176.7 (EUR 800)
Annual: RSD 176,913 (EUR 1,500)
b) Public Clinics Special Hospital for Addiction Diseases
Address: Teodora Drajzera 44, 11000 Belgrade; Phone: +381 2662727
All medicines and treatment are covered by health insurance if the person is registered with the system. If there is no health insurance, the treatment could be obtained with following prices:
Specialist examination: RSD 3,538.26 (EUR 30)
Follow up by specialist: RSD 2,358.84 (EUR 20)
Treatment as indicated by specialist: RSD 1,769.13 (EUR 15)
Please note that the median net salaries amounted for RSD 42.716,00 (EUR 361) in Serbia - Statistical Office for the Republic of Serbia: https://www.stat.gov.rs/en-us/vesti/20191225-prosecne-zarade-po-zaposlenom-oktobar-2019/?s=2403
IOM - Internationale Organisation für Migration (31.12.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail
2. Sind die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Serbien behandelbar? Gibt es insbesondere die Möglichkeit einer Fortsetzung der HIV-Therapie, einer Physiotherapie und einer psychiatrischen und psychologischen Behandlung? Mit welchen Kosten ist dies verbunden?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Zusammenfassung:
Zu Behandlungsmöglichkeiten von diversen Erkrankungen siehe auch Antwort unter Punkt 1 („in Serbien können generell alle Krankheitsbilder behandelt werden“).
Eine HIV-Behandlung wird in der Klinik für Infektions- und Tropenkrankheiten in Belgrad angeboten, wo die Diagnostik, Labortests und Behandlung für krankenversicherte Personen von der Versicherung übernommen werden. Wenn die Person nicht krankenversichert ist, werden die Kosten nach der Behandlung erhoben.
Bei einer physikalischen Therapie und Rehabilitationsbehandlung liegt der Preis (umgerechnet und aufgerundet) für eine fachärztliche Erstbeurteilung durchschnittlich EUR 40 (plus Diagnostik). Die Rehasitzungen kosten zwischen EUR 15 und EUR 20 pro Sitzung. Psychotherapie im privaten Bereich kostet zwischen EUR 20 - 50 pro Sitzung.
Laut Auskunft der IOM ist es zu beachten, dass Psychotherapie in der klassischen Form im staatlichen Sektor nicht wirklich existiert, da sie als Vorevaluierung mit anschließenden Nachuntersuchungen betrachtet wird, die nicht so häufig oder langwierig wie in der klassischen Form der Psychotherapie sind.
Einzelquelle:
Zu dieser Fragestellung berichtet IOM, dass die HIV-Behandlung in der Klinik für Infektions- und Tropenkrankheiten in Belgrad angeboten wird.
Für krankenversicherte Personen werden Diagnostik, Labortests und die Behandlung von der Versicherung übernommen. Es ist zu beachten, dass es nicht möglich ist, die Preise aus der staatlichen Klinik zu entnehmen, da sie ausschließlich von der Art des Eingriffs, der Tests oder der verabreichten Medikamente abhängen. Da es sich bei HIV um eine multidiagnostische Krankheit handelt, hängen die diagnostische Bewertung und die Behandlungsmöglichkeiten vom tatsächlichen klinischen Zustand und der klinischen Orientierung des Arztes ab, die erst nach der Evaluierung bekannt werden können. Wenn die Person nicht krankenversichert ist, werden die Kosten nach der Behandlung erhoben.
Bei einer physikalischen Therapie und Rehabilitationsbehandlung liegt der Preis (umgerechnet und aufgerundet) für eine fachärztliche Erstbeurteilung durchschnittlich EUR 40 (plus Diagnostik). Die Rehasitzungen kosten zwischen EUR 15 und EUR 20 pro Sitzung.
Psychotherapie im privaten Bereich kostet zwischen EUR 20 - 50 pro Sitzung.
Es ist zu beachten, dass Psychotherapie in der klassischen Form im staatlichen Sektor nicht wirklich existiert, da sie als Vorevaluierung mit anschließenden Nachuntersuchungen betrachtet wird, die nicht so häufig oder langwierig wie in der klassischen Form der Psychotherapie sind:
a) HIV treatment is available at the Clinic for Infectious and Tropical Diseases,
Address: Bulevar Oslobodjenja 16, 11000 Belgrade; Phone: +381 2685299
For citizens covered by health insurance, diagnostic procedures, lab and treatment are covered by insurance. Please note that it is not possible to extract prices from the state clinic since they exclusively depend on type of intervention, tests or medications issued. Since HIV is multi-diagnostic disease, diagnostic evaluation and treatment options pend on actual clinical condition and orientation of the doctor which could be known only after the evaluation. If the person does not have health insurance, the charges are placed after the treatment take place.
b) Physical therapy and rehabilitation treatment:
initial evaluation by specialist is at average RSD 4,717.67 (EUR 40) (plus diagnostic procedures) and the rehab sessions between RSD 1,769.13 - 2,358.84 (EUR 15 - 20) per session.
c) Psychotherapy in private sector costs between RSD 2,358.84 - 5,897.09 (EUR 20 - 50) per session:
Please note that psychotherapy in classic form does not really exist in state sector as it is considered as preliminary evaluations with consequent follow up visits that are not frequent or lengthy as in classic form of psychotherapy.
IOM - Internationale Organisation für Migration (31.12.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail
3. Sind die folgenden Medikamente (oder vergleichbare Präparate) in Serbien erhältlich und wenn ja, was kosten sie?
* Pregabalin
* Terbiderm (Wirkstoff Terbinafinhydrochlorid)
* Seractil (Wirkstoff Dexibuprofen)
* Euthyrox (Wirkstoff Levothyroxin)
* Triumeq (Wirkstoffen Dolutegravir, Abacavir und Lamivudin)
* Pantoprazol
* Mirtazapin
* Seroquel (Wirkstoff Quetiapin)
* Dominal (Wirkstoff Prothipendyl)
* Diclofenac
* Molaxoie (oder vergleichbare Abführmittel).
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Zusammenfassung:
Siehe Einzequelle.
Einzelquelle:
IOM gibt dazu an, dass alle angefragten Medikamente, außer Terbiderm und Dominal, in Serbien erhältlich sind. Die Preise der vorhandenen Medikamente siehe weiter unten:
* Pregabalin
LYRICA 28 tbl.: RSD 1,174 (EUR 9.95)
* Terbiderm (active substance: terbinafine hydrochloride)
LAMISIL 28 tbl: medicine is not available in Serbia;
* Seractil (active ingredient: dexibuprofen)
IBUPROFEN 30 tbl.: RSD 97.10 (EUR 0.82)
* Euthyrox (active substance levothyroxine)
EUTHYROX 50 tbl.: RSD 176.91 (EUR 1.5)
* Triumeq (active ingredients Dolutegravir, Abacavir and Lamivudin)
TRIUMEQ 30 pcs.: RSD 68,406 (EUR 580)
* Pantoprazole
PANRAZOL 14 tbl.: RSD 176.91 (EUR 1.5)
* Mirtazapine
MIRZATEN 30 tbl.: RSD 766.62 (EUR 6.5)
* Seroquel (active ingredient Quetiapin)
SEROQUEL 60 tbl.: RSD 1,297.36 (EUR 11)
* Dominal (active ingredient: prothipendyl)
Medicine is not available in Serbia; doctor will prescribe adequate replacement.
* Diclofenac
DIKLOFEN 30 tbl.: RSD 294.85 (EUR 2.5)
* Molaxoie (or comparable laxatives)
DULCOLAX 20 tbl.: RSD 294.85 (EUR 2.5)
IOM - Internationale Organisation für Migration (31.12.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um generelle Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind.
Im folgenden werden - über den Umfang der eigentlichen Anfrage hinaus, aber durchaus für die Fragestellung von Relevanz - aktuelle allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem und zur medizinischen Versorgung in Serbien, die im Länderinformationsblatt vom 17.10.2019 nicht erfasst worden sind, zur Verfügung gestellt:
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch einige aktuelle allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem in Serbien gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Informationen zum deutschen Auswärtigen Amt (AA) sowie IOM finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig ist. Kostenfrei werden unter anderem Personen in Verbindung mit der Behandlung von ansteckenden Krankheiten sowie an Suchtkrankheiten erkrankte Personen behandelt. Auch Personen mit Infektionskrankheiten (u. a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz werden kostenfrei behandelt. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos.
Einzelquellen:
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet am 3.11.2019 Folgendes über die medizinische Versorgung in Serbien:
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. […] Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
[…]
Kostenfrei werden folgende Personengruppen - sofern sie registriert sind - behandelt (Gesetz über den Gesundheitsschutz und Gesetz über den Krankenversicherungsschutz, im „Amtsblatt der Republik Serbien“ Nr. 25/19 vom 03.04.2019):
[…]
Personen in Verbindung mit der Behandlung von ansteckenden Krankheiten (festgelegt durch das Gesetz, das den Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten regelt), bösartigen Krankheiten, Zuckerkrankheit, Psychosen, Epilepsie, Multiple Sklerose, systemischer autoimmunen Krankheit, rheumatischem Fieber, seltenen Krankheiten, an Suchtkrankheiten erkrankte Personen, Personen in der terminalen Phase der chronischen Niereninsuffizienz, wie auch Personen, die vom Gesundheitsschutz erfasst sind, in Verbindung mit der Spende und Benutzung von Zellen, Geweben und Organen,
[…]
Empfänger der Sozialhilfe bzw. Empfänger der Unterkunft in Sozialschutzanstalten oder bei anderen Familien, bzw. Empfänger einer besonderen Geldvergütung für Eltern, gemäß den Vorschriften über den Sozialschutz, Arbeitslose, deren monatliche Einnahmen unter den Einnahmen liegen, die festgelegt wurden in Einklang mit dem Gesetz, welches die Krankenversicherung regelt,
[…]
Personen, denen die obligatorische und empfohlene Immunisierung in Einklang mit den Vorschriften, die den Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten regeln, sichergestellt wird, Personen, denen gezielte präventive Untersuchungen bzw. Screening sichergestellt werden, gemäß dem entsprechenden nationalen Programm.
[…]
Infektionskrankheiten (u. a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz.
Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos.
[…]
Für einige Behandlungen (z.B. Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz, Brillen und Hörgeräte) ist eine Eigenbeteiligung von bis zu 50 % vorgeschrieben.
In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Privatkrankenhäuser und Polikliniken existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. In letzter Zeit wurden auch in anderen Städten Serbiens Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) eröffnet. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht westlichen Standards und Vorstellungen. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.
AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/20364640/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_3%2E11.2019.pdf?nodeid=20365191&vernum=-2, Zugriff 18.12.2019
Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2019 wird unter anderem Folgendes berichtet:
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen.
AA - Auswärtiges Amt (18.12.2019): Serbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 18.12.2019
Die International Organization for Migration (IOM) berichtet im Dezember 2019 in ihrem Länderinformationsblatt zu Serbien unter anderem über die räumliche Verteilung der medizinischen Einrichtungen, dem Zugang zur medizinischen Versorgung und Medikation. Der öffentliche Krankenversicherungsfond als wichtigste öffentliche Einrichtung zur Umsetzung der Gesundheitspolitik wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger/-innen oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Rückkehrende Personen müssen das Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um den Zugang zum Gesundheitswesen haben zu können:
Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden.
[…]
Die Person muss ein Gesundheitszentrum am jeweiligen Wohnort kontaktieren. Von dort wird man, falls nötig, zur weiteren Untersuchung an ein größeres medizinisches Zentrum verwiesen. Eine Liste der medizinischen Haupteinrichtungen in den größten Städten findet man auf Seite 13. Um kostenlos behandelt zu werden, muss die Person im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein.
[…]
Ein Großteil der Medikamente ist erhältlich, meistens zu ähnlichen Preisen wie in anderen europäischen Ländern.
[…]
Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein.
[…]
Zugang für Rückkehrende Voraussetzungen:
Der öffentliche Krankenversicherungsfond ist die wichtigste öffentliche Einrichtung zur Umsetzung der Gesundheitspolitik. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger/-innen oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Es gibt zwei Kategorien von Anspruchsberechtigten: Angestellte Bürger/-innen sind automatisch durch den Arbeitgeber krankenversichert (verpflichtend); arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. In beiden Fällen gilt, sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind arbeitslose Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Es gibt keine festgesetzte Deckungshöhe.
Anmeldeverfahren:
Rückkehrende müssen das Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen. Sollte die rückkehrende Person erwerbstätig sein, muss der Arbeitgeber das Anmeldeverfahren abschließen.
Notwendige Dokumente:
Ausgefüllte Anmeldung, serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und Nachweis über serbische Staatsbürgerschaft.
IOM - International Organization for Migration (16.12.2019): Serbien, Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Serbien_DE.pdf, Zugriff 16.12.2019
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Insofern Feststellungen zur Identität des BF und dessen Familienstand getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegisters und ergibt sich die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich aus einem Sozialversicherungsauszug.
Dem Zentralem Fremdenregister kann ferner entnommen werden, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und er am XXXX 2012 nach Serbien zurückgekehrt ist.
Im Akt finden sich zudem Ausfertigungen der oben zitierten Bescheide der BH XXXX , vom 11.07.2006 (siehe AS 21), der BH XXXX vom 11.12.2008 (siehe AS 473) sowie der SID XXXX vom 31.03.2009 (siehe AS 709). Die Feststellungen zum Asylantrag und dessen Abweisung samt Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet beruhen wiederum auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie den Feststellungen und Ausführungen im Schubhaftbescheid der BH XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2008 (siehe AS 327).
Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich beruhen auf dem Nichtvorbringen eines entsprechenden Sachverhaltes seitens des BF. Zudem kann der BF nur auf Aufenthaltszeiten zwischen 2006 und 2012 sowie aktuell seit XXXX 2018 in Österreich, wobei die überwiegende Zeit der aktuellen Aufenthaltsnahme seitens des BF in Haft zugebracht wurde, zurückblicken, was letztlich nicht für das Vorliegen einer besonderen Integration seitens des BF spricht.
Die oben zitierten Erkrankungen samt deren Behandlung sowie die vom BF eingenommenen Medikamente, vermochte der BF durch die Vorlage medizinischer Unterlagen belegen. (OZ 6).
Den besagten medizinischen Unterlagen lässt sich jedoch keine krankheitsbedingte akute Lebensgefahr für den BF entnehmen. Auch seitens des BF wurde in der mündlichen Verhandlung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und/oder akute Lebensgefahr behauptet und auch keine neueren medizinischen Unteralgen in Vorlage gebracht. Wenn der BF auch an HIV (eine Hepatitis Infektion konnte vom BF nicht belegt werden) leidet, hat der BF eine sich im Endstadium befindliche Erkrankung bzw. einen lebensbedrohlichen Verlauf bei aufrechter Therapie, weder behauptet noch belegt. Vielmehr kann den medizinischen Unterlagen entnommen werden, dass die jeweiligen Erkrankungen des BF bloß einer medikamentösen und ambulanten physikalischen Therapie bedürfen, was letztlich eine lebensbedrohliche Entwicklung der Krankheiten des BF ausschließt.
Darüber hinaus enthalten die besagten medizinischen Unterlagen auch keine Hinweise darauf, dass der BF arbeitsunfähig wäre. Der BF gestand zudem ein in Deutschland seinem Bruder im Autohandel geholfen zu haben und lässt sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, dass der BF dauerhaften Bewegungs- und/oder Hebeeinschränkungen unterliegen würde oder sonstige allfällige Arbeiten nicht vornehmen dürfte. Vielmehr werden eine Entlassung im guten Allgemeinzustand, blande Wundverhältnisse und eine Besserung der krankheitsbedingten Symptome aufgrund ansprechender – ambulanter – Therapien attestiert. Ferner kann dem von der JA XXXX übermitteltem Auszug aus deren internen Vollzugsdatenbank entnommen werden, dass der BF der „ XXXX “ zur Arbeit zugeteilt wurde (siehe OZ 7), und sohin nicht von der im Strafvollzug vorherrschten Arbeitspflicht (siehe § 44 Abs. 1 StVG: „Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.“) befreit wurde, was wiederum dessen Arbeitsfähigkeit nahelegt. Mit der Möglichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Serbien erneut einen Autohandel zu betreiben konfrontiert äußerte der BF in der mündlichen Verhandlung bloß, dass dies aufgrund der sich in Serbien allgemein geänderter Lage nicht möglich sei, da Autos die älter als 6 Jahre sind, nicht mehr nach Serbien importiert werden dürften. Andere Erwerbsmöglichkeiten schloss der BF ebenfalls aus, ohne jedoch dafür gesundheitliche oder sonstige Gründe zu thematisieren. Vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen ist, dass auf das Bestehen von gesundheitsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vordergründig in einem Rückkehrentscheidungsverfahren Bezug genommen und nicht allgemeine Erwerbshürden thematisiert würden, lässt sich im Ergebnis eine Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen und die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten b