TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/25 97/02/0488

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §23 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. September 1997, Zl. UVS-03/M/13/01086/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 1997 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 20. September 1996 um 21.55 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt gehalten, ohne im Fahrzeug verblieben zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 3 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er gemäß § 23 Abs. 3 StVO im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

Für die Auslegung des Begriffes der Haus- oder (und) Grundstückseinfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 StVO ist die Judikatur zur Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO (wonach das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist) heranziehbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1985, Zl. 85/18/0288).

Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (vgl. deren Wiedergabe bei Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. StVO-Novelle, S. 564, FN 15) vor, im gegenständlichen Fall sei das Vorliegen einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt zu verneinen, weil das Einfahren nicht "ohne weitere Vorkehrungen" möglich gewesen sei, zumal sich hinter der in Rede stehenden Einfahrt "Heurigentische, Blumentröge etc." befunden hätten.

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0147), daß es für die Beurteilung der Frage, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b StVO vorliegt, nicht darauf ankommt, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0012, zum Ausdruck gebracht, von der "mangelnden Benützung" einer Garage (wie im dortigen Beschwerdefall) sei aber die "Unmöglichkeit" ihrer Benützung zu unterscheiden; könne nämlich eine Garage "überhaupt nicht benützt werden", sodaß eine dementsprechende Ein- und Ausfahrt von vornherein nicht in Betracht komme, so könne von einer Hauseinfahrt im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b StVO nicht gesprochen werden, bestehe doch der Regelungszweck dieser Bestimmung darin, eine (mögliche) Behinderung der Ein- bzw. Ausfahrt von Fahrzeugen hintanzuhalten. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 28. September 1988 auch dargelegt, der vom (damaligen) Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, es seien "die Rollgitter ständig herabgelassen", vermöge dessen Verantwortung, die Garage sei unbenützbar, nicht zu stützen, könne doch daraus höchstens auf eine mangelnde Benützung derselben (auf die es aber nicht ankomme) geschlossen werden und könnten die Rollgitter ja jederzeit wieder geöffnet werden, um die Einfahrt zu ermöglichen.

Eine solche "Unmöglichkeit" der Benützung der gegenständlichen Einfahrt liegt auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht vor, kann doch nicht davon die Rede sein, daß die Einfahrt "überhaupt nicht benützt" werden konnte. Vielmehr räumt auch die Beschwerdeführerin ein, daß die von ihr ins Treffen geführten (hinter der Hauseinfahrt befindlichen) Gegenstände weggeräumt werden können. Mit dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beispiel einer "hinter dem Tor errichteten Mauer" hat dies nichts zu tun, weil diese eben nicht ohne aufwendige bauliche Maßnahmen - anders als im Beschwerdefall - beseitigt werden könnte.

Was die von der Beschwerdeführerin angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. die oben zitierte Fundstelle) anlangt, so führen diese im Beschwerdefall nicht weiter: Wohl wird dort zunächst ausgeführt, eine Haus- und Grundstückseinfahrt sei nur dann vorhanden, wenn das Einfahren in Häuser und Grundstücke "ohne weitere Vorkehrungen" möglich sei. Unmittelbar anschließend daran wird allerdings auf diese "Vorkehrungen" insoweit Bezug genommen, daß dann, wenn die Randsteine des Gehsteiges vor einem Haustor nicht abgeschrägt seien und wenn zwischen Fahrbahn und Gehsteig Bretter gelegt werden müßten, um in das Haustor einfahren zu können, von einer Haus e i n f a h r t nicht gesprochen werden könne. Diese Gesetzesmaterialien geben daher für einen Fall wie den vorliegenden, wo es um "Vorkehrungen" hinter einem Einfahrtstor geht, schon deshalb nichts her.

Schließlich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das Wegräumen der hinter dem Einfahrtstor vorhandenen Gegenstände hätte "zumindest 10 Minuten" in Anspruch genommen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Die Beschwerdeführerin nimmt damit offenbar auf § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO - wonach unter "Halten" unter anderem eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung "bis zu zehn Minuten" zu verstehen ist - Bezug. Sie übersieht jedoch, daß das Halten vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt nach § 23 Abs. 3 StVO nur dann erlaubt ist, wenn der Lenker im Fahrzeug verbleibt, um allenfalls die Aus- und Einfahrt für den Benützer derselben "unverzüglich" freizumachen. Daß diese Benützung der Einfahrt aber gerade etwa dazu dienen kann, hinter dem Einfahrtstor befindliche Gegenstände zu entfernen, liegt auf der Hand.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020488.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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