TE Bvwg Beschluss 2020/6/15 W271 2170972-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W271 2170972-1/34E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, Zl. W271 2170972-1/26E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt:

1. Die revisionswerbende Partei ist XXXX Staatsangehöriger, ist volljährig, lebte und

arbeitete bis zur Ausreise in XXXX , hat die Familie im Heimatdorf, spricht eine Landessprache, besuchte jahrelang die Schule, und ist innerhalb des Leistungskalküls arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig.

2. Die revisionswerbende Partei hat bei einer Rückkehr nach XXXX keine speziellen Bedrohungen, Gefahren oder Verfolgung zu befürchten. Eine Rückkehr ins Heimatdorf XXXX in der Provinz XXXX oder die Neugründung einer Existenz in den Städten XXXX oder XXXX sind für die revisionswerbende Partei möglich. Die revisionswerbende Partei hat dabei keine integritätsgefährdende Bedrohung, Verfolgung, unmenschliche oder unzumutbare Situation zu befürchten.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der revisionswerbenden Partei

auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheidung vom 07.11.2019, Zl. W271 2170972-1/26E, die dagegen erhobene Beschwerde ab.

4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte am 25.02.2020 die Behandlung der gegen das Erkenntnis

des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde der nunmehr revisionswerbenden Partei ab und trat am 25.03.2020 die Angelegenheit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof hab.

5. Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen

das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein und stellte einen

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie konkretisierte nicht, worin für sie

durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil liegt.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu I.1. bis I.4. ergeben sich aus den genannten Entscheidungen, den Einvernahmeprotokollen und den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung zu I.5. ergibt sich aus dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen der revisionswerbenden Partei zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie führte aus:

"Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Wie bereits dargelegt, ist die Wahrscheinlichkeit schwerer Grundrechtsverletzungen gegenüber dem Revisionswerber hoch. Es bestünde im Fall einer Abschiebung nach XXXX die große Gefahr von der Verletzung von in Art 2, 3, 8 und 9 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Sein Leben bzw. seine körperliche Integrität wären akut gefährdet.

Bei einer Abschiebung nach XXXX besteht die konkrete Gefahr, dass der Revisionswerber von seinen Verfolgern aufgegriffen wird oder wegen Apostasie oder politisch oppositioneller Einstellung verfolgt wird. Er könnte sich auch nicht einmal kurzfristig selbst versorgen und er hätte keinen ausreichenden Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung.

Daraus folgt, dass der sofortige Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber katastrophale Auswirkungen hätte, weshalb dies mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden wäre.

Es liegen somit massive private Interessen am Weiterverbleib im Bundesgebiet für die Dauer des Revisionsverfahrens vor.

Dem gegenüber sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die einen sofortigen Vollzug des

bekämpften Erkenntnisses erfordern würden. Der Revisionswerber hat sich bislang nichts zu Schulden kommen lassen und hat ein straffreies Leben geführt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährdet in keiner Weise die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher vor."

III. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Die Voraussetzungen für die Gewährung von aufschiebender Wirkung sind nicht gegeben:

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung

auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem

Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung

Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet

würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis

auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Nach der Aktenlage liegt ein offenkundiger Fehler nicht vor. Daher ist von den Annahmen der

angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt - ein für die revisionswerbende Partei unverhältnismäßiger

Nachteil ist beim Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu erkennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei in ihrem Antrag zu konkretisieren,

worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss

eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zum Konkretisierungsgebot

eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG aus (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/10/0121):

"Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen."

Allgemeine Wendungen ("erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung", "evident", ...)

erfüllen dieses Konkretisierungsgebot nicht (vgl. VwGH 06.06.2017, Ra 2017/05/0042 sowie

VwGH 31.05.2016, Ra 2016/10/0043, mit Verweis auf VwGH [verstärkter Senat] 25.02.1981,

2680/80, VwSlg. 10381 A).

Das allgemein gehaltene Vorbringen der revisionswerbenden Partei zur "großen Gefahr von

der Verletzung von in Art 2, 3, 8 und 9 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten"

und allfälligen Versorgungsschwierigkeiten erfüllt das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht

und sind (unverhältnismäßige) Nachteile auch nicht ohne Weiteres erkennbar.

Es ist sohin nicht erkennbar, dass durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem

Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2170972.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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