TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/22 W123 2229827-1

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

W123 2229827-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2020, Zahl: 1108495006-200276912, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG stützt, insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden und verfüge darüber hinaus auch nicht über die nötigen Mittel zur Finanzierung seines Unterhalts im Bundesgebiet. Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers in Österreich lebe, bestehe kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfüge über etwa EUR 2,00 an Barmitteln und sei ausschließlich zur Ausübung von Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist. Die Mutter und die Verlobte des Beschwerdeführers würden in Serbien leben und liege eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vor.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2020 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.

3. Mit dem mit 18.03.2020 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2020 legal mit seinem serbischen Reisepass in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 11.03.2020 sei er von der Polizei bei unterstellter Schwarzarbeit betreten und in der Folge festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich seiner österreichischen Cousine, welche am 04.02.2020 operiert worden sei und weiters an einer Herzerkrankung leide, beim Ausräumen der Garage geholfen, da sie ihr Haus verkauft habe. Neben dem Beschwerdeführer habe auch sein Taufpate bei der Aktion mitgeholfen. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer sofort bereit erklärt, aus dem Bundesgebiet nach Serbien auszureisen. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet, weder legal noch illegal, und habe seinen Lebensmittelpunkt in Serbien. Dort besitze er ein Haus und erhalte er auch von seinen Familienangehörigen, sowohl in Serbien als auch vom in Österreich lebenden Vater, jederzeit finanzielle Unterstützung. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sei somit ebenfalls nicht erfüllt. Jedenfalls aber erweise sich die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren basierend auf dem vorliegenden Sachverhalt als unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien (vgl. Kopie des Reisepasses, AS 59 ff).

Er stellte am 10.03.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der am 10.06.2016 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und auch über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung (vgl. Fremdenregisterauszug vom 20.04.2020; Niederschrift Bundesamt vom 11.03.2020, AS 97).

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 01.03.2020 in den Schengen-Raum und über Ungarn nach Österreich ein (vgl. Einreisestempel Reisepass, AS 61).

Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle mit einem weiteren serbischen Staatsangehörigen bei einem Privathaushalt der erkrankten Cousine seines Vaters in XXXX in der Garage in Arbeitskleidung arbeitend angetroffen. Da beide über keinen Aufenthaltstitel bzw. eine Beschäftigungsbewilligung verfügten, wurden sie nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und anschließend vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer aber keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen (vgl. Sachverhaltsdarstellung LPD vom 11.03.2020, AS 79 ff; Niederschrift Bundesamt vom 11.03.2020, AS 95 ff; mit Beschwerde vorgelegtes Bestätigungsschreiben vom 16.03.2020 der Cousine des Vaters samt beigelegten Nachweisen über die erfolgte Operation sowie den Krankenstand, AS 245 ff).

Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. AS 123 ff).

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.04.2020):

- 12.12.2013-29.07.2014 Nebenwohnsitz

- 28.041.2016-29.03.2016 Hauptwohnsitz

- 21.06.2016-13.06.2019 Hauptwohnsitz

- 11.03.2020-13.03.2020 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

Der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und ist darüber hinaus strafgerichtlich unbescholten (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 11.03.2020, AS 99; Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten und dem Strafregister jeweils vom 20.04.2020).

Dem Beschwerdeführer stehen keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verfügung. Bei seiner Festnahme und Einvernahme verfügte er über Bargeld in Höhe von EUR 2,00-3,00. Er verfügt über keine Kredit- oder Bankomatkarte, hat keine Ersparnisse und auch kein (Barvermögen) (vgl. Niederschrift vom 11.03.2020, AS 101).

Der Vater und zwei Tanten des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Vater hat einen Aufenthaltstitel und arbeitet seit über zehn Jahren in Österreich. Es besteht zum Vater weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch lebt der Beschwerdeführer mit ihm regelmäßig im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach im Zuge der Erstantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich einen Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert. Dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinausgehend konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum über maßgebliche private oder familiäre Bindungen verfügt (vgl. Niederschrift vom 11.03.2020, AS 95 ff).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besucht in Serbien die Grund- und die Berufsschule und lebte zuletzt in Serbien von Gelegenheitsarbeiten als Maler. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien, wo er gemeinsam mit seiner Mutter im familieneigenen Haus lebt. Auch die Verlobte des Beschwerdeführers lebt in Serbien. Er hat keine Kinder (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 11.03.2020, AS 99 ff).

Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2020 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht vom 13.03.2020, AS 233).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wurde zwar mit einem weiteren serbischen Staatsangehörigen in einer Garage arbeitend angetroffen, jedoch wurden zur Verantwortung des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um das Haus einer Verwandten, der es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, die Garage aufzuräumen und sie hätten beide nur geholfen, keinerlei weitere Ermittlungen durchgeführt. Im Zuge der Beschwerde wurde ein Bestätigungsmail der Cousine des Vaters des Beschwerdeführers samt Krankenstandbestätigung sowie einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte Operation vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte somit - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Ermittlungsergebnisse - glaubhaft machen, dass es sich dabei um einen Gefälligkeitsdienst im Familienkreis gehandelt hat, zumal auch kein Entgelt in Aussicht gestellt wurde.

Auch wenn der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, so hat er dennoch eingestanden, seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit legalen Mitteln nicht sichern könnte. Diesbezüglich wurden auch keine Nachweise vorgelegt, wonach er mit der finanziellen Unterstützung seiner Angehörigen rechnen könnte.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit substantiiert bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Zu den Spruchpunkten I. bis III. sowie V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

3.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.3. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Ebenso hat der VwGH jedoch festgehalten, dass am Boden der Behauptungen des von der Entscheidung betroffenen Fremden und auch den Feststellungen, nämlich dass er im konkreten Fall zu Besuch bei seiner Tante gewesen und ihr geholfen habe, jedoch tatsächlich in der Slowakei bzw. Slowenien (Geburtsland) lebe und arbeite, die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht indiziert sei; vielmehr wäre im Hinblick darauf, insbesondere angesichts des familiären Naheverhältnisses, zu prüfen gewesen, ob es sich bei den Tätigkeiten des Fremden für seine Tante um Gefälligkeitsdienste handelte, die nicht als eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 2.7.2010, 2007/09/0267, VwSlg. 17936 A/2010). Darüber hinaus hat das VwG nicht beachtet, dass die privaten Bindungen des Fremden zur Slowakei, ebenso wie allfällige Bezugspunkte zu Slowenien, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen gewesen wären (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0023, mwN).

Die belangte Behörde hat es im konkreten Fall verabsäumt, das Vorliegen eines familiären Naheverhältnisses zu prüfen. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel und unter Verweis auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen ist gegenständlich davon auszugehen, dass es sich um einen Gefälligkeitsdienst im Familienkreis gehandelt hat und somit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gegenständlich nicht vorliegen.

Dennoch hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Niederschrift vor der belangten Behörde - entgegen der Beschwerdeausführungen - eingeräumt, über keinerlei finanziellen Mittel zu verfügen und sich solche in Österreich auch nicht legal beschaffen zu können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Beschwerdeführer hat zu Österreich familiäre Bindungen. Sein Vater und weitere Verwandte leben seit vielen Jahren hier. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung und verfügt auch nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch ein privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum, wobei sich aber sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in Serbien befindet, wo seine Mutter und Verlobte leben.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer glaubhaft keiner illegalen Beschäftigung nachging, sich der Abschiebung nicht widersetzte und er familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von 18 Monaten das Auslangen gefunden werden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung illegale Beschäftigung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2229827.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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