TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/30 W124 2142011-1

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Entscheidungsdatum

30.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W124 2142011-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an und sei im Iran geboren. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sie seien von den iranischen Behörden öfters bedroht und geschlagen worden. Als afghanische Staatsangehörige dürften sie nicht mehr im Iran leben. Er habe nicht mehr zur Schule gehen dürfen und habe keine Ausbildung machen können. Wegen der Arbeitslosigkeit und Armut habe er das Land verlassen. Konkret fürchte er, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben und dort von den Taliban getötet zu werden.

3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).

Eingangs gab er an, es gehe ihm gut und er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, nehme aber aktuell Schlafmedikamente ein. In der Folge bestätigte er die im Zuge der Erstbefragung angeführten Personaldaten und gab weiter zu seiner Person an, er habe in Teheran acht Jahre die Grundschule besucht und habe vor zwei Jahren für die Dauer von neun Monaten als Tischler gearbeitet. In den Sommerferien sei er immer als Hilfsarbeiter in einer Geschirrfirma tätig gewesen. Seine Eltern sowie seine Geschwister würden im Iran leben. Er habe ein- bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Familie und es würde ihr gut gehen. Im Herkunftsstaat habe er keine Angehörigen. Die Geschwister seiner Eltern seien bereits verstorben.

Zur Situation im Herkunftsstaat führte er an, er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Sein Vater habe früher in Afghanistan gewohnt. Den Geburtsort seiner Mutter kenne er nicht, seine Eltern hätten jedoch im Iran geheiratet. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, als er mit der Schule fertiggeworden sei. Nach der achten Klasse habe er aus finanziellen Gründen den Iran nicht verlassen können, darum habe er als Tischler gearbeitet. Im Herkunftsstaat werde er nicht von den Behörden gesucht und habe auch noch nie Probleme mit den Behörden gehabt.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er zu Protokoll, sein Vater habe Afghanistan verlassen, da er der Volksgruppe der Hazara angehöre und als Militärkämpfer tätig gewesen sei. Er sei auch im Krieg gewesen. Sein Vater habe ihm nur kurz davon erzählt, mehr wisse er nicht von den Fluchtgründen seines Vaters. Im Fall der Rückkehr fürchte der BF von den Taliban oder der IS - Miliz getötet zu werden, da er Hazare sei.

Den Iran habe er aufgrund der Arbeitslosigkeit verlassen. Ferner habe er keine Aufenthaltsbewilligung gehabt und habe weder in eine offizielle Schule gehen dürfen, noch habe er eine offizielle Ausbildung oder Lehre abschließen können. Nach einem Motorradunfall habe er kein Schmerzengeld verlangen können, obwohl er von einem Auto angefahren worden sei. Die iranischen Behörden würden auch die Afghanen nach Syrien in den Krieg schicken wollen. Der BF wolle nicht sterben.

Er sei weder in Afghanistan noch im Iran aufgrund seiner politischen Gesinnung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Mit der Polizei, Gerichten, Behörden, dem Militär, sonstigen Organisationen oder Privatpersonen habe er - abgesehen von seinem bisherigen Vorbringen - nie Probleme gehabt. Einer Rückkehr stehe entgegen, dass er in Afghanistan niemanden habe und dort niemanden kenne. Er habe dort auch keine Unterkunft. Im Fall der Rückkehr würde er getötet werden. Konkrete Hinweise, dass er im Fall der Rückkehr unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sei, gebe es nicht.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX bezog der BF im Wege seiner Vertretung Stellung zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen der Behörde allgemein gehalten seien und verfahrensrelevante Informationen zur Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara sowie zur Situation von Waisenkindern in Afghanistan fehlen würden.

So seien die Ausführungen zur Situation der Hazara widersprüchlich und würden unzulässige Quellenangaben enthalten, wenn darin etwa Bezug auf eine Information eines Vertreters einer internationalen Organisation genommen werde. Dies mache eine Überprüfung unmöglich und komme derartigen Aussagen keine Beweiskraft zu. Unter Verweis auf verschiedene Berichte wurde weiter ausgeführt, dass Hazara einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt seien, zumal bereits zahlreiche Hazara entführt und getötet worden seien. In der Folge wurde Stellung zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan bezogen und auf das besondere Risikoprofil von Männern und Jungen im wehrfähigen Alter hingewiesen. In der Folge wurde die Situation von Waisen in Afghanistan erörtert. Unter anderem wurde festgehalten, dass der BF aufgrund seiner Minderjährigkeit sowie dem Umstand, dass er keinerlei Kontakte in Afghanistan habe und noch nie im Herkunftsstaat gewesen sei, im Fall der Rückkehr Gefahr liefe, als Lustjunge missbraucht zu werden und/oder Zwangsarbeiten verrichten zu müssen. In der Folge wurden die UNHCR-Richtlinien auszugsweise wiedergegeben und kinderspezifische Risiken und Verfolgungsgefahren aufgezeigt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem BF in Afghanistan einerseits als alleinstehendes Kind, andererseits aber auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara sowie der Minderheitenreligion des schiitischen Islams Diskriminierungen ausgesetzt sei. Der afghanische Staat erscheine nicht schutzfähig. Als alleinstehender Minderjährige wäre er gefährdet, in jeglicher Hinsicht ausgebeutet und übervorteilt zu werden. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setze nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits konkret angedroht worden wäre, eine derartige Befürchtung sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Herkunftsstaat dergestalt seien, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar sei.

Ergänzend wurde festgehalten, dass der BF im Herkunftsstaat aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sowie aufgrund fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte real Gefahr liefe, in seinen nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt zu werden.

Abschließend wurde auf die positive Integration des BF hingewiesen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).

6. Fristgerecht wurde vom BF im Wege seiner Vertretung am XXXX gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der daraus resultierenden unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen erhoben. Begründend wurde zunächst festgehalten, die Behörde habe es verabsäumt, dem Bescheid aktuelle und vollständige Länderfeststellungen zur Situation der Hazara zugrunde zu legen. So ergebe sich unter anderem aus den UNHCR-Richtlinien, dass Hazara in Afghanistan überall schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. In der Folge wurden eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.02.2016 zur allgemeinen Situation der Hazara, der World Report von Human Rights Watch, Stand Jänner 2016, der EASO Bericht Stand Jänner 2016 sowie ein Bericht der Agence France-Press auszugsweise wiedergegeben. In der Folge wurde ausgeführt, die Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen zur Lage jener Personen zu treffen, die aus benachbarten Ländern, wie Iran oder Pakistan, nach Afghanistan zurückkehren. Die Behörde hätte sohin ihrer Entscheidung die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2015 betreffend das Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, zugrunde legen müssen. Aus der auszugsweise zitierten E-Mail-Auskunft von XXXX vom 05.06.2015 gehe zudem hervor, dass Hazara, die Zeit im Iran verbracht hätten, aufgrund ihres veränderten Akzents und ihrer Kleidung hervorstechen würden. Sie könnten mit beträchtlichen Herausforderungen bei der Wiederansiedlung und Reintegration in Afghanistan konfrontiert sein. Es sei wahrscheinlich, dass sie einen Akzent sowie einen städtischen bzw. iranischen Lebensstil entwickelt hätten und nur wenig über die sich schnell verändernden sozialen und sicherheitsrelevanten Dynamiken in Afghanistan wissen würden. Dies könne sie einer großen öffentlichen Aufmerksamkeit und Kontrolle aussetzen, was zu beträchtlichen Herausforderungen in Gebieten, die einem iranischen Einfluss feindlich gegenüberstünden, führen könne. In der in der Beschwerde zitierten E-Mail - Auskunft von XXXX vom XXXX wird ferner auf einen Vorfall Bezug genommen, bei welchem 31 Hazara in Zabul entführt worden seien, als sie sich auf dem Rückweg aus dem Iran befunden hätten. Konkret wurde dazu ausgeführt, es sei nicht bekannt, ob das Motiv für die Tat die Annahme gewesen sei, die Entführten hätten Geld, oder ob die Tat aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara oder etwa aus politischen Gründen stattgefunden habe.

In der Folge wurde moniert, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach er als schiitischer Hazara einer Verfolgung durch die Taliban und ISIS-Kämpfer ausgesetzt sei, keine Feststellungen getroffen habe. Die Stellungnahme vom XXXX habe sie zudem nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach der BF verneint habe, aufgrund von Rasse, Religion, politischer Orientierung, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, sei zudem aktenwidrig, da er explizit vorbrachte, er würde im Fall der Rückkehr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit getötet werden. Das Bundesamt habe ferner verabsäumt, den festgestellten Sachverhalt rechtlich zu beurteilen. Vielmehr habe es sich auf allgemein gehaltene Erläuterungen ohne Bezug zum gegenständlichen Fall beschränkt. Bezüglich die Gefährdung der Volksgruppe der Hazara sei zudem auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/19/0106 zu verweisen. Demnach sei eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht auszuschließen.

7. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Eingangs gab der BF zu Protokoll, dass er auf die Vertretung durch einen Rechtsberater verzichte und die Verhandlung ohne Rechtsberater durchführen wolle.

Befragt, ob er gesund sei oder ob er an Krankheiten leide, führte er an, dass keine Hindernisgründe, chronische Krankheiten oder Leiden vorliegen würden. Er sei gesund und bereit, an der Verhandlung teilzunehmen.

In der Folge bestätigte er, dass seine Angaben in der Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl korrekt seien. Auf die Frage, warum er gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde erhoben habe, führte er zusammengefasst aus, dass er damals minderjährig gewesen sei und ihm sein Betreuer erklärt habe, dass er mit dem Asylstatus in Österreich bessere Chancen habe als mit subsidiärem Schutz.

Zu seiner Person gab er an, er sei am XXXX in Teheran geboren. Den Geburtsort seines Vaters kenne er nicht. Sein Vater habe keine Geschwister. Die Mutter des BF sei im Iran geboren, sie sei jedoch afghanische Staatsangehörige. Seine Eltern hätten sich im Iran kennengelernt. Der BF habe vier Schwestern und einen Bruder. Bis auf eine Schwester, welche in die Türkei verzogen sei, würden seine Geschwister nach wie vor im Iran leben. Seiner Familie komme kein Aufenthaltsstatus im Iran zu. Auf die Frage, wie sein Vater dennoch im Iran bereits seit 50 Jahren leben könne, gab der BF an, er habe gekämpft, sei auf der Straße festgenommen worden und sei beispielsweise in den Irak geschickt worden. Dort habe er gekämpft und habe daher im Iran bleiben dürfen.

Der Bruder des BF sei 23 oder 24 Jahre alt und habe durchgehend im Iran gelebt. Er sei aber zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie hätten ihn jedoch wieder zurückgeholt und sehr viel dafür bezahlt. Er sei illegal zurückgekehrt. Wenn er erneut erwischt werde, werde er abgeschoben. So würden alle Afghanen im Iran leben.

Der BF wisse nicht, warum sein Vater den Herkunftsstaat verlassen habe. Er glaube, er sei in den Iran gegangen, um ein besseres Leben zu haben. Die Familie seines Vaters stamme aus der Provinz Ghor. Den Distrikt kenne er nicht genau, aber er wisse, dass sie aus XXXX stammen würden. Seine Großeltern väterlicherseits habe er nie gesehen. Sein Vater sei mit 7 oder 8 Jahren in den Iran gegangen und habe seinen eigenen Vater nie gesehen, da damals Krieg geherrscht habe. Als seine Großmutter schwanger gewesen sei, sei sein Großvater ums Leben gekommen. Sie sei dann in den Iran gegangen.

Der BF sei selbst nie in Afghanistan gewesen. Im Fall einer Ansiedlung in Afghanistan fürchte er, getötet zu werden. Die Taliban seien seine Feinde und würden ihn töten, weil er Hazare sei. In Afghanistan herrsche der Faschismus, er könne dort nicht leben. Persönlich habe er allerdings noch nie Probleme mit den Taliban gehabt. Sein Bruder habe in Afghanistan keine konkreten Probleme gehabt, er sei aber nur eine Woche dort gewesen.

Als der BF aus dem Iran ausgereist sei, sei er 17 Jahre alt gewesen, sein Alter sei aber in Österreich mit 16,5 festgestellt worden. Sein Bruder sei älter als er. Es sei finanziell jedoch nicht möglich gewesen, dass er mit dem BF ausreist. Für die Schleppung habe er damals ca. ? 3.000,-- bezahlt. Sie hätten gearbeitet, um die Flucht zu finanzieren. Als er 13 Jahre alt gewesen sei, hätte er angefangen zu arbeiten und habe Geld gespart. Sein Vater habe damals auch gearbeitet. Sie hätten zudem eine Kaution zurückbekommen. Seine Familie könnte ihn allerdings im Fall der Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht finanziell unterstützen. Der BF schicke ihnen Geld, damit sie ihre Miete bezahlen könnten.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er an, er habe sehr schlechtes über Afghanistan gehört und wolle nicht in Afghanistan leben.

9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan Stand 13.11.2019, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie die EASO Country Guidance Stand Juni 2019 zur Stellungnahme übermittelt.

*

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

1.1.1. Der nunmehr volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Erstsprache ist Dari. Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der BF weist kein Naheverhältnis zu einer afghanischen Provinz auf. Er ist in Teheran geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 im Iran gewohnt. Die Familie seines Vaters stammt aus der Provinz Ghor. Es kann jedoch nicht hinreichend festgestellt werden, aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt sein Vater den Herkunftsstaat verlassen hat. Die Mutter des BF, eine afghanische Staatsangehörige, ist im Iran geboren. Seine Eltern haben sich im Iran kennengelernt und geheiratet.

Seine Eltern, drei seiner Schwestern sowie sein Bruder leben nach wie vor im Iran. Eine seiner Schwestern ist hingegen in die Türkei verzogen. In Afghanistan verfügt er über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte.

Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. In Österreich ist der BF unbescholten.

1.1.2. Es steht nicht fest, dass der BF im Fall seiner (hypothetischen) Rückkehr einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung durch die Taliban oder die IS-Miliz ausgesetzt wäre. Die reale Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder seines schiitischen Glaubensbekenntnisses besteht nicht. Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts im Iran und/oder in Österreich drohen würde. Im Übrigen besteht für den BF kein reales Risiko, im Fall seiner (hypothetischen) Rückkehr zwangsrekrutiert zu werden.

Es kann sohin insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

1.2. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

1.2.1.1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 03.09.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.04.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.06.2019; vgl. AJ 12.04.2019; NYT 12.04.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.04.2019; vgl. NYT 12.04.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.06.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel, die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.07.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.01.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss, als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 08.09.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.04.2019; vgl. NYT 19.07.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 03.09.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 07.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.08. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.04.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte, die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren, und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran, ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 03.09.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich es keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 03.09.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 07.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 07.12.2018; vgl. ARN 23.06.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan (UNGASC 03.09.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.02.2019).

[...]

Für den Berichtszeitraum 10.05. - 08.08.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevante Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 03.09.2019). Für den Berichtszeitraum 08.02 - 09.05.2019 registrierte die UN insgesamt 5249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.06.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.05 - 08.08.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 03.09.2019).

Im Gegensatz dazu registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

[...]

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.01.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.01.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.04.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.07.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.04.2019; vgl. NYT 19.07.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 01.01. - 30.09.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.04.2019) berichtet, bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.02.2019; vgl. SIGAR 30.04.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.02.2019).

[...]

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.02.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.02.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich, Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.03.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.04.2018) bis Ende des Jahres 2018 wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.02.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.08.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.07.2019). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. FA 03.01.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.05.2016) - Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.01.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.06.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.08.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.01.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.08.2017; vgl. AAN 03.01.2017; AAN 17.03.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 01.07.2010; vgl. USDOS 19.09.2018; vgl. CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015 als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.08.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.02.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vgl. LW 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.09.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 03.06.2019; vgl. VOA 21.05.2019).

Berichten zufolge besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.02.2019; vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.02.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.09.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.09.2017; AAN 19.02.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.02.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.06.2019; vgl. CSR 12.02.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte, die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.07.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.02.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.01.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.06.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.02.2019; vgl. UNAMA 24.02.2019; AAN 24.02.2019; CTC 12.2018; UNGASC 07.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.02.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.02.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.07.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CSR 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vgl. AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.01.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.06.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.06.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.01.2019).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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